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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85   

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OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85 (https://dejure.org/1985,6563)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.09.1985 - 20 W 442/85 (https://dejure.org/1985,6563)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. September 1985 - 20 W 442/85 (https://dejure.org/1985,6563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35
    Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Löschung des Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt unter der Bedingung der Vorlage eines Erbscheins über das Recht der Vorerbin oder der Zustimmung eines zu bestellenden Pflegers; Vorlage der letztwilligen Verfügung mit Niederschrift über ihre ...

  • mansui.eu PDF

    GBO § 35
    Erbrecht; Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks; Zulässigkeit der Löschung des Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt; Bedingung der Vorlage eines Erbscheines über das Recht der Vorerbin oder der Zustimmung eines zu bestellenden Pflegers; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 51
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 1. September 1980 (Rpfleger 1980, 434 = OLGZ 1981, 30) ausgeführt hat, kann eine solche Lücke im urkundlichen Nachweis nach dem Sinn der zwecks Ersparnis von Kosten getroffenen Bestimmung des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch die Vorlage einer in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1), daß sie keine Kinder geboren hat, geschlossen werden.

    Die gegenteilige Auffassung von Meyer-Stolte (Rpfleger 1980, 434), der auch in einem solchen Ausnahmefall eine eidesstattliche Versicherung nicht als Beweismittel im Grundbuchverfahren zulassen möchte, vermag den Senat nicht überzeugen.

  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85
    Vor Eintritt des Nacherbfalles ist eine angeordnete Nacherbschaft der Bezeugung in einem Erbschein nicht fähig; eine positive Vermutung dafür, wer Nacherbe ist, sieht das Gesetz dagegen nicht vor (BGHZ 84, 196, 199 mwN).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2017 - 20 W 338/16

    Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO

    Gleichwohl ist einer solchen Erklärung ein besonders gesteigerter Beweiswert zuzubilligen, so dass im Falle der Nachweispflicht von Negativtatsachen ausnahmsweise eine durch eidesstattliche Versicherung erfolgte Glaubhaftmachung ausreicht und in diesen Konstellationen nicht an dem Erfordernis der Führung des Vollbeweises festzuhalten ist (st. Rspr. des Senats, etwa OLGZ 1981, 30, und OLGZ 1985, 411; BayObLG Rpfleger 2003, 353 [BayObLG 24.02.2003 - 2 Z BR 137/02] ; s. auch Schöner/Stöber, aaO, Rz. 790 mwN).
  • BGH, 19.12.2013 - V ZB 209/12

    Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Dass er der erstgeborene Sohn des Antragstellers zu 1 ist, kann er gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherung belegen (OLG Frankfurt aM, OLGZ 1985, 411, 412; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 GBO Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2018 - 20 W 197/18

    Grundbuch: Anhörungserfordernis der Nacherben

    Allerdings kann regelmäßig der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder vorhanden sind, als negative Tatsache durch eine in der Form des § 29 GBO vor einem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, NJW 1980, 1592; OLGZ 1985, 411, zitiert nach beck-online; Demharter, aaO, § 1 Rz. 71, § 35 Rz. 41).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Eine Lücke im urkundlichen Nachweis, die den Umstand betrifft, dass keine weiteren Kinder geboren worden sind, kann durch die Vorlage einer in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beider Eltern oder jedenfalls des überlebenden Elternteils geschlossen werden (Senat Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, 410 f.; Senat Rpfleger 1986, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646, 647; OLG Hamm FamRZ 2012, 485, 486 f.).
  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96

    Löschung des Nacherbenvermerks

    Dementsprechend gilt die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheines nach § 2365 BGB und damit dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, daß andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen, eine positive Vermutung, daß die im Erbschein als Nacherben bezeichneten Personen auch Nacherben sind, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGHZ 84, 196, 200; Frankfurt OLGZ 1985, 411 = Rpfleger 1986, 51 ).

    Insoweit hat der Senat sich in seinem zuvor genannten Beschluß der im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, daß das Grundbuchamt eine zum Nachweis dieser (negativen) Tatsache vorgelegte eidesstattliche Versicherung in öffentliche Urkunde nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen darf, ein Erbschein also nur dann zu verlangen ist, wenn nach deren Vorlage noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (ebenso OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; Frankfurt OLGZ 1985, 411 ).

  • OLG München, 13.01.2014 - 34 Wx 166/13

    Testamentsauslegung: Einsetzung der "Abkömmlinge" des Vorerben als Nacherben

    15 Es wird die Meinung vertreten, dass unter bestimmten Umständen die eidesstattliche Versicherung des Vorerben, dass keine weiteren als Nacherben in Frage kommenden Personen existieren, die Notwendigkeit der Pflegerbestellung beseitigt, so z. B. dann, wenn als Nacherben die gemeinsamen Kinder des Erblassers und der Vorerbin bestimmt sind (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1986, 51).
  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

    Der Erbschein des Vorerben wie der Nacherbenvermerk im Grundbuch haben