Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 10.03.1983

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.02.1983 - 15 W 59/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,4609
OLG Hamm, 24.02.1983 - 15 W 59/83 (https://dejure.org/1983,4609)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.1983 - 15 W 59/83 (https://dejure.org/1983,4609)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Februar 1983 - 15 W 59/83 (https://dejure.org/1983,4609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Eröffnung eines Adoptionsvertrags als letztwillige Verfügung; Annahme eines Testierwillens des Erblassers; Summarische Nachprüfung des Schriftstücks und der zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde; Schlusserbeinsetzung des adoptierten Kinds

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1746, 1749, 1767, 2260, 2300; FGG § 19
    Erbrecht; Adoptionsvertrag als Verfügung von Todes wegen; Pflicht zur Eröffnung eines Adoptionsvertrages als letztwillige Verfügung; Annahme eines Testierwillens des Erblassers; summarische Nachprüfung des Schriftstücks und der zugänglichen Umstände außerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 840 (Ls.)
  • Rpfleger 1983, 252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 26.04.1977 - 1 W 650/77
    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.1983 - 15 W 59/83
    Bedeutungsvoll ist hierbei vor allem die Frage, ob der Erblasser überhaupt eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, ob er also einen Testierwillen (animus testandi) gehabt hat, denn nur bei Vorliegen eines solchen Testierwillens kann in einer sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht als Testament oder Erbvertrag darstellenden Urkunde eine letztwillige Verfügung gesehen werden (OLG Frankfurt DNotZ 1970, 698, 699; KG OLGZ 1977, 394, 396; Erman/Hense, BGB 7. Aufl. § 2260 Rdn.
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 24.02.1983 - 15 W 59/83
    Aus praktischen Gründen findet - ähnlich wie bei Vorbescheiden in dem Erbscheinsverfahren (vgl. zum Beispiel BGHZ 20, 255) - gegen eine solche Maßnahme die Beschwerde statt, wenn es sich dabei auch lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, die aber die irreparable Eröffnung des Adoptionsvertrages zumindest bis zu der Entscheidung über ein eventuelles Rechtsmittel aufschieben will.
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 16/03

    Missbräuchliche Rechtsmitteleinlegung

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwar die Ablehnung des Nachlaßgerichts, ein Schriftstück als Testament zu eröffnen, sowie die Ankündigung des Rechtspflegers ein bestimmtes Schriftstück als Testament zu eröffnen, mit einem Rechtsmittel anfechtbar (OLG Hamm, Rpfleger 1983, 252 [253]; Litzenburger in Bamberger/Roth, a.a.O., § 2260 Rn 12; MüKo/Burkart, a.a.O., § 2260 Rn 6, 8, 14; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2260 Rn 2; Soergel/Harder, a.a.O., § 2260 Rn 15; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2260 Rn 41).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.03.1983 - BReg. 1 Z 40/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,16279
BayObLG, 10.03.1983 - BReg. 1 Z 40/82 (https://dejure.org/1983,16279)
BayObLG, Entscheidung vom 10.03.1983 - BReg. 1 Z 40/82 (https://dejure.org/1983,16279)
BayObLG, Entscheidung vom 10. März 1983 - BReg. 1 Z 40/82 (https://dejure.org/1983,16279)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 252
  • BayObLGZ 1983, 59
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04

    Nachlasspflegerentlassung: Entlassungsgrund der Gefährdung von Erbeninteressen

    Selbst wenn die Nachlasspflegschaft insoweit aufgehoben worden wäre - was nicht der Fall ist -, würde weder das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Entlassungsbeschlusses fehlen noch eine Erledigung der Hauptsache anzunehmen sein (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59).

    Dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur eine der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben (vgl. insoweit BayObLGZ 1983, 59; 1952, 336; vgl. weiter Staudinger/Engler, BGB, Stand Januar 2004, § 1886 Rz. 10 ff; Staudinger/Marotzke, BGB, Stand September 1999, § 1960 Rz. 38; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1960 Rz. 32, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10.08.1998, 20 W 325/98).

    Die Entlassung des Nachlasspflegers kommt mithin also nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht ausreichend erscheinen (Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1960 Rz. 38; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rz. 32; BayObLGZ 1983, 59).

    Die Frage, ob ein Entlassungsgrund nach § 1886 BGB in Verbindung mit §§ 1962, 1915 BGB gegeben ist, unterliegt, wenn auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten, vom Landgericht jedoch hinreichend beachteten Grundsätze, allein tatrichterlicher, das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindender Würdigung (BayObLGZ 1983, 59; Kammergericht OLGZ 1971, 196).

    Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Bedenken des Verfahrensbeteiligten zu 1) im Hinblick auf eine persönliche Haftung nicht, weil bei einem Handeln im Einklang mit dem Nachlassgericht im Zweifel von einer Pflichtwidrigkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayObLGZ 1983, 59).

  • OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 21 W 145/21

    Anfechtung Entlassung als Nachlasspfleger

    Eine Entlassung auf Grund dieser Vorschrift ist jedoch - abgesehen von den Untauglichkeitsfällen gemäß § 1781 BGB - nur dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde, wobei eine objektive Gefährdung ausreicht; dem steht nicht entgegen, dass § 1886 BGB auch von pflichtwidrigem, im Zweifel also schuldhaftem Verhalten spricht, denn damit ist nur einer der möglichen Entlassungsgründe hervorgehoben (zu allem vgl. BayObLG vom 10. März 1983 - 1 Z 40/82, juris Rn. 22; BeckOK BGB/Hau/Poseck, Stand 1. Mai 2021, § 1960 Rn. 8).

    Die Entlassung kommt aber nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder objektiv im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen (vgl. BayObLG vom 10. März 1983 - 1 Z 40/82, juris; OLG Oldenburg FG Prax 1998, 108; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

    Dies führt dazu, dass der Beteiligte zu 1) rückwirkend in seinem Amt verblieben ist und nicht neu bestellt werden muss (vgl. BayObLGZ 1983, 59; Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 1960 Rn. 19).

  • BayObLG, 18.12.1987 - BReg. 1 Z 61/87

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine Verfügung

    Deshalb ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Entlassung stets zu prüfen, ob nicht weniger schwere Maßnahmen gemäß § 1837 BGB ausreichen, um die Gefährdung der Interessen der Erben zu beseitigen (vgl. BayObLGZ 1983, 59/63).
  • AG Wernigerode, 25.01.2023 - 2 VI 721/22

    Ablehnung des Nachlasspflegers durch den Nachlassgläubiger

    Die Entlassung eines Nachlasspflegers entsprechend § 1886 BGB kommt lediglich dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben oder objektiv im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen (vgl. BayObLG v. 10.03.1983, 1 Z 40/82, …
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