Weitere Entscheidung unten: KG, 06.12.1983

Rechtsprechung
   KG, 03.02.1984 - 1 W 180/83   

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KG, 03.02.1984 - 1 W 180/83 (https://dejure.org/1984,8782)
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KG, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - 1 W 180/83 (https://dejure.org/1984,8782)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 246
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Rechtsprechung
   KG, 06.12.1983 - 1 WF 4843/83   

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KG, 06.12.1983 - 1 WF 4843/83 (https://dejure.org/1983,4473)
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KG, Entscheidung vom 06. Dezember 1983 - 1 WF 4843/83 (https://dejure.org/1983,4473)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 122
    Prozeßkostenhilfe; Wirkung der Prozeßkostenhilfebewilligung; Beiordnung auf bereits zuvor erwachsene Rechtsanwaltsgebühren.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 410
  • AnwBl 1984, 454
  • Rpfleger 1984, 246
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 14.09.1960 - 10 W 206/60
    Auszug aus KG, 06.12.1983 - 1 WF 4843/83
    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, die zu der entsprechend zu beurteilenden Stundungswirkung des § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung vertreten worden ist (OLG Düsseldorf MDR 1961, 423; OLG Braunschweig Rpfleger 1974, 272; OLG Köln JurBüro 1978, 868; OLG Koblenz JurBüro 1978, 1187; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 115 a.F. Anm. B III b 5; a.A.
  • OLG München, 27.11.1959 - 11 W 1172/59
    Auszug aus KG, 06.12.1983 - 1 WF 4843/83
    OLG München NJW 1960, 1018; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 115a a.F. Rdn. 19).
  • LAG Köln, 23.04.2020 - 9 Ta 38/20

    Prozesskostenhilfe; Aufhebung einer Beiordnung

    An dieser Situation ändert sich durch die Aufhebung lediglich der Beiordnung bei Fortbestand der Prozesskostenhilfebewilligung nichts (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 1 WF 4843/83 -, MDR 1984, 410; Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 122 ZPO, Rn. 11; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, § 45 RVG, Rn. 73).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2006 - 19 U 76/06

    Zulässigkeit der Verrechnung von durch den beigeordneten Anwalt eingezogenen

    Die Vorbereitung des PKH-Antrages ist als solche, wenn es nachfolgend zum Prozess kommt, für den PKH bewilligt wird, keine von den Gebühren der Staatskasse nicht erfasste Tätigkeit, da sie mit der Erarbeitung des Streitstoffes für den Rechtsstreit zusammenfällt (vgl. KG Rpfleger 1984, 246).
  • OLG Köln, 16.09.1991 - 16 W 83/91

    Beiordnung des für ein Kind bestellten Rechtspflegers im Abstammungsprozess

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluß vom 18.06.1990 16 W 44/90 -) und der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffassung (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1986, 139; OLG Düsseldorf, AnwBl 1984, 454; Zöller/Schneider, 16. Auflage, § 121 ZPO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, 49. Auflage, § 121 ZPO Anm. 10 E, Stichwort "Abstammungsprozeß"), daß, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vorliegen, im Abstammungsprozeß dem verfahrensbeteiligten Kind, das durch einen Rechtsanwalt als Prozeßpfleger vertreten wird, dieser Pfleger auf Antrag als Prozeßbevollmächtigter im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen ist, auch wenn in vergleichbaren Fällen, in denen das Kind nicht durch einen Prozeßpfleger vertreten wird, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage nicht geboten erschiene.
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