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   FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17   

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FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17 (https://dejure.org/2019,48639)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.11.2019 - 6 K 1767/17 (https://dejure.org/2019,48639)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. November 2019 - 6 K 1767/17 (https://dejure.org/2019,48639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3d UStG 2005, § 14a Abs 7 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG 2005, § 25b Abs 3 UStG 2005, UStG VZ 2013
    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

  • IWW

    § 3d UStG; § 14a Abs. 7 UStG; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG; § 25b UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft; Rechnungsberichtigung; Rückwirkung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Folgen einer Rechnungskorrektur beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    In der Entscheidung vom 19.04.2018 (Az: C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865) ging es u.a. um die Frage, ob Art. 41 MwStSystRL (Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Mitgliedstaat, der die beim Erwerb verwendete USt-ID-Nr. erteilt hat) mit der alleinigen Begründung anzuwenden ist, dass die nach Art. 42 Buchst. b MwStSystRL für die Nichtanwendung von Art. 41 MwStSystRL erforderliche Abgabe der zusammenfassenden Meldung i.S.v. Art. 265 MwStSystRL verspätet vorgenommen wurde.

    Art. 42 Buchst. b MwStSystRL fügt eine zweite Voraussetzung hinzu, wonach der Erwerber der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 265 MwStSystRL nachgekommen sein muss (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Daraus folgt, dass Art. 42 MwStSystRL zur Anwendung kommt, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Demnach kann die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats einen innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich nicht allein deshalb besteuern, weil der Erwerber eine ordnungsgemäß ausgefüllte zusammenfassende Meldung über seinen Umsatz nicht rechtzeitig abgegeben hat (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung die Versagung der Anwendung von Art. 42 MwStSystRL rechtfertigen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil vom 19.04.2018 C-580/16 Rs. Hans Bühler, DStR 2018, 865).

    Damit kommt der ordnungsgemäßen Rechnung wegen der bedeutenden Folge des Schuldübergangs und der Warnfunktion der Rechnung eine größere Bedeutung als der zusammenfassenden Meldung zu, die lediglich der Überwachung dient (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, 84. EL. September 2017, § 25b Rn. 24a; Langer, DStR 2018, 865; Müller, DStR 2018, 1215; Robisch in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 25b Rn. 22).

    62 Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung nach den Grundsätzen der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Hans Bühler (Az: C-580/16) und Senatex (Az: C-518/14) eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt und somit eine rückwirkende Heilung möglich ist.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Demnach muss mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat der Beendigung der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen besteuert wird, eine Lieferung einhergehen, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung als innergemeinschaftliche Lieferung befreit ist (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 Rs. Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23 f.; vom 06.04.2006, Rs. EMAG Handel Eder, C-245/04, DStR 2006, 699, Rn.  29 und vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann in Fällen, in denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, und die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden (EuGH, Urteile vom 06.04.2006 C-245/04 Rs. EMAG Handel Eder, DStR 2006, 699; vom 16.10.2010 C-430/09 Euro Tyre Holding BV, DStR 2011, 23; vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461; vgl. auch § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).

    Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat (EuGH-Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

    Ist die zweite Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, d.h. die Zweitlieferung an den Endabnehmer, bereits vor der innergemeinschaftlichen Warenbewegung erfolgt, kann die Warenbewegung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (EuGH-Urteile vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Von diesen Grundsätzen geht auch der Bundesfinanzhof aus (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84 und vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, BFH/NV 2015, 772).

    Umgekehrt ist die Erstlieferung als warenbewegte Lieferung anzusehen, wenn dem Zweiterwerber das Recht, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, nicht schon vor Beginn der innergemeinschaftlichen Warenbewegung übertragen wird (BFH-Urteil vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, BFH/NV 2015, 772).

    Verbleiben nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Verfügungsmacht noch vor Beginn der Warenbewegung übertragen hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Warenbewegung der Lieferung an den Ersterwerber zuzuordnen (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84 und vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, BFH/NV 2015, 772).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann in Fällen, in denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, und die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden (EuGH, Urteile vom 06.04.2006 C-245/04 Rs. EMAG Handel Eder, DStR 2006, 699; vom 16.10.2010 C-430/09 Euro Tyre Holding BV, DStR 2011, 23; vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461; vgl. auch § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).

    Im Rahmen dieser Würdigung ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat (EuGH-Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

    Ist die zweite Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, d.h. die Zweitlieferung an den Endabnehmer, bereits vor der innergemeinschaftlichen Warenbewegung erfolgt, kann die Warenbewegung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (EuGH-Urteile vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Jedoch hat der EuGH - wie schon zur Frage der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-518/14 Rs. Senatex, DStR 2016, 2211) - auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Nichterfüllung von formellen Anforderung nicht dazu führt, dass die Anwendung von Regelungen der MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in der Regelung aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

    62 Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung nach den Grundsätzen der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Hans Bühler (Az: C-580/16) und Senatex (Az: C-518/14) eine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt und somit eine rückwirkende Heilung möglich ist.

  • FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14

    Verfahren - Berechnung von Aussetzungszinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Ein sicherer Nachweis ist nur ein Bescheid des jeweiligen Mitgliedstaats, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert wurde (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 04.04.2017 15 K 2127/14 AO, EFG 2017, 960).

    Zudem ist in den Fällen, in denen der nachträgliche Nachweis der Besteuerung i. S. des § 3d Satz 2 UStG erforderlich ist, die ex-nunc-Wirkung gerechtfertigt, weil die Steuerpflichtigen in diesen Fällen - anders als bei einem sog. verunglückten Dreiecksgeschäft wie im Streitfall - meist selbstverschuldet die falsche USt-ID-Nr. verwenden (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 04.04.2017 15 K 2127/14, EFG 2017, 960).

