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   VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93   

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VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93 (https://dejure.org/1994,4819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 (https://dejure.org/1994,4819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 1994 - 4 S 2953/93 (https://dejure.org/1994,4819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beihilferecht: zur Rechtsqualität und verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Hinweisen in BhV 1986 § 6 Abs 2 nach erfolgter Bezugnahme in einer landesrechtlichen Beihilfeverordnung; zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 316
  • VBlBW 1994, 312
  • RiA 1995, 181
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.11.1992 - L 5 K 79/91

    Krankenversicherung; Außenseitermethode; Kostenübernahme; Kassenarzt; Versorgung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Auch der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seinem Beschluß vom 17.6.1992 der AHIT nach Dr. die Anerkennung als neu eingeführte Behandlungsmethode versagt und in den Katalog der nicht anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Anlage 2 der NUB-Richtlinien zu § 135 Abs. 1 SGB-V (veröffentlicht im Bundesanzeiger 1992, Nr. 164, Seite 7421) aufgenommen (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anwendung der AHIT zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als sog. Außenseitermethode das rechtskräftige Urteil des LSG Rheinland- Pfalz vom 26.11.1992, NJW 1993, 3022; aber auch BSG, Urteil vom 8.6.1993, NJW 1993, 3018 zur Verordnung eines arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Arzneimittels).

    Dabei ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, daß auch Heilmittel und Behandlungsmethoden, die nicht zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet werden, im Einzelfall notwendig und angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sein können, vor allem dann, wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erfolglos geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.11.1963, a.a.O.; zur Anwendung von sog. Außenseitermethoden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

    Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob trotz bisher fehlender Anerkennung ein nachvollziehbarer Nachweis der Wirksamkeit und Geeignetheit einer Behandlungsmethode nicht nur in Einzelfällen erbracht wurde, insbesondere dann, wenn die Anerkennung lediglich an formalen Kriterien der Schulmedizin gescheitert ist (vgl. hierzu etwa Nr. 8 der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen; dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit - Nicht anerkannte Heilmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984, Buchholz 238.927 Nr. 6 = ZBR 1984, 306).

    Dabei ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, daß auch Heilmittel und Behandlungsmethoden, die nicht zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet werden, im Einzelfall notwendig und angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sein können, vor allem dann, wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erfolglos geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.11.1963, a.a.O.; zur Anwendung von sog. Außenseitermethoden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

    In solchen Fällen kann der Ausschluß der Beihilfefähigkeit dann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Aussicht besteht, daß eine bestimmte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch allgemein wissenschaftlich anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Dem Zusammenhang der oben genannten Regelungen der Anlage zu § 6 BVO mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO ("soweit nicht in der Anlage bereits geregelt") ist zu entnehmen, daß die Beihilfeverordnung dem Hinweis 1 des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV keine andere Rechtsqualität zukommen lassen will als den rechtsnormausfüllenden allgemeinen Entscheidungen, die der Finanzminister des Landes auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO treffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, DVBl. 1964, 765 zur Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes durch Art. 47 Abs. 1 Satz 1 des damaligen Bayrischen Besoldungsgesetzes).

    Unschädlich ist danach, daß der Hinweis 1 des Bundesministers des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV nicht wörtlich in den Text der Beihilfeverordnung aufgenommen oder als Anlage mit ihr verkündet worden ist (Art. 63 Abs. 2 LV, §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 11.4.1983, GBl. Seite 131; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, a.a.O.), da er an der Rechtsqualität der Beihilfeverordnung ebenso wie allgemeine Entscheidungen des Finanzministeriums nach § 6 Abs. 2 BVO nicht teilnimmt.

    Geltungsgrund des Ausschlusses von der der Beihilfefähigkeit der in Hinweis 1 des Bundesministers zu § 6 Abs. 2 BhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist nicht dieser Hinweis, sondern die in den genannten Vorschriften enthaltenen Übernahmevorschriften, also eine landesrechtliche Verordnung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1963, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 72.63
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beamten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963, ZBR 1964, 221; OVG Münster, Urteil vom 24.11.1976, RiA 1977, 159; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.1.1985, NJW 1985, 1416).

