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   BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75   

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BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75 (https://dejure.org/1976,1978)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75 (https://dejure.org/1976,1978)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1976 - RiZ(R) 2/75 (https://dejure.org/1976,1978)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten eines Richters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.11.1970 - RiZ(R) 1/69

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Fehlen der erforderlichen

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Entlassung die Feststellung von Tatsachen voraussetzt, aus denen sich ergibt, daß der Richter auf Probe für das Richteramt nicht geeignet ist (vgl. BGH DRiZ 1971, 91).

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Wertung solcher Tatsachen unter dem Gesichtspunkt der Eignung des Richters auf Probe für das Richteramt die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 11, 139, 140; BGH DRiZ 1971, 91).

    Für das Richteramt geeignet ist, wer körperlich, geistig und charakterlich in der Lage ist, das Richteramt schlechthin auszuüben (vgl. BGH DRiZ 1971, 91).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß bei der Wertung solcher Tatsachen unter dem Gesichtspunkt der Eignung des Richters auf Probe für das Richteramt die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 11, 139, 140; BGH DRiZ 1971, 91).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, von der Regel, daß der Dienstherr erst nach Ablauf der Probezeit binnen angemessener Frist über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls über seine Entlassung zu entscheiden brauche, seien Ausnahmen für den Fall denkbar, daß schon vor Ablauf der Probezeit die mangelnde Bewährung des Probebeamten für den Dienstherrn unumstößlich feststehe und eine künftige Änderung ausgeschlossen sei (BVerwGE 19, 344, 348; vgl. BVerwGE 11, 139, 141).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entlassungsverfügung (vgl. BGH DRiZ 1975, 86).

    Erst nachträglich erkennbar gewordene Verfahrensfehler des Präsidialrats können die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung, wenn überhaupt, nur dann in Frage stellen, wenn sie nach Bedeutung und Gewicht einer Nichtbeteiligung des Präsidialrats gleich- oder doch nahekämen (vgl. BGH DRiZ 1975, 86).

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings ausgesprochen, von der Regel, daß der Dienstherr erst nach Ablauf der Probezeit binnen angemessener Frist über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls über seine Entlassung zu entscheiden brauche, seien Ausnahmen für den Fall denkbar, daß schon vor Ablauf der Probezeit die mangelnde Bewährung des Probebeamten für den Dienstherrn unumstößlich feststehe und eine künftige Änderung ausgeschlossen sei (BVerwGE 19, 344, 348; vgl. BVerwGE 11, 139, 141).
  • BVerwG, 18.06.1964 - III C 123.63
    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1964, 1870 und DÖV 1971, 679 betreffen andere Verfahren.
  • BGH, 05.07.1974 - RiZ(R) 4/73

    Dienstenthebung eines Hilfsstaatsanwalts - Dienstunfähigkeit wegen geistiger

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Daß dies dann auch der Grund für seine Entlassung gewesen ist, ergab sich mit hinreichender Klarheit aus dem Hinweis auf die vier Beurteilungen in dem Begleitschreiben des Ministers für Rechtspflege zu der Entlassungsverfügung (vgl. BGH DRiZ 1974, 388).
  • BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 73.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Mängel im

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1964, 1870 und DÖV 1971, 679 betreffen andere Verfahren.
  • RG, 05.12.1935 - 3 D 738/35

    Ist es ein unbedingter Revisionsgrund, wenn das erkennende Gericht es unterlassen

    Auszug aus BGH, 01.03.1976 - RiZ(R) 2/75
    Ob und wie lange während der Geltungsdauer des Ausschließungsbeschlusses der Sachverhalt vorgelegen hat, der es dem Berufungsgericht erlaubte, nach seinem Ermessen die Öffentlichkeit auszuschließen, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 562 Nr. 11 1 Buchst. c; RGSt 69, 401, 402; Schäfer in Löwe/Rosenberg GVG 22. Aufl., § 172 Anm. 3 und 5 a).
  • BGH, 24.09.2009 - RiZ(R) 6/08

    Eignung eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst nichterprobten Richters auf

    Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleisten hat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zügig zu erledigen (BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ(R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318 und vom 22. September 1998 - RiZ(R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143).
  • BGH, 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01

    Anfechtung von erstinstanzlichen Urteilen des Dienstgerichts für Richter bei dem

    Aus seiner Tätigkeit als Dienstaufsichtsbehörde können daher keine Bedenken gegen seine Mitwirkung im Präsidialrat hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317).

    Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleisten hat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zügig zu erledigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318 und vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143).

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

    Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urt. v. 24. November 1970 - RiZ (R) 1/69, DRiZ 1971, 91 f.; BGH, Urt. v. 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318; BGH, Urt. v. 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urt.Umdr.

    Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleisten hat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zügig zu erledigen (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318).

  • BGH, 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10

    Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe

    Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleisten hat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zügig zu erledigen (BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ(R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318 und vom 22. September 1998 - RiZ(R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143).
  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 4/98

    Entscheidung im Umlaufverfahren durch den Dienstgerichtshof für Richter; Eignung

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erfolgten Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des (3. oder) 4. Jahres nach seiner Ernennung die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318, vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urteilsumdruck S. 8 und vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urteilsumdruck S. 12).
  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG erfolgten Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des (3. oder) 4. Jahres nach seiner Ernennung die Entlassungsbehörde einen Beurteilungsspielraum hat, so daß die Gerichte nur nachprüfen können, ob sie den Begriff der Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BGH, Urteile vom 1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318, vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urteilsumdruck S. 8 und vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urteilsumdruck S. 12).
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   BGH, 29.09.1975 - RiZ(R) 2/75   

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