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   LG Heilbronn, 22.09.2004 - 1 T 291/04 Bm   

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https://dejure.org/2004,16455
LG Heilbronn, 22.09.2004 - 1 T 291/04 Bm (https://dejure.org/2004,16455)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.09.2004 - 1 T 291/04 Bm (https://dejure.org/2004,16455)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 22. September 2004 - 1 T 291/04 Bm (https://dejure.org/2004,16455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Beteiligung am Insolvenzverfahren; Vorliegen eines Vollstreckungsverbotes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners in der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 98
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 14.05.2001 - 3 W 36/01

    Insolvenz - Forderung aus unerlaubter Handlung - keine Einzelzwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Heilbronn, 22.09.2004 - 1 T 291/04
    Alleine ihnen eröffnet die Bestimmung im Blick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit auch während des Insolvenzverfahrens die Vollstreckung in den von einer Abtretung an einen Treuhänder nicht erfassten, nicht allgemein pfändbaren Teil der künftigen Bezüge (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2001, 625ff; Kübler-Prütting, InsO § 89 Rnr. 89; Münchner Kommentar - Breuer, § 89 InsO Rnr. 36 S. 1886 letzter Satz; Nehrlich-Römermann-Wittowski, § 89 InsO Rnr. 20; Stöber, Forderungspfändung, Rnr. 972a; Behr JurBüro 1999, 66ff; LG Heilbronn, Beschluss v. 16.08.2004, 1 T 220/04 St).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 104/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Pfändung

    Auszug aus LG Heilbronn, 22.09.2004 - 1 T 291/04
    Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen, da zu der Frage des Anwendungsbereiches des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO auch auf Insolvenzgläubiger - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt; insbesondere erfolgten zu dieser Rechtsfrage mangels Entscheidungserheblichkeit auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2004 (ZIP 2004, 1379 ff) keine Ausführungen.
  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Sie führen dazu, dass auch auf Grundlage dieses speziellen Titels eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850d Abs. 1, 850f Abs. 2 ZPO nicht möglich ist (so überzeugend: AG Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143; Ahrens, NZI 2016, 121, 122; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 850f Rn 46;  a.A. LG Düsseldorf,Beschluss vom 25.07.2008, Az.: 25 T 512/08, ZInsO 2009, 1542; Smid in, MüKo-InsO, 5. Aufl., § 850 f Rz. 18; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: 1 T 291/04, InVo 2005, 197).
  • LG Essen, 07.04.2017 - 10 T 103/17

    Festsetzung des Pfandfreibetrags durch Nachweis der Forderung aus einer

    Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18).

    Die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weswegen der Tabellenauszug - anders als der Vollstreckungsbescheid - ein Titel mit dem Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c).

  • LG Detmold, 06.12.2005 - 3 T 300/05

    Voraussetzungen der zwangsvollstreckungsrechtlichen Durchsetzung eines

    Für diese verbleibt es bei dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2001, 449; Eickmann, InsO§ 89 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung 14. Auflage Rn. 972 a; Landgericht Heilbronn, Rpfleger 2005, 98 [LG Heilbronn 22.09.2004 - 1 T 291/04 Bm] ; Amtsgericht Dortmund, NZI 2005, 463 [AG Dortmund 09.05.2005 - 257 IK 45/02] ; Uhlenbruck, InsO § 89 Rn. 22).

    Da auch die Neugläubiger wegen § 89 II , 1 InsO auch in künftige Forderungen auf Bezüge des Schuldners wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht mehr zugreifen können, würde die zur Abmilderung für die Neugläubiger geschaffene Möglichkeit nach § 89 II , 2 InsO betreffend Deliktsforderungen der Neugläubiger weitgehend leer laufen, wenn Deliktsgläubiger, die zugleich Insolvenzgläubiger sind und bereits an der Quote aus dem Insolvenzverfahren partizipieren, daneben auch noch in die erweitert pfändbaren zukünftigen Bezüge vollstrecken könnten (Landgericht Heilbronn, Rpfleger 2005, 98 [LG Heilbronn 22.09.2004 - 1 T 291/04 Bm] ).

  • LG Heilbronn, 16.01.2006 - 1 T 530/05

    Einstellung des Vollstreckungsverfahrens im Hinblick auf den

    Bereits mit Beschluss vom 22.09.2004 ( 1 T 291/04 Bm ) hat die Beschwerdekammer entschieden, dass das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO aufgrund seiner eindeutigen systematischen Stellung und des eindeutigen Wortlautes nicht auf Insolvenzgläubiger im Sinne der § 38 InsO anwendbar ist.
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