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   BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18   

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https://dejure.org/2019,27323
BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18 (https://dejure.org/2019,27323)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 (https://dejure.org/2019,27323)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 (https://dejure.org/2019,27323)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 407 HGB
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer; selbständige Subunternehmer; nichtselbständige Dienste; Verhältnis persönlicher Abhängigkeit; Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Ausführung der Dienstleistung; freie Gestaltung von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 19 UStG, § ... 7 Abs. 1 SGB IV, § 244 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 261 StPO, § 266a StGB, §§ 611 ff. BGB, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 3 GüKG, Art. 3 der Verordnung EWG 881/92, § 407 ff. HGB, § 423 HGB, §§ 407 ff. HGB, § 418 HGB, § 425 HGB, § 407 Abs. 1 HGB

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber den zuständigen Einzugsstellen hinsichtlich Beweiswürdigung zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit von Kurierfahrern

  • rewis.io

    Sozialversicherungspflicht von als Subunternehmer tätigen Kurierfahrern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 261 ; HGB § 407
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber den zuständigen Einzugsstellen hinsichtlich Beweiswürdigung zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit von Kurierfahrern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 163
  • RdTW 2021, 386
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Demgegenüber ist entsprechend der allgemeinen gesetzgeberischen Wertung, die § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält (vgl. BAGE 87, 129, 135; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 34 mwN), selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

    Auch Transportfahrer können jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, welche die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl. zu diesem Maßstab im Anschluss an BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 48; 98, 146, 149, auch BSG, Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 30 ff., und vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; siehe zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei Transportfahrern ferner LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 30 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 8 R 862/15, juris Rn. 98 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015 - L 6 R 23/14, juris Rn. 104 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 1 KR 490/15, juris Rn. 22 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 11 KR 1554/16, juris Rn. 58 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 Ta 6/15, juris Rn. 13 ff.).

    (1) Sie hat richtigerweise zuvörderst in ihre Gesamtbetrachtung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Fahrer eingestellt, dass ihnen innerhalb des vorgegebenen weiten Zeitrahmens, die Pakete bis 20 Uhr am Tag der Übernahme zuzustellen, keine festen Arbeitszeiten vorgeschrieben waren und sie ohne Zuweisung einer festen Tour die Reihenfolge der Auslieferung innerhalb des ihnen zugeteilten Zustellbezirks selbst bestimmen konnten (vgl. BAGE 87, 129, 141; 90, 36, 51; BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975, 1976).

    Aufgrund dieser Gestaltungmöglichkeit ihrer Arbeit bestand auch faktisch die ihnen vertraglich mit der "Konkurrenzklausel' ausdrücklich eingeräumte Chance, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein und selbständig am Markt weitere Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen - was eine für ein Arbeitsverhältnis eher untypische Regelung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880; siehe zur Indizwirkung einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch BAGE 87, 129, 140; 90, 36, 51 f.; BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; einschränkend BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 aaO).

    Ohnehin können in Dienst- und Werkvertragsverhältnissen von dem Dienstberechtigten Termine für die Erledigung der Arbeit vorgegeben werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für ein Arbeitsverhältnis regelmäßig kennzeichnend ist (vgl. BAGE 87, 129, 139; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO).

    In Bezug auf Zeitvorgaben gilt auch bei Frachtgeschäften, dass Frachtführer eine Lieferfrist einzuhalten haben (§ 423 HGB; vgl. BAGE 87, 129, 139).

    In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin es selbst für erforderlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Frachtführer gemäß §§ 407 ff. HGB als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet hat, obwohl er im Vergleich zu anderen selbständigen Gewerbetreibenden schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB, vgl. BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 47; 98, 146, 149).

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Entscheidend sind für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - ausgehend vom Vertragsverhältnis der Beteiligten (vgl. BSGE 111, 257, 260; 120, 99, 104; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, NZA 2008, 878, 879 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151 f. mwN) - die tatsächlichen Gegebenheiten ihrer "gelebten Beziehung'.

    Aufgrund dieser Gestaltungmöglichkeit ihrer Arbeit bestand auch faktisch die ihnen vertraglich mit der "Konkurrenzklausel' ausdrücklich eingeräumte Chance, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein und selbständig am Markt weitere Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen - was eine für ein Arbeitsverhältnis eher untypische Regelung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880; siehe zur Indizwirkung einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch BAGE 87, 129, 140; 90, 36, 51 f.; BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; einschränkend BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 aaO).

