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   KG, 08.10.1982 - 1 W 1573/82   

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https://dejure.org/1982,3917
KG, 08.10.1982 - 1 W 1573/82 (https://dejure.org/1982,3917)
KG, Entscheidung vom 08.10.1982 - 1 W 1573/82 (https://dejure.org/1982,3917)
KG, Entscheidung vom 08. Oktober 1982 - 1 W 1573/82 (https://dejure.org/1982,3917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Adoptivenkeln zu Ersatzschlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament; Verwandtschaft eines Adoptivenkels mit den Adoptivgroßeltern; Änderung des ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1754, 2269, 2270, 2271; AdoptG Art. 12 § 1; EGBGB Art. 22, Art. 24
    Erbrecht; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament); Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Adoptivenkeln zu Ersatzschlußerben in einem gemeinschaftlichen Testament; Verwandtschaft eines Adoptivenkels mit den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 98
  • Rpfleger 1983, 26
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Für die Feststellung, ob das in § 2270 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Verwandtschafts- oder Näheverhältnis zu den testierenden Ehegatten gegeben ist, kommt es mithin auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (so auch KG FamRZ 1983, 98, 99 im Hinblick auf Änderungen des Adoptionsrechts).
  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

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  • KG, 23.09.1987 - 1 W 1962/87

    Erbrechtliche Relevanz einer ausländischen Adoption; Einfluss einer Kindesannahme

    Versagt allerdings das Adoptionsstatut dem Adoptivkind ein gesetzliches Erbrecht, dann hat es hierbei sein Bewenden, auch wenn ein solches Erbrecht nach dem Erbstatut besteht (Ergänzung zu Kammergericht FamRZ 1983, 98).

    Dieser Auffassung, wonach Vorschriften, aus denen ein Erbrecht der Adoptivverwandten folgen würde, als erbrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind (vgl. Staudinger/Raape, und Wengler, jeweils aaO), und deshalb das Erbstatut entscheidet, inwieweit Verwandte der Adoptiveltern das Adoptivkind beerben und umgekehrt, hat sich der Senat bereits beiläufig im Grundsatz angeschlossen (FamRZ 1983, 98, 99; vgl. auch Senat FamRZ 1967, 53).

    Dies gilt nicht nur, soweit es um die Erstreckung von in einem Testament verwendeten Begriffen wie Kind, Abkömmling oder Nachkomme auf Adoptivverwandte geht, wobei sich die Qualifikation nach der dem Erblasser vertrauten heimatlichen Rechtsordnung anbietet (vgl. Senat FamRZ 1983, 98 f).

    Dem schließt sich der Senat in Ergänzung der in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1982 (FamRZ 1983, 98) vertretenen Auffassung an, die seinerzeit noch keine Auseinandersetzung mit den sich hier stellenden Fragen erforderte.

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

    In der Rechtsprechung und in der Literatur wird die Anwendung von § 15 Abs. 1 BRAGO auf den Fall der Bestätigung eines Grundurteils durch das Rechtsmittelgericht teilweise verneint (OLG Celle, Nds. Rpfleger 1983, 26; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 338; Düsseldorf (24. ZS), JurBüro 1993, 672; OLG Schleswig, JurBüro 1996, 135; OLG Hamburg, JurBüro 1996, 136; OLG Oldenburg (5. ZS), JurBüro 1996, 305; OLG Bremen (1. ZS), OLGR 1996, 288; OLG München, JurBüro 1999, 23; OLG Bremen (2. ZS), OLGR 2001, 481; OLG Oldenburg (6. ZS), JurBüro 2002, 474; LG Berlin, NJW-RR 1999, 651; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rdn. 78).
  • KG, 24.07.1990 - 1 W 949/89

    Bindungswirkung bei wechselbezüglicher testamentarischen Verfügung ; Ausschlagung

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  • KG, 23.09.1987 - W 1962/87

    Erbe; Erbrecht; Adoptiert; Adoption; Österreich; Erbfall; Erblasser

    Dieser Auffassung, wonach Vorschriften, aus denen ein Erbrecht der Adoptivverwandten folgen würde, als erbrechtliche Vorschriften zu qualifizieren sind (vgl. Staudinger/Raape, aaO., und Wengler, aaO.) und deshalb das Erbstatut entscheidet, inwieweit Verwandte der Adoptiveltern das Adoptivkind beerben und umgekehrt, hat sich der Senat bereits beiläufig im Grundsatz angeschlossen (FamRZ 1983, 98, 99; vgl. auch Senat, FamRZ 1967, 53).

    Dem schließt sich der Senat in Ergänzung seiner in FamRZ 1983, 98 vertretenen Auffassung an, die seinerzeit noch keine Auseinandersetzung mit den sich hier stellenden Fragen erforderte.

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