Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 09.03.1985

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   BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84   

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BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84 (https://dejure.org/1985,1211)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1985 - VII ZR 209/84 (https://dejure.org/1985,1211)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84 (https://dejure.org/1985,1211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss - Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach Erlass der Kostenentscheidung - Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei Aufrechnung gegenüber einem der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 420, 428

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 222
  • AnwBl 1985, 524
  • Rpfleger 1985, 321
  • BauR 1985, 478
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.1976 - III ZR 120/74

    Antrag auf Unzulässigkeitserklärung einer Zwangsvollstreckung durch die

    Auszug aus BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84
    Der Kostenschuldner kann gegen den Erstattungsanspruch aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß nach §§ 103, 104 ZPO nach Erlaß der Kostenentscheidung auch dann noch aufrechnen, wenn er die Aufrechnung schon vor der Schlußverhandlung im Rechtsstreit hätte erklären können (BGHZ 3, 381; herrschende Meinung vgl. z.B. Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 767 Anm. 6 d aa; Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rdn. 20, § 795; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. § 795 Anm. 2 H; zur anderen Beurteilung bei einer Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO vgl. BGH Urt. vom 10. Mai 1976 - III ZR 120/74 = LM ZPO § 767 Nr. 44 = WM 1976, 1097).
  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 72/51

    Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84
    Der Kostenschuldner kann gegen den Erstattungsanspruch aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß nach §§ 103, 104 ZPO nach Erlaß der Kostenentscheidung auch dann noch aufrechnen, wenn er die Aufrechnung schon vor der Schlußverhandlung im Rechtsstreit hätte erklären können (BGHZ 3, 381; herrschende Meinung vgl. z.B. Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 767 Anm. 6 d aa; Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 767 Rdn. 20, § 795; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. § 795 Anm. 2 H; zur anderen Beurteilung bei einer Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO vgl. BGH Urt. vom 10. Mai 1976 - III ZR 120/74 = LM ZPO § 767 Nr. 44 = WM 1976, 1097).
  • BGH, 29.01.1969 - VIII ZR 20/67

    Zahlung der Miete für eine Untervermietung - Nutzungsentschädigung aus einer

    Auszug aus BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84
    Dabei kann auch bei einer im natürlichen Sinne teilbaren Leistung sich aus dem Leistungszweck und der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung rechtliche Unteilbarkeit der Leistung vorliegen (vgl. z.B. BGH NJW 1958, 1723; 1969, 839 für die Mietzinsforderung mehrerer Vermieter).
  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84
    Die Vorschrift des § 420 BGB muß dann nicht durchgreifen, wenn Gesamtgläubigerschaft der Interessenlage, insbesondere dem Schutz des Schuldners, der eine etwaige unterschiedliche Berechtigung der Gläubiger nicht zu erkennen vermag, besser gerecht wird (vgl. BGHZ 28, 68; auch Weber in BGB-RGRK, § 428, Rdn. 14).
  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 108/57
    Auszug aus BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84
    Dabei kann auch bei einer im natürlichen Sinne teilbaren Leistung sich aus dem Leistungszweck und der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung rechtliche Unteilbarkeit der Leistung vorliegen (vgl. z.B. BGH NJW 1958, 1723; 1969, 839 für die Mietzinsforderung mehrerer Vermieter).
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21

    Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines

    Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478).

    Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1985 (BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321), da abweichend von dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht beide Kostengläubiger gemeinsam die Festsetzung der Kosten beantragt und bewirkt hätten, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei allein auf Antrag und zugunsten der Beklagten ergangen.

    Eine solche Vollstreckungsgegenklage ist nach § 794 Nr. 2, §§ 795, 767 ZPO zulässig (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. November 1951 - IV ZR 72/51, BGHZ 3, 381, juris Rn. 16; vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 11; vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93, NJW 1994, 3292, juris Rn. 6).

    bb) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zur Begründung angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 20. Mai 1985, da in dieser die Frage nach der Gesamt-, Mit- oder Teilgläubigerschaft für gemeinsam entstandene Kosten von obsiegenden Streitgenossen ausdrücklich offengelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 21).

    (2) Die Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1988 - III ZR 252/86, BGHZ 103, 121, juris Rn. 25; vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, juris Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 546 Rn. 11).

    Eine Differenzierung nach unterschiedlicher Beteiligung war für das Vollstreckungsorgan nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, aaO, Rn. 24).

    Damit fehlt es an den erforderlichen eindeutigen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, aaO, Rn. 23) für eine Gesamtgläubigerschaft.

  • OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 18 W 32/20

    Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen - Reisekosten des

    Denn bei Stellung eines gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrages kann - unbeschadet der Fälle einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft nach § 432 BGB - auch die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB gewollt sein (zur entsprechenden Auslegung eines hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses BGH, Rpfleger 1985, 321 = BeckRS 1985, 31078544; OLG Hamm, NZM 2006, 632, 633).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Die ohne Angabe des Beteiligungsverhältnisses festgesetzten erstattungsfähigen Kosten stehen sämtlichen Beklagten als Gesamtgläubigern zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, Rpfleger 1985, 321, 322; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 50 Rn. 10 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - U (Kart) 6/16
    Dem Gesamtinhalt des Mahnbescheides sind aus diesem Grund keine "eindeutigen Anhaltspunkte" (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84 , RPfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222, Rz. 23 bei juris) zu Gunsten der Annahme einer zwischen den vier Antragstellerinnen hinsichtlich der Gesamtforderung bestehenden Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB zu entnehmen.