    Darin liegt vielmehr eine bei vielen "freien" Auftragsverhältnissen anzutreffende Abrede über den zeitlichen Rahmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 95; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880 mwN), bei der, soweit sie bereits vertraglich konkretisiert ist, für ein Weisungsrecht des Auftraggebers kein Raum bleibt (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 32 ff. mwN).

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

    Soweit sie das Fehlen eigener Geschäftsräume der Kurierfahrer gewichtet hat, die ihre Tätigkeit allerdings außerhalb einer vorgeprägten, räumlich festgelegten betrieblichen Organisation ausübten (vgl. zur ähnlichen Gestaltung bei Plakatierungstätigkeit BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO S. 879), unterhielten die Fahrer andererseits aber auch bei der Angeklagten keinen eigenen Arbeitsplatz, sondern erledigten notwendige Büroarbeiten bei sich zu Hause (UA S. 15).

    Dass die Kurierfahrer ihre Arbeitsorte nicht frei wählen konnten, sondern verpflichtet waren, die anfallenden Zustellungen in einem der Angeklagten von ihrem Auftraggeber zugewiesenen Zustellgebiet durchzuführen, ergab sich gerade nicht aus einer ihr vertraglich zugestandenen Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der Fahrer, sondern allein aus der Natur dieses Transportgeschäfts (ähnlich für die Tätigkeit eines Plakatierers BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Auch Transportfahrer können jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, welche die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl. zu diesem Maßstab im Anschluss an BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 48; 98, 146, 149, auch BSG, Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 30 ff., und vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; siehe zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei Transportfahrern ferner LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 30 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 8 R 862/15, juris Rn. 98 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015 - L 6 R 23/14, juris Rn. 104 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 1 KR 490/15, juris Rn. 22 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 11 KR 1554/16, juris Rn. 58 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 Ta 6/15, juris Rn. 13 ff.).

    Die Vorgabe eines festen Zeitschemas und die damit einhergehende stärkere Einbindung in die betrieblichen Abläufe der Auftraggeberin kann ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sein, insbesondere dann, wenn rechtlich oder faktisch keine realistischen Möglichkeiten bestanden haben sollten, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl. BSG, Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, juris Rn. 25, und vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, aaO).

    Aufgrund dieser Gestaltungmöglichkeit ihrer Arbeit bestand auch faktisch die ihnen vertraglich mit der "Konkurrenzklausel' ausdrücklich eingeräumte Chance, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein und selbständig am Markt weitere Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen - was eine für ein Arbeitsverhältnis eher untypische Regelung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880; siehe zur Indizwirkung einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch BAGE 87, 129, 140; 90, 36, 51 f.; BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; einschränkend BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 aaO).

    (3) Weiterhin hat die Wirtschaftsstrafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung bedacht, dass die einzeln ausgehandelte Vergütung, die pro Paket gezahlt wurde, aufgrund der Bemessung nach der Anzahl der Pakete erfolgsabhängig war, monatlich variierte und die Fahrer mit ihren eigenen Fahrzeugen das wesentliche Betriebsmittel stellten, mit dem sie als Ausdruck ihres unternehmerischen Risikos die Transportfahrten durchzuführen und die Kosten für deren Nutzung selbst zu tragen hatten (vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 94; vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 26; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 25 26 16. April 2014 - 1 StR 516/13, aaO).

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Auch Transportfahrer können jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, welche die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl. zu diesem Maßstab im Anschluss an BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 48; 98, 146, 149, auch BSG, Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 30 ff., und vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; siehe zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei Transportfahrern ferner LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 30 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 8 R 862/15, juris Rn. 98 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015 - L 6 R 23/14, juris Rn. 104 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 1 KR 490/15, juris Rn. 22 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 11 KR 1554/16, juris Rn. 58 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 Ta 6/15, juris Rn. 13 ff.).

