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   OLG Stuttgart, 17.10.1983 - 8 W 393/83   

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OLG Stuttgart, 17.10.1983 - 8 W 393/83 (https://dejure.org/1983,3320)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.1983 - 8 W 393/83 (https://dejure.org/1983,3320)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - 8 W 393/83 (https://dejure.org/1983,3320)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 151
  • Rpfleger 1984, 114
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 27.12.2002 - 8 WF 80/02

    Wirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung: Rückzahlung vor der Bewilligung

    Soweit sich aus den Senatsbeschlüssen vom 11.12.1986 (8 WF 73/86 - Die Justiz 1987, 108 = JurBüro 1987, 771 = RPfl 1987, 173 = FamRZ 1987, 399 = MDR 1987, 329 = NJW-RR 1987, 508) und vom 17.10.1983 (8 W 393/83 - JurBüro 1984, 294 = RPfl 1984, 114) für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung etwas Anderes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.

    a) Die Bestimmung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO legt zwar die Annahme nahe, dass ein vom Hilfsbedürftigen (oder seinem Anwalt) mit Antragseinreichung geleisteter Vorschuss auf die Gerichtskosten von der anschließenden Bewilligung nicht umfasst werde, soweit es um die (bereits mit Einreichung des Scheidungsantrags fällige) Verfahrensgebühr geht (in diesem Sinne Senatsbeschl. vom 17.10.1983 aaO, bestätigt durch Beschl. vom 11.12.1986 aaO; ebenso zB OLG Düsseldorf (11. ZivSen) …

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2012 - 18 WF 145/12

    Auslagenvorschuss: Vorschussanforderung für die Beweisaufnahme in einer

    Zu den davon erfaßten Gerichtskosten gehören gerichtliche Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 FamGKG), wozu im Falle der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auch die Sachverständigenkosten gehören, einschließlich dafür zu erbringender Auslagenvorschüsse nach §§ 402, 379 ZPO (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 453; OLG Stuttgart MDR 1984, 151; Münchener Kommentar/Motzer , 3. Auflage 2008, § 122 Rn. 19).
  • OLG Hamm, 07.08.2003 - 23 W 5/03

    Keine Verrechnung des überschießenden Teils des Kostenvorschusses nach

    Rückständige und auch entstehende Gerichtskosten können deshalb vorliegend, da das Gericht keine abweichende Anordnung getroffen hat, gegen den Kläger nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 122 ZPO Rdnr. 4; OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114 f.; HansOLG Hamburg MDR 1999, 1287; anderer Ansicht KG Rpfleger 1984, 372 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2001 - 10 W 105/01

    Begriff der rückständigen Gerichtskosten

    Rückständige Gerichtskosten im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO sind Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prozeßkostenhilfebewilligung bereits fällig, aber noch nicht gezahlt worden sind (vgl. Senat Rpfleger 1990, 172 = FamRZ 1990, 299; OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114; Wax in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 122 Rdnr. 7).
  • OLG Stuttgart, 11.12.1986 - 8 WF 73/86
    Dies bedeutet, daß fällige und bereits bezahlte Gerichtskosten von einer Prozeßkostenhilfebewilligung während des Verfahrens nicht berührt werden, weil es sich dabei nicht um rückständige, sondern um bereits bezahlte Schulden gegenüber der Staatskasse handelt (OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114; KG Rpfleger 1984, 372; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 122 Anm. 10).
  • LAG Nürnberg, 13.08.1986 - 8 Ta 4/86

    Prozeßkostenhilfe; Entstehende Gerichtskosten; Fälligkeit der Gerichtskosten

    Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß auch solche Gebühren und Auslagen, die zwar bereits angefallen sind, jedoch erst künftig fällig werden, als "entstehende Gerichtskosten" iS von § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO vom Kostenschuldner nicht verlangt werden können (im Anschluß an OLG Stuttgart, Beschluß vom 17.10.1983 - 8 W 393/83 = Rechtspfleger 1984, 115).
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