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 40/08

    Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben - Ort des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Dies ergibt sich für Leistungen ab dem 30.06.2013 ausdrücklich aus dem Gesetz, entsprach aber bereits vor der Klarstellung im Gesetzestext der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteile vom 22.04.2010 C-536/08 und C-539/08 Rs. X und Facet Trading BV, DStR 2010, 926) und des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 01.09.2010 V R 39/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658 und vom 08.09.2010 XI R 40/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661).

    Die Entlastung des Unternehmers von der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG erfolgt nicht durch die Gewährung des Vorsteuerabzugs, sondern durch eine Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer den Nachweis gemäß § 3d Satz 2 UStG führt (vgl. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 UStG; BFH-Urteile vom 01.09.2010 V R 39/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658 und vom 08.09.2010 XI R 40/08, BFHE 231, 343, BStBl II 2011, 661).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Von diesen Grundsätzen geht auch der Bundesfinanzhof aus (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84 und vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, BFH/NV 2015, 772).

    Verbleiben nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Verfügungsmacht noch vor Beginn der Warenbewegung übertragen hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Warenbewegung der Lieferung an den Ersterwerber zuzuordnen (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84 und vom 25.02.2015 XI R 15/14, BFHE 249, 343, BFH/NV 2015, 772).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Demnach muss mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat der Beendigung der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen besteuert wird, eine Lieferung einhergehen, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung als innergemeinschaftliche Lieferung befreit ist (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 Rs. Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23 f.; vom 06.04.2006, Rs. EMAG Handel Eder, C-245/04, DStR 2006, 699, Rn.  29 und vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann in Fällen, in denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, und die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden (EuGH, Urteile vom 06.04.2006 C-245/04 Rs. EMAG Handel Eder, DStR 2006, 699; vom 16.10.2010 C-430/09 Euro Tyre Holding BV, DStR 2011, 23; vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461; vgl. auch § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann in Fällen, in denen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, und die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden (EuGH, Urteile vom 06.04.2006 C-245/04 Rs. EMAG Handel Eder, DStR 2006, 699; vom 16.10.2010 C-430/09 Euro Tyre Holding BV, DStR 2011, 23; vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461; vgl. auch § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).

    Ist die zweite Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, d.h. die Zweitlieferung an den Endabnehmer, bereits vor der innergemeinschaftlichen Warenbewegung erfolgt, kann die Warenbewegung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (EuGH-Urteile vom 27.09.2012 C-587/10, Rs. VSTR, DStR 2012, 2014; vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, DStR 2017, 1819 und vom 21.02.2018 C-628/16 Rs. Kreuzmayr, DStR 2018, 461).

  • BFH, 01.09.2010 - V R 39/08

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen

  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17

    Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche

    Der Senat schließt sich insoweit der Begründung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. November 2019 in der Rechtssache 6 K 1767/17 (EFG 2020, 319) ausdrücklich an.

    Vielmehr hat der EuGH auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Nichterfüllung von formellen Anforderung nicht dazu führt, dass die Anwendung von Regelungen der MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in der Regelung aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018,C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 55).

    Daraus folgt, dass Art. 42 MwStSystRL zur Anwendung kommt, sobald die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, HFR 2018, 504, Rn. 50; so auch: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 57).

    Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und der Verlagerung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer (§ 25b Abs. 1 und 2 UStG) gilt aus Vereinfachungsgründen der innergemeinschaftliche Erwerb des Zwischenhändlers als besteuert (§ 25 Abs. 3 UStG), d. h. es ist tatsächlich weder ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Staat der Verwendung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach § 3d Satz 2 UStG noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Staat des Endes der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes nach § 3d Satz 1 UStG zu besteuern mit der Folge, dass es eines Nachweises für die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland für den Wegfall der Besteuerung nach § 3d Satz 2 UStG nicht bedarf (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019, 6 K 1767/17, EFG 2020, 319, Rn. 64).

    Das Gericht hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob der Rechnungsberichtigung und der entsprechenden Änderung der Zusammenfassenden Meldung eine rückwirkende Heilung bei formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften zukommt, höchstrichterlich ungeklärt ist und hierzu bereits ein Revisionsverfahren beim BFH gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2019 (6 K 1767/17, EFG 2020, 319) anhängig ist (Az. XI R 38/19).

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem

    Damit teilt der erkennende Senat nicht die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.11.2019 - 6 K 1767/17, juris, Rn. 64, Revision, Aktenzeichen des BFH: XI R 38/19).

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019 - 6 K 1767/17, juris, Rn. 60, Revision, Aktenzeichen des BFH: XI R 38/19), wonach Zweifel daran bestehen, ob der EuGH die Rechnungsanforderungen gemäß Art. 42 Buchst. a MwStSystRL für eine lediglich formell-rechtliche Pflicht hält.

    Auch ist der erkennende Senat nicht entsprechend dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.11.2019 (- 6 K 1767/17, juris, Rn. 54, 62 ff, Revision, Aktenzeichen des BFH: XI R 38/19) der Auffassung, dass, gestützt auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Senatex (EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - C-518/14, Senatex, juris), der zunächst gemäß Art. 41 MwStSystRL beim ersten Erwerber besteuerte innergemeinschaftliche Erwerb ex tunc nach nachträglicher Rechnungskorrektur berichtigt werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    5 Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 K 250/17, EFG 2020, 1716; Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. April 2020 - 15 K 1219/17 U, EFG 2020, 1097; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019 - 6 K 1767/17, EFG 2020, 319.

    14 Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. April 2020 - 15 K 1219/17 U, EFG 2020, 1097; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2019 - 6 K 1767/17, EFG 2020, 319.

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