    (1) Sie hat richtigerweise zuvörderst in ihre Gesamtbetrachtung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Fahrer eingestellt, dass ihnen innerhalb des vorgegebenen weiten Zeitrahmens, die Pakete bis 20 Uhr am Tag der Übernahme zuzustellen, keine festen Arbeitszeiten vorgeschrieben waren und sie ohne Zuweisung einer festen Tour die Reihenfolge der Auslieferung innerhalb des ihnen zugeteilten Zustellbezirks selbst bestimmen konnten (vgl. BAGE 87, 129, 141; 90, 36, 51; BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975, 1976).

    Aufgrund dieser Gestaltungmöglichkeit ihrer Arbeit bestand auch faktisch die ihnen vertraglich mit der "Konkurrenzklausel' ausdrücklich eingeräumte Chance, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein und selbständig am Markt weitere Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen - was eine für ein Arbeitsverhältnis eher untypische Regelung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880; siehe zur Indizwirkung einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch BAGE 87, 129, 140; 90, 36, 51 f.; BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; einschränkend BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 aaO).

    In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin es selbst für erforderlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Frachtführer gemäß §§ 407 ff. HGB als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet hat, obwohl er im Vergleich zu anderen selbständigen Gewerbetreibenden schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB, vgl. BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 47; 98, 146, 149).

    Hierzu zählen etwa das verpflichtende Tragen von Arbeitskleidung mit dem Firmenzeichen des Auftraggebers der Angeklagten während der Auslieferung (vgl. relativierend zu diesem Kriterium BAGE 90, 36, 47 f.) und die Erstellung der Rechnungen der Fahrer durch die Angeklagte.

  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Entscheidend sind für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - ausgehend vom Vertragsverhältnis der Beteiligten (vgl. BSGE 111, 257, 260; 120, 99, 104; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, NZA 2008, 878, 879 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151 f. mwN) - die tatsächlichen Gegebenheiten ihrer "gelebten Beziehung'.

    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSGE 119, 216, 218; 123, 50, 54; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO).

    Aufgrund dieser Gestaltungmöglichkeit ihrer Arbeit bestand auch faktisch die ihnen vertraglich mit der "Konkurrenzklausel' ausdrücklich eingeräumte Chance, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein und selbständig am Markt weitere Beförderungsleistungen anzubieten und zu erbringen - was eine für ein Arbeitsverhältnis eher untypische Regelung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880; siehe zur Indizwirkung einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch BAGE 87, 129, 140; 90, 36, 51 f.; BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; einschränkend BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 aaO).

    Ohnehin können in Dienst- und Werkvertragsverhältnissen von dem Dienstberechtigten Termine für die Erledigung der Arbeit vorgegeben werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für ein Arbeitsverhältnis regelmäßig kennzeichnend ist (vgl. BAGE 87, 129, 139; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO).

  • BAG, 25.06.1996 - 1 ABR 6/96

    Beschäftigung freier Mitarbeiter als Einstellung - Mitbestimmung bei der Vergabe

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Demgegenüber ist entsprechend der allgemeinen gesetzgeberischen Wertung, die § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält (vgl. BAGE 87, 129, 135; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 34 mwN), selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

    Eine Eingliederung eines Auftragnehmers in die Betriebsorganisation des Auftraggebers wäre demgegenüber gerade dann in Betracht zu ziehen, wenn die Vertretung in der Weise organisiert ist, dass - anders als hier - bei Ausfall nicht der Auftragnehmer für Ersatz zu sorgen hat, sondern der Arbeitgeber die Vertretung eigenen oder dritten Arbeitskräften überträgt (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30).

  • BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 561/99

    Kurierdienstfahrer

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Auch Transportfahrer können jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, welche die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl. zu diesem Maßstab im Anschluss an BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 48; 98, 146, 149, auch BSG, Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 30 ff., und vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; siehe zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei Transportfahrern ferner LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 30 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 8 R 862/15, juris Rn. 98 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015 - L 6 R 23/14, juris Rn. 104 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 1 KR 490/15, juris Rn. 22 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 11 KR 1554/16, juris Rn. 58 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 Ta 6/15, juris Rn. 13 ff.).

    In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin es selbst für erforderlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Frachtführer gemäß §§ 407 ff. HGB als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet hat, obwohl er im Vergleich zu anderen selbständigen Gewerbetreibenden schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB, vgl. BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 47; 98, 146, 149).

