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   BGH, 08.08.1986 - RiZ 2/86   

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https://dejure.org/1986,4658
BGH, 08.08.1986 - RiZ 2/86 (https://dejure.org/1986,4658)
BGH, Entscheidung vom 08.08.1986 - RiZ 2/86 (https://dejure.org/1986,4658)
BGH, Entscheidung vom 08. August 1986 - RiZ 2/86 (https://dejure.org/1986,4658)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.04.1980 - RiZ(R) 1/80

    Dienstliche Äußerung zu Ablehnungsgesuch als richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 08.08.1986 - RiZ 2/86
    ... Grundsätzlich ist sonach die dienstliche Stellungnahme eines Richters zu einem Ablehnungsgesuch insgesamt Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen (BGHZ 77, 70; BGH, DRiZ 1982, 389).

    (e-f) Allerdings ist es nicht unmöglich, bei Äußerungen, die zum engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit gehören, in der Art und Weise des Ausdrucks ein Formelement zu sehen, das sich vom Inhalt ablösen läßt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung »verbale Exzesse« dem äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen mit der Folge, daß sie der Dienstaufsicht unterfallen (BGHZ 70, 1 [hier: IV (485) 139 b]; BGHZ 77, 70).

    [war] eine Charakterisierung des Verhaltens [des Rechtsanwalts] in der dienstlichen Äußerung angezeigt (vgl. BGHZ 77, 70).

  • BGH, 17.10.1977 - RiZ(R) 2/77

    Zur dienstaufsichtlichen Beanstandung der mündlichen Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 08.08.1986 - RiZ 2/86
    (e-f) Allerdings ist es nicht unmöglich, bei Äußerungen, die zum engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit gehören, in der Art und Weise des Ausdrucks ein Formelement zu sehen, das sich vom Inhalt ablösen läßt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung »verbale Exzesse« dem äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen mit der Folge, daß sie der Dienstaufsicht unterfallen (BGHZ 70, 1 [hier: IV (485) 139 b]; BGHZ 77, 70).

    Eine solche Charakterisierung muß aber notwendig eine persönlichkeitsbezogene Komponente enthalten (vgl. BGHZ 70, 1 [hier: IV (485) 139 b]).

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Der Senat hat ein Einschreiten der Dienstaufsicht wegen der Äußerung in einer Stellungnahme zu Befangenheitsanträgen als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen, weil die Äußerung des Richters zu einem Befangenheitsantrag Einfluss auf die Entscheidung über die Befangenheit hat und es nicht möglich ist, sie einer gesonderten, von der übrigen, der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Ausübung richterlicher Tätigkeit losgelösten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 - RiZ(R) 2/86, DRiZ 1986, 423, 424).
  • BGH, 12.05.2011 - RiZ(R) 4/09

    Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten

    aa) Soweit im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bayreuth vom 16. Februar 2007 darauf hingewiesen wird, der Antragsteller nehme in "unbegründeten" Selbstablehnungen immer wieder auf ein früher gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Bezug, überschreitet diese Bewertung des Inhalts der richterlichen Entscheidung, zu der das Ablehnungsverfahren gehört (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ(R) 1/80, BGHZ 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 - RiZ(R) 2/86, DRiZ 1986, 423, 424), die Grenze des § 26 Abs. 1 DRiG.
  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 5/04

    Inhalt und Grenzen der Dienstaufsicht über einen Richter

    An der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit besteht, wenn gegen einen Richter - wie hier - ein auf seine richterliche Tätigkeit bezogener Vorhalt gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird, kein Zweifel (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986, 423, 424 und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).
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