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   RG, 30.09.1921 - Rep. II. 171/21   

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https://dejure.org/1921,111
RG, 30.09.1921 - Rep. II. 171/21 (https://dejure.org/1921,111)
RG, Entscheidung vom 30.09.1921 - Rep. II. 171/21 (https://dejure.org/1921,111)
RG, Entscheidung vom 30. September 1921 - Rep. II. 171/21 (https://dejure.org/1921,111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehört zum Begriff des arglistigen Verschweigens im Sinne des § 463 BGB., daß der Käufer getäuscht worden ist? 2. Zum Begriff des selbständigen Angriffsmittels im Sinne des § 303 ZPO.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arglistiges Verschweigen eines Fehlers der Kaufsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 394
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 171/10

    Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den Willensentschluss des Käufers nicht

    aa) Während das Reichsgericht Kausalitätsfragen im Gewährleistungsrecht allgemein für unerheblich hielt (RG WarnR 1933 Nr. 193; zu § 477 BGB aF RGZ 55, 210, 215 f.; zu § 463 BGB aF RGZ 102, 394, 395; ebenso Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl., S. 436; Planck/Knoke, BGB, 4. Aufl., § 463 Anm. 2 a.E.), hat der Senat für § 463 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angenommen, dass die von dem Verkäufer zu beweisende fehlende Kausalität den Anspruch ausschließt.
  • OLG München, 27.01.1993 - 7 U 3813/92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • OLG Celle, 19.12.1986 - 4 U 284/85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Da bei arglistiger Täuschung eine Haftung lediglich ausgeschlossen ist, sofern der Getäuschte den Mangel positiv kannte ( § 460 BGB ), haften die Beklagten, weil der Verkäufer die Beweislast für die Kenntnis des Käufers trägt (RGZ 102, 394 und Palandt-Putzo, Rdn. 1 f zu § 460 BGB ).
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 51/55

    Rechtsmittel

    Zuzustimmen ist der Revision darin, daß die Ursächlichkeit der Täuschung für die Entschließung der Klägerin nur für die Anfechtbarkeit des Vertrages gemäß § 123 BGB, nicht auch für die Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf gemäß § 462 BGB rechtlich bedeutsam ist (RGZ 102, 394).
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