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 26/80

    Sozialversicherungsstatus - Zeitungsausfahrer

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Darin liegt vielmehr eine bei vielen "freien" Auftragsverhältnissen anzutreffende Abrede über den zeitlichen Rahmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 95; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880 mwN), bei der, soweit sie bereits vertraglich konkretisiert ist, für ein Weisungsrecht des Auftraggebers kein Raum bleibt (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 32 ff. mwN).

    (3) Weiterhin hat die Wirtschaftsstrafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung bedacht, dass die einzeln ausgehandelte Vergütung, die pro Paket gezahlt wurde, aufgrund der Bemessung nach der Anzahl der Pakete erfolgsabhängig war, monatlich variierte und die Fahrer mit ihren eigenen Fahrzeugen das wesentliche Betriebsmittel stellten, mit dem sie als Ausdruck ihres unternehmerischen Risikos die Transportfahrten durchzuführen und die Kosten für deren Nutzung selbst zu tragen hatten (vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 94; vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 26; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 25 26 16. April 2014 - 1 StR 516/13, aaO).

    (4) Ferner hat die Wirtschaftsstrafkammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Fahrer die Transporte nicht höchstpersönlich durchführen mussten, sondern im Fall ihrer Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und auch sonst vertraglich die Möglichkeit hatten, ihre Leistungen durch andere erbringen zu lassen (vgl. BAGE 87, 129, 138; 98, 146, 150; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO; BAG, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 1 ABR 6/96, juris Rn. 30, 35; BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 93; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 17).

  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 516/13

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: Abgrenzung von der

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    (1) Sie hat richtigerweise zuvörderst in ihre Gesamtbetrachtung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Fahrer eingestellt, dass ihnen innerhalb des vorgegebenen weiten Zeitrahmens, die Pakete bis 20 Uhr am Tag der Übernahme zuzustellen, keine festen Arbeitszeiten vorgeschrieben waren und sie ohne Zuweisung einer festen Tour die Reihenfolge der Auslieferung innerhalb des ihnen zugeteilten Zustellbezirks selbst bestimmen konnten (vgl. BAGE 87, 129, 141; 90, 36, 51; BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975, 1976).

    (3) Weiterhin hat die Wirtschaftsstrafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung bedacht, dass die einzeln ausgehandelte Vergütung, die pro Paket gezahlt wurde, aufgrund der Bemessung nach der Anzahl der Pakete erfolgsabhängig war, monatlich variierte und die Fahrer mit ihren eigenen Fahrzeugen das wesentliche Betriebsmittel stellten, mit dem sie als Ausdruck ihres unternehmerischen Risikos die Transportfahrten durchzuführen und die Kosten für deren Nutzung selbst zu tragen hatten (vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 94; vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 26; vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 25 26 16. April 2014 - 1 StR 516/13, aaO).

  • LSG Bayern, 03.05.2018 - L 16 R 5144/16

    Weisungsrecht des Auftraggebers

    Auszug aus BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18
    Auch Transportfahrer können jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, welche die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl. zu diesem Maßstab im Anschluss an BAGE 87, 129, 137; 90, 36, 48; 98, 146, 149, auch BSG, Urteile vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R, juris Rn. 30 ff., und vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R, juris Rn. 16; siehe zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei Transportfahrern ferner LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 30 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2016 - L 8 R 862/15, juris Rn. 98 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2015 - L 6 R 23/14, juris Rn. 104 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2018 - L 1 KR 490/15, juris Rn. 22 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 11 KR 1554/16, juris Rn. 58 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 3 Ta 6/15, juris Rn. 13 ff.).

    Darin liegt vielmehr eine bei vielen "freien" Auftragsverhältnissen anzutreffende Abrede über den zeitlichen Rahmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80, juris Rn. 95; BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06, aaO, S. 880 mwN), bei der, soweit sie bereits vertraglich konkretisiert ist, für ein Weisungsrecht des Auftraggebers kein Raum bleibt (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 3. Mai 2018 - L 16 R 5144/16, juris Rn. 32 ff. mwN).

