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   BayObLG, 23.06.1986 - BReg. 2 Z 106/85   

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https://dejure.org/1986,2178
BayObLG, 23.06.1986 - BReg. 2 Z 106/85 (https://dejure.org/1986,2178)
BayObLG, Entscheidung vom 23.06.1986 - BReg. 2 Z 106/85 (https://dejure.org/1986,2178)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juni 1986 - BReg. 2 Z 106/85 (https://dejure.org/1986,2178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung; Grunddienstbarkeit; Gegenstandslos; Wiederherstellung; Ausübung; Einrichtung; Unmöglich; Vorteil; Weggefallen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO §§ 84 ff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 1018, 1019 ; GBO §§ 84 ff.
    Voraussetzungen der Löschung einer gegenstandslosen Grunddienstbarkeit von Amts wegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1206
  • MDR 1986, 936
  • Rpfleger 1986, 373
  • BayObLGZ 1986 Nr. 39
  • BayObLGZ 1986, 218
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 177/82

    Behauptungs- und Beweislast bei Streit über ein Leitungsrecht

    Auszug aus BayObLG, 23.06.1986 - BReg. 2 Z 106/85
    Ein Grund für das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit kann der Umstand sein, daß das Recht aus tatsächlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH, NJW 1984, 2157) [, was hier nach dem oben Ausgeführten nicht eindeutig feststeht].

    (f) Eine Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück anfänglich bot, infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wegfällt; dies folgt aus § 1019 BGB (BGH, NJW 1984, 2157 ..).

  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BayObLG, 23.06.1986 - BReg. 2 Z 106/85
    Davon kann wiederum nur dann gesprochen werden, wenn er auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mehr hat (vgl. BGHZ 7, 268).
  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 14/98

    Gegenstandslosigkeit einer Grunddienstbarkeit

    Eine Grunddienstbarkeit erlischt auch dann, wenn der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück bringt, infolge Veränderungen der tatsächlichen oder der rechtlichen Grundlage wegfällt; das folgt aus § 1019 BGB (BayObLGZ 1988, 14/15 und 1986, 218/223 f., jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen).

    Jedoch beseitigt die Löschung die für den Inhaber des eingetragenen Rechts sprechende Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB und verschlechtert damit dessen Rechtsstellung (BayObLGZ 1986, 218/221 f. und 224, jeweils m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 14.01.1999 - 3 W 253/98

    Grundbuchberichtigung infolge GbR-Eintritts

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Köln, 07.06.2006 - 25 O 41/05

    Streit um Bestand und Verlauf eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechtes;

    Von einer dauernden Unmöglichkeit kann zudem nur gesprochen werden, wenn der Berechtigte auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mehr hat (BGHZ 7, 268, 273; BayObLG NJW-RR 1986, 1206, 1207).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2007 - 3 Wx 145/07

    Eintragungsfähigkeit der Pfändung einer Auflassungsvormerkung

    Selbst wenn man bezweifeln wollte, ob der vorgemerkte Anspruch tatsächlich sämtliche Fälle von Veräußerung und Belastung, mithin auch nach Rückerwerb des schon einmal veräußerten Grundbesitzes, durch die Beteiligte zu 1. erfasse und nicht durch den erstmaligen Veräußerungsvorgang "verbraucht" sei, würde dies den Beteiligten zu 1. und 2. im vorliegenden Verfahren nicht weiterhelfen; denn es ist nicht Aufgabe des grundbuchlichen Verfahrens, derartige materiell-rechtliche Zweifelsfragen zu klären (BayObLG Rpfleger 1986, S. 373; Demharter a.a.O., § 84 Rn. 16).
  • BayObLG, 02.09.1999 - 2Z BR 116/99

    Befugnis des Grundbuchrichters zur Abhilfe bei einer grundbuchrechtlichen

    Daß eine Dienstbarkeit, um eine solche handelt es sich bei dem Wohnungsrecht, längere Zeit nicht ausgeübt wurde, macht die Ausübung noch nicht; auf Dauer unmöglich (BayObLGZ 1986, 218/221).
  • OLG München, 26.09.2012 - 34 Wx 30/12

    Grundbuchverfahren: Voraussetzungen der Löschung von Forst- und Weiderechten

    Damit sind Fälle gemeint, in denen die Rechtsausübung wegen eines andauernden widrigen Zustands des belasteten Grundstücks unmöglich ist, und dies auch nur dann, wenn der Berechtigte die ausübungshindernden Grundstücksveränderungen hinnehmen muss, er also kraft seines dinglichen Rechts keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mehr hat (BayObLGZ 1986, 218/221).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.1988 - 3 Wx 139/88

    Auslegung einer Löschungsbewilligung

    für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten in Gegenwart und Zukunft jeden Vorteil verloren hat (Anschluß an BayObLGZ 1986, 218 ff.) Unter Vorlage einer löschungsfähigen Quittung der Hypothekengläubigerin, in der es heißt, daß die Gläubigerin bestätigt, wegen der der genannten Hypothek zugrundeliegenden Forderung in voller Höhe nebst allen darauf entfallenden Zinsen und Nebenleistungen "durch den Eigentümer, Frau P., befriedigt zu sein", hat der Notar u. a. die Löschung dieses Rechtes beantragt.
  • BayObLG, 30.09.1992 - 2Z BR 81/92

    Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wegen Liquidation der

    Im übrigen würden sie, ihre Richtigkeit unterstellt, auch eine Gegenstandslosigkeit des eingetragenen Rechts nicht rechtfertigen können (vgl. BayObLGZ 1986, 218/221; 1988, 14).
  • BayObLG, 02.09.1999 - 2Z BR 1116/99

    Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines Rechtspflegers in einer

    Daß eine Dienstbarkeit, um eine solche handelt es sich bei dem Wohnungsrecht, längere Zeit nicht ausgeübt wurde, macht die Ausübung noch nicht auf Dauer unmöglich (BayObLGZ 1986, 218/221).
  • BayObLG, 03.09.1987 - BReg. 2 Z 99/87

    Ausnahme von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Verkauf einer

    Die Begründung der Entscheidung muß deshalb eine vollständige, klare Sachdarstellung und die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten enthalten sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt darstellen (Horber/Demharter GBO 17. Aufl. § 77 Anm. 13; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - KEHE - Grundbuchrecht 3. Aufl. § 77 RdNr. 20; vgl. BayObLGZ 1986, 218/219 f.; Senatsbeschluß vom 1.4.1987 BReg. 2 Z 46/86).
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