    Im Hinblick auf das vorbezeichnete Fehlen eines hinreichend individualisierten Anspruchsgrundes unterscheidet sich der im Streitfall zur Beurteilung stehende Mahnbescheidsantrag im Übrigen auch grundlegend von der Sachverhaltsgestaltung, die der von der Berufung im hier interessierenden Zusammenhang bemühten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1985 ( VII ZR 209/84 , RPfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222) zu Grunde lag.

    Unter maßgeblicher Berücksichtigung der vorgenannten Anknüpfungstatsache hat der Bundesgerichtshof in den weiteren Umständen eines von den Streitgenossen - "als Kostengläubigern" - gemeinsam betriebenen und auf einen einheitlichen Betrag gerichteten Antrags auf Kostenfestsetzung ausreichenden Anhalt dafür gesehen, den auf jenen Antrag ergangenen, jedoch nicht mit einer Angabe eines Beteiligungsverhältnisses versehenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinne einer Berechtigung der Streitgenossen als Gesamtgläubiger auszulegen und die ansonsten in Betracht kommende Vermutung einer Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) als widerlegt anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84 , RPfleger 1985, 321 = MDR 1986, 222, Rzn. 19 ff. bei juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 10 AS 2660/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Erwirken zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (Mutter und minderjähriger Sohn) gemeinsam einen Kostenfestsetzungsbescheid nach § 63 Abs. 3 SGB X über einen einheitlichen Betrag, der keine Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen enthält, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (vgl BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84).

    Die Vorschrift enthält damit ua die Vermutung der Teilgläubigerschaft bei teilbaren Leistungen.Diese Vermutung ist widerleglich; sie greift nur dann ein, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Kostenfestsetzungsbescheids nicht eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von Gesamtgläubigerschaft auszugehen ist (vgl für Kostenfestsetzungsbeschlüsse: BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, RdNr 22f, juris).

  • OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15

    Auslegung eines Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt

    So kann ein Titel ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als solcher für Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB auszulegen sein, wenn mehrere Streitgenossen diesen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erwirkt haben (vgl. LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 bei einem Vergleich; BGH Rpfleger 1985, 321 bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss).
  • OLG Hamm, 20.06.2001 - 8 Sch 2/00

    Berücksichtigung des Einwandes der Aufrechnung im Verfahren der

    Denn wenn Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss über einen einheitlichen Betrag erwirken, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (BGH RPfl 1985, 321 = MDR 1986, 222; Palandt - Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 428 Rn 2).

    (BGH Rpfl. 1985, 321, 322).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 20 W 74/22

    Grundbuch: Nachträgliche Erklärung über Gemeinschaftsverhältnis

    Werde der Titel von mehreren Gläubigern mithilfe eines gemeinsamen Rechtsanwalts gleichzeitig erwirkt und weise dieser nur einen einheitlichen Betrag aus, ohne nach unterschiedlichen Beteiligungen zu differenzieren, so sei dieser für das Vollstreckungsorgan so auszulegen, dass die Forderung in Gesamtgläubigerschaft geltend gemacht sei (Verweis auf BGH Rpfleger 1985, 321).

    Die von den Beteiligten zur Stützung ihrer Auffassung, aus dem Titel ergebe sich ihre Stellung als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB), herangezogene Entscheidung BGH Rpfleger 1985, 321 betrifft nach ihrem Inhalt eindeutig nur Kostenfestsetzungsbeschlüsse (vgl. in diesem Sinn auch BGH NJW 2011, 3165 Rn. 10), um einen solchen geht es hier aber nicht.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - L 2 AS 390/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB

    Die Auftraggeber stellen für die erstattungspflichtige Behörde Gesamtgläubiger nach § 428 BGB dar (Hinweis auf Palandt, 64. Auflage § 428, Rd. 1; Bundesgerichtshof vom 20. Mai 1985, VII ZR 209/84).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 4 U 165/20

    Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und einem

    Im Kostenfestsetzungsverfahren besteht nämlich (grundsätzlich) keine Gelegenheit, materielle Einwände geltend zu machen (vgl. in Bezug auf eine Aufrechnungssituation BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84, juris Rn. 12; Karsten Schmidt/Brinkmann, in: MüKO-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 767 Rn. 28).
  • OLG Hamm, 03.01.2006 - 15 W 109/05

    Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und Aufrechnung mit einem

  • KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2018 - 3 Wx 132/18

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei mehreren Eigentümern

  • LG Düsseldorf, 08.03.2004 - 4a O 104/01
  • LG Düsseldorf, 23.08.2001 - 4a O 104/01

    Gesetzlicher Auskunftsanspruch bezüglich des konkreten Patents bei Versehen der

  • OLG Hamm, 11.07.2005 - 23 W 92/05

    Bei Berufungszurücknahme vor Berufungsbegründung löst Zurückweisungsantrag nur

  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 18 W 67/22

    Kostenerstattung: Erforderlichkeit der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 22.12.1997 - 17 W 415/97
  • LG Düsseldorf, 14.07.2009 - 4b O 14/09

    Gesamtgläubiger

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Rechtsprechung
   LG Köln, 09.03.1985 - 1 T 36/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,16331
LG Köln, 09.03.1985 - 1 T 36/85 (https://dejure.org/1985,16331)
LG Köln, Entscheidung vom 09.03.1985 - 1 T 36/85 (https://dejure.org/1985,16331)
LG Köln, Entscheidung vom 09. März 1985 - 1 T 36/85 (https://dejure.org/1985,16331)
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Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 321
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