  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige

  • BGH, 18.08.1993 - 3 StR 469/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen von Aufklärungsrügen - Bewertung von Vorstrafakten

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

  • BSG, 16.03.1972 - 3 RK 73/68
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2015 - 3 Ta 6/15

    Rechtswegzuständigkeit - Arbeitnehmereigenschaft eines Paketzustellers

  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 11 KR 1554/16

    Sozialversicherung - Kurierfahrer - Versicherungspflicht bei Eingliederung in

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - L 6 R 23/14

    Sozialversicherungspflicht eines als Sub-Subunternehmer tätigen Paketfahrers, der

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 - L 1 KR 490/15

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

  • BGH, 01.07.2010 - 1 StR 259/10

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen; abgelehnter

  • BGH, 15.09.1998 - 5 StR 145/98

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge -

  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93

    Prüfung einer betrügerischen Schädigung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - L 8 R 862/15

    Sozialrechtliche Versicherungspflicht; Statusfeststellungsverfahren; Kurierfahrer

  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Insoweit ist vor allem entscheidend, ob die Tätigkeit mit einem - gegebenenfalls pauschalierten - Verlustrisiko belastet ist und deshalb einer Gewinnbeteiligung gleichkommt oder ob sie lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1981 - 12 RK 11/80 Rn. 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 26).
  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

    Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Arbeitnehmer-Begriff (arbeitsrechtlicher Begriff -> § 611 a Abs. 1 BGB gültig seit 01.04.2017) und der Beschäftigten-Begriff (sozialrechtlicher Begriff -> § 7 Abs. 1 SGB IV) nicht identisch sind, sondern zwei selbstständige Rechtsinstitute, die lediglich wegen der überwiegend gleichartigen Voraussetzungen der von § 611 a Abs. 1 BGB und der sozialrechtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegten Kriterien zumeist zusammenfallen (s. auch nachfolgend und vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 2; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Vielmehr ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zwar besonders relevant, die dominierenden Kriterien betreffend Weisungsfreiheit und Eingliederung in die Organisation des Betriebes zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993; ErfK/Rolfs, a.a.O., SGB IV, § 7 Rn. 18), daneben kommt aber auch den weiteren entwickelten Kriterien in der Gesamtschau zumindest indizielle Bedeutung zu.

    Dies gilt insbesondere dann, sofern eine Tätigkeit sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig erbracht werden kann; den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer/Auftragnehmer und Arbeitgeber/Auftraggeber kommt bei Diskrepanzen zu den tatsächlich gelebten Verhältnissen nur ausnahmsweise eine gewichtige Rolle zu (BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 20; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13).

    Wie im Rahmen der Hauptverhandlung von allen Verfahrensbeteiligten immer wieder zu Recht betont und auch den obigen allgemeinen Darlegungen zu entnehmen, ist eines der maßgeblichen Kriterien für die vorzunehmende Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeiterschaft bei der Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse die Klärung der Frage, ob dem Auftraggeber, d.h. konkret dem Angeklagten gegenüber den im fraglichen Zeitraum in seiner Kanzlei tätigen Rechtsanwälte/innen ein Weisungsrecht zustand und zwar betreffend Zeit/Dauer, Ort und Art/Inhalt der anwaltschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.2014 - 4 Sa 1731/13 Rn. 30; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06).

    Bezüglich der Anwälte ist das zentrale Abgrenzungskriterium der Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers, d.h. in Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe der Kanzlei des Angeklagten, eindeutig zu bejahen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 23; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Nach Überzeugung der Kammer ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung sowohl des BGH, des BAG als auch des BSG, aber auch der Literatur - exemplarisch sei nur nochmals auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13 und Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff. verwiesen - die Frage des unternehmerischen Risikos/Tätigwerdens aber sehr wohl eines der für die Abgrenzung relevanten Kriterien (wenn es auch den entscheidenden Hauptkriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die betriebliche Organisation vom Gewicht her nicht gleichwertig bzw. im Verhältnis zu diesen nicht vorrangig ist) und wurde deshalb auch im konkreten Fall in die wertende Gesamtbetrachtung mit einbezogen.

