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   BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68   

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https://dejure.org/1969,196
BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68 (https://dejure.org/1969,196)
BGH, Entscheidung vom 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68 (https://dejure.org/1969,196)
BGH, Entscheidung vom 03. Januar 1969 - RiZ(R) 6/68 (https://dejure.org/1969,196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Maßnahmen der richterlichen Dienstaufsicht - Kritisierung des äußeren Gangs eines Bußgeldverfahrens und der Fassung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft - Missbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten - Beeinträchtigung der richterlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 280
  • NJW 1969, 2199
  • MDR 1969, 479
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68
    Diese sind ebenfalls als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen (vgl. BGHZ 47, 275, 282) [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66].

    Der Niedersächsische Dienstgerichtshof hat unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 47, 275 die Zurückweisung des Antrages damit begründet, daß keine der vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen dessen richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige.

    Das Dienstgericht des Bundes hat in dem - vom Dienstgerichtshof offenbar mißverstandenen - Urteil BGHZ 47, 275 mehrfach auf die Entscheidung BGHZ 42, 163, 169 f [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62] verwiesen.

    Strengere Mittel, wie eine Mißbilligung, sind nicht erlaubt (vgl. BGHZ 47, 275, 284) [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66].

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/65

    Dienstaufsicht und Unabhängigkeit des Richters

    Auszug aus BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68
    Daß die Entscheidung BGHZ 46, 66 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65] zu dieser Auffassung nicht in Widerspruch steht, ist dort (S. 72) bereits hervorgehoben worden.
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68
    Das Dienstgericht des Bundes hat in dem - vom Dienstgerichtshof offenbar mißverstandenen - Urteil BGHZ 47, 275 mehrfach auf die Entscheidung BGHZ 42, 163, 169 f [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62] verwiesen.
  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Der "äußere Ordnungsbereich" umfaßt Tätigkeiten, die "dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung" und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) "so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (BGHZ 42, 163, 169, 172; 46, 147, 148/149; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 287; Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs S. 74).

    Er erstreckt sich auch auf die "Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts" (§ 26 Abs. 2 DRiG), die "äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte" (BGHZ 42, 163, 169/170; 47, 275, 286/287; 51, 280, 285, 288/289; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 1 Anm. VIII 2 b).

    Aber es würde weit über die berechtigte Wahrnehmung dieses Interesses hinausführen, wenn die Dienstaufsicht eine den äußeren Ordnungsbereich überschreitende Beanstandungskompetenz erhielte, die ihr die Möglichkeit gäbe, ein sachbezogenes Unwerturteil (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370; Grimm a.a.O. S. 90) schon unter der Voraussetzung zu fällen, daß sie Feststellungen für falsch hält, die Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht oder das Verfahren als gesetzwidrig betrachtet (vgl. RGSt 66, 386, 389; BGHSt 10, 208, 210; BGH DRiZ 1967, 239).

    Vorhalt und Ermahnung als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich der richterlichen Tätigkeit (BGHZ 57, 344, 348) erschöpfen sich in sachbezogener Bewertung (vgl. BGHZ 46, 147, 150; 51, 280, 287/288; 51, 363, 370) und in einem allgemeinen Appell zur ordnungsgemäßen Erledigung von "Fällen dieser Art" (BGHZ 51, 280, 286; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 26 Rdn. 25).

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Sitzungsniederschrift zukommt (vgl. Baumbach, ZPO 34. Aufl. Bem. 3 vor § 159), kann nicht bezweifelt werden, daß sie dem Rechtsspruch mittelbar dienten und mit ihm in so engem funktionalen Zusammenhang standen, daß sie nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 287; 51, 280, 287; Schmidt-Räntsch a.a.O. § 25 Rdn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Danach ist der Kernbereich rechtsprechender Tätigkeit der Dienstaufsicht nach § 26 DRiG grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ 1/62 - BGHZ 42, 163 , vom 9. März 1967 - RiZ 2/66 - BGHZ 47, 275 und vom 3. Januar 1969 - RiZ 6/68 - BGHZ 51, 280 ).
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