    Dabei ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, daß auch Heilmittel und Behandlungsmethoden, die nicht zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet werden, im Einzelfall notwendig und angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sein können, vor allem dann, wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erfolglos geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.11.1963, a.a.O.; zur Anwendung von sog. Außenseitermethoden im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1985 - 2 A 106/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Beamten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1963, ZBR 1964, 221; OVG Münster, Urteil vom 24.11.1976, RiA 1977, 159; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.1.1985, NJW 1985, 1416).

    Das Merkmal der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der in dem Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder Wissenschaftler die Behandlung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansieht (OVG Münster, Urteil vom 24.11.1976, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.1.1985, a.a.O.).

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Auch der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seinem Beschluß vom 17.6.1992 der AHIT nach Dr. die Anerkennung als neu eingeführte Behandlungsmethode versagt und in den Katalog der nicht anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Anlage 2 der NUB-Richtlinien zu § 135 Abs. 1 SGB-V (veröffentlicht im Bundesanzeiger 1992, Nr. 164, Seite 7421) aufgenommen (vgl. aber zur Zulässigkeit der Anwendung der AHIT zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als sog. Außenseitermethode das rechtskräftige Urteil des LSG Rheinland- Pfalz vom 26.11.1992, NJW 1993, 3022; aber auch BSG, Urteil vom 8.6.1993, NJW 1993, 3018 zur Verordnung eines arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Arzneimittels).
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Der Beamte muß auch in solchen Fällen im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus einer pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (BVerwGE 51, 193, 200; 41, 101, 104; BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, Schütz ES/C IV 2 Nr. 65).
  • BVerwG, 05.08.1992 - 2 B 122.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gerichtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Von einem solchen Fall geht das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG, Beschluß vom 5.8.1992 - 2 B 122.92 -) rechtskräftige Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.3.1992 - 2 A 11733/91.OVG - (bisher soweit ersichtlich unveröffentlicht) bei der AHIT zur Behandlung der Neurodermitis aus und hat einen entsprechenden Ausschluß der Beihilfefähigkeit durch das Ministerium der Finanzen beanstandet.
  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Der Beamte muß auch in solchen Fällen im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus einer pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (BVerwGE 51, 193, 200; 41, 101, 104; BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, Schütz ES/C IV 2 Nr. 65).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 2 NB 1.88

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Deligierung des Arztes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 4 S 2953/93
    Dies schließt, wie sich schon aus § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Nr. 4 Satz 2 LBG ergibt, die Verneinung oder Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein, sofern die einschränkenden Regelungen weder die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen noch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3.3.1989, ZBR 1989, 244).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1990 - 4 S 1651/89

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 11 S 2730/09

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei

    Diese konkretisierende Entscheidung des Finanzministeriums bewegt sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 29 ff. zu der insoweit gleichen Regelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVO i.d.F 1986) innerhalb des normativen "Programms" der Beihilfevorschriften (siehe zu diesem Erfordernis näher BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn. 19, 27).

    Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).

    Der erkennende Gerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - entschieden, dass dieser Ausschluss der Aufwendungen für Autohomologe Immuntherapien von der Beihilfefähigkeit derzeit rechtlich nicht zu beanstanden sei (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris).

    Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).

    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 - juris Rn. 11 und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn 15; Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 37).

    Die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fordert, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44/08 - juris sowie Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 - juris und vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris und Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - juris Rn. 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2582/08

    Zur Beihilfefähigkeit von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen - keine

    Bei der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVO, welcher der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Abs. 2 BhV a.F. im Wesentlichen entspricht, vorgesehenen Entscheidung des Finanzministeriums handelt es sich um eine nach allgemeinen Gesichtspunkten zu treffende rechtsnormausfüllende Entscheidung, welche die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 BVO betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - RiA 1995, 181 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO).

    Hieraus ergibt sich, dass den Entscheidungen des Bundesministeriums des Innern keine höhere Rechtsqualität zukommen soll als gleichgerichteten Entscheidungen des Finanzministeriums (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.03.1994 - 4 S 2953/93 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2006 - 4 S 101/05

    Ausschluss von potenzsteigernden Medikamenten von der Beihilfefähigkeit

    Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 S 2725/06

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von allen Mitteln, die der Behandlung einer

    Diese Ermächtigung umfasst grundsätzlich auch den Ausschluss oder die Begrenzung von Beihilfe für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.02.1995 - 4 S 642/94 -, IÖD 1995, 128, und Senatsurteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.1995 - 4 S 697/94

    Heilfürsorge für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode

    Ein genereller Ausschluß der Kostenübernahme für eine Akupunkturbehandlung als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode steht danach nicht im Streit (vgl. zum Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden: Urteil des Senats vom 24.3.1994 - 4 S 2953/93 -).

    Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem Polizeibeamten Heilfürsorge zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteil v. 28.11.1963, 1964, 212; Urteil des Senats vom 24.3.1994 - 4 S 2953/93 - OVG Münster, Urteil v. 24.11.1976, RiA 1977, 159; OVG Rheinland-Pfalz vom 9.1.1985, NJW 1985, 1416).

  • VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 1098/10

    Beihilfefähigkeit der Hyperthermiebehandlung bei Mammakarzinom

    Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1994 - 4 S 2953/93 -, ESVGH 44, 316).

    Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - [juris]; Urteile vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109; Urteil vom 24.03.1994, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 06.05.2003 - 1 R 11/02

    Beihilfefähigkeit einer intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI);

    Das danach im hier maßgeblichen saarländischen Beihilferecht für eine Beihilfegewährung grundsätzlich vorausgesetzte Erfordernis der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich vereinbar vgl. u.a. Urteile des Senats vom 28.9.1995 - 1 R 22/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 38, und vom 16.1.1996 - 1 R 19/93 - BVerwG, Urteil vom 28.11.1963, ZBR 1964, 221; OVG Münster, Urteil vom 24.11.1976, RiA 1977, 159; OVG Koblenz, Urteil vom 9.1.1985, NJW 1985, 1416; VGH Mannheim, Urteil vom 24.3.1994, RiA 1995, 181 (183); siehe auch Beschluß des Senats vom 29.1.2001 - 1 Q 54/00 -.
  • OVG Saarland, 06.05.2003 - 1 R 5/02

    Beihilfe; Ausschluss bei Anwendung der ICSI; Missbildungsgefahr

    u.a. Urteile des Senats vom 28.9.1995 - 1 R 22/94 -, SKZ 1996, 117 Leitsatz 38, und vom 16.1.1996 - 1 R 19/93 - BVerwG, Urteil vom 28.11.1963, ZBR 1964, 221; OVG Münster, Urteil vom 24.11.1976, RiA 1977, 159; OVG Koblenz, Urteil vom 9.1.1985, NJW 1985, 1416; VGH Mannheim, Urteil vom 24.3.1994, RiA 1995, 181 (183); siehe auch Beschluß des Senats vom 29.1.2001 - 1 Q 54/00 -.
  • VG Kassel, 24.05.2017 - 1 K 950/16

    Die am 03. Januar 1983 geborene Klägerin ist Beamtin des Landes Hessen beim

    Hierzu verwies der Beklagte auch auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. März 1994 Az.: 4 S 2953/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1995 - 4 S 642/94

    Ablehnung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine

    Die getroffene Ausschlußregelung entspricht diesen Vorgaben (vgl. auch das Urteil des Senats vom 24.3.1994 - 4 S 2953/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1994 - 4 S 2106/93

    Beihilfefähigkeit krankengymnastischer Behandlung gemäß BhV BW

  • VG Karlsruhe, 06.12.2012 - 9 K 1581/10

    Beihilfefähigkeit - zur wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode

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