    Zu berücksichtigen sind aber auch insoweit aus Sicht der Kammer vor allem nochmals die tatsächlich gelebten Verhältnisse (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; Dr. Kock, NJW 2021, 993), d.h. der Umstand, dass es den in der Kanzlei tätigen Anwälten de facto während der Woche schon zeitlich nicht möglich war, für andere Auftraggeber in nennenswertem Umfang neben der Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten eine Beschäftigung zu übernehmen, für einen anderen Auftraggeber anwaltschaftliche Arbeitsleistungen zu erbringen, da sie in der Kanzlei des Angeklagten so "mit Arbeit eingedeckt" und damit schon in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt waren (vgl. beispielhaft die Zeugen: H...: ... in der Kanzlei gab es Akten ohne Ende, eine Arbeit woanders als in der Kanzlei des Angeklagten wäre gar nicht möglich gewesen ...; B...: ... aufgrund des Umfanges meiner Arbeiten in der Kanzlei wäre es faktisch unmöglich gewesen, noch andere Arbeiten auszuüben ...; W... ich war in den Kanzleikernzeiten von 08:00/8:30 Uhr bis 17:30/18:00 Uhr sowieso da; die Zeit hat ohnehin selten gereicht, meist war ich länger da ...; D...: ... hohe Arbeitsbelastung ... keine Chance, selber unternehmerisch tätig zu werden bzw. einen eigenen Mandantenstamm aufzubauen ...).

  • BGH, 07.06.2022 - 5 StR 332/21

    Beweisverwertungsverbot bei verbotenen Vernehmungsmethoden (Reichweite;

    Da eine zulässige Aufklärungsrüge auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge voraussetzt, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - 5 StR 180/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6 mwN; vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119; Urteile vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 12; vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 Rn. 14), wären hier solche Angaben erforderlich gewesen.
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 Rn. 25; vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 24 und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 26; Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19 f. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 1 Rb 34 Ss 122/22

    Geldwäschegesetz: Pflicht des Notars zur Überprüfung der Identität des

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer (bzw. Rechtsbeschwerdeführer) eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 -, juris und 15.09.1998 - 5 StR 145/98 -, juris; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse vom 20.11.2018 - 3 Ws [B] 259/18 -, juris [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12.09.2018 - [2] 161 Ss 141/18 [40/18] - mwN).
  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 338/22

    Unzulässige Aufklärungsrüge (Angabe einer bestimmten Beweistatsache und die für

    aa) Denn eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache und die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wichtigen Umstände angibt, aufgrund derer sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1998 - 5 StR 145/98, NStZ 1999, 45; vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18, Beschlüsse vom 18. August 1993 - 3 StR 469/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7; vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316).
  • KG, 03.08.2021 - 121 Ss 60/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

    Rspr., vgl. BGHSt 2, 168; Urteile vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 -, juris und 15. September 1998 - 5 StR 145/98 -, juris; Senat VRS 135, 17 und Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 Ws (B) 18/20 -, juris (beide zu § 77 Abs. 1 OWiG); KG, Beschluss vom 9. April 2020 - (5) 121 Ss 1/20 (12/20) - juris).
  • KG, 03.08.2021 - 3 Ss 32/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

    Rspr., vgl. BGHSt 2, 168; Urteile vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 -, juris und 15. September 1998 - 5 StR 145/98 -, juris; Senat VRS 135, 17 und Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 Ws (B) 18/20 -, juris (beide zu § 77 Abs. 1 OWiG); KG, Beschluss vom 9. April 2020 - (5) 121 Ss 1/20 (12/20) - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 1115/22
    Der Prozessbevollmächtigte hat Unterlagen über zwei private Rentenversicherungen der Klägerin, die Kranken- und Pflegeversicherung als nebenberufliche Selbstständige bei der A1 BKK, Beitragsbescheide der Handwerkskammer H1 sowie Urteile des BAG vom 21.05.2019 - AZR 295/18, des BGH vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18, des LSG Baden-Württemberg vom 08.08.2019 - L 7 BA 3027/18 sowie vom 24.02.2015 - L 11 R 5165/13 vorgelegt.
  • BGH, 19.07.2022 - 5 StR 102/22

    Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge

    Ungeachtet dessen, dass die in der zur Begründung der Rüge vorgelegten Verteidigererklärung vom 15. November 2021 in Bezug genommene Instagram-Korrespondenz nicht vollständig mitgeteilt worden ist, fehlt es an der Angabe einer bestimmten Beweistatsache, welche das Landgericht zu ermitteln unterlassen habe (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18; Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 370/18).
  • BayObLG, 05.07.2022 - 202 StRR 68/22

    Aufhebung im Strafausspruch hinsichtlich des Ansehens von der Strafaussetzung zur

  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

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