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   LG Essen, 25.09.2001 - 11 T 293/01   

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https://dejure.org/2001,6704
LG Essen, 25.09.2001 - 11 T 293/01 (https://dejure.org/2001,6704)
LG Essen, Entscheidung vom 25.09.2001 - 11 T 293/01 (https://dejure.org/2001,6704)
LG Essen, Entscheidung vom 25. September 2001 - 11 T 293/01 (https://dejure.org/2001,6704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 483
  • Rpfleger 2002, 162
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 11.12.2000 - 4 W 3614/00

    Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Justizbeitreibungsordnung -

    Auszug aus LG Essen, 25.09.2001 - 11 T 293/01
    Danach kann eine den Schuldner erheblich belastende Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bei Ausschöpfung aller Schuldnerrechte erkennbar noch nicht einmal zu einer nennenswerten Teil-Befriedigung des Gläubigers führt, gemäß § 765 a ZPO vom uVollstreckungsgericht vorläufig eingestellt oder - falls keine Änderung zu erwarten ist ganz aufgehoben werden kann (OLG Nürnberg, MDR 2001, 835).
  • LG Osnabrück, 17.01.1996 - 2 T 5/96
    Auszug aus LG Essen, 25.09.2001 - 11 T 293/01
    Wenn dem Schuldner mit einer Kontenpfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht, kann sich der "Schuldner auf die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO berufen (OLG Frankfurt, OLGR 2000, 39; LG Osnabrück, NJW-RR 1996, 1456).
  • OLG Frankfurt, 15.07.1999 - 26 W 28/99

    Aufhebung einer Kontopfändung gemäß § 765a ZPO / Anwendbarkeit der allg.

    Auszug aus LG Essen, 25.09.2001 - 11 T 293/01
    Wenn dem Schuldner mit einer Kontenpfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht, kann sich der "Schuldner auf die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO berufen (OLG Frankfurt, OLGR 2000, 39; LG Osnabrück, NJW-RR 1996, 1456).
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 15/07

    Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

    a) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 38; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 6; OLG Nürnberg, Rpfleger 2001, 361; LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 614; LG Essen, Rpfleger 2002, 162; LG Berlin, Rpfleger 1992, 128, 129; a.A. MünchKommZPO-Heßler, 2. Aufl., § 765 a Rdn. 13 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3553/04

    Ausgestaltung der Bemessung der Höhe des monatlichen Elternbeitrags für den

    Vor diesem Hintergrund haben Zivilgerichte für den Fall drohender Kündigung eines gepfändeten Girokontos verschiedentlich entschieden, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen unbilliger Härte gewährt werden kann, wenn diesem Nachteil für den Schuldner keine Aussicht zumindest auf eine nennenswerte Teilbefriedigung des Gläubigers gegenübersteht, vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000, 4 W 3614/00, Rpfleger 2001, 361; LG Essen, Beschluss vom 25. September 2001, 11 T 293/01, Rpfleger 2002, 162 m.w.N.; weitere Nachw. auch bei Fischer, Anm. zu der vorgenannten Entscheidung, ebd.
  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3353/04
    Vor diesem Hintergrund haben Zivilgerichte für den Fall drohender Kündigung eines gepfändeten Girokontos verschiedentlich entschieden, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen unbilliger Härte gewährt werden kann, wenn diesem Nachteil für den Schuldner keine Aussicht zumindest auf eine nennenswerte Teilbefriedigung des Gläubigers gegenübersteht, vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000, 4 W 3614/00, Rpfleger 2001, 361; LG Essen, Beschluss vom 25. September 2001, 11 T 293/01, Rpfleger 2002, 162 m.w.N.; weitere Nachw, auch bei Fischer, Anm. zu der vorgenannten Entscheidung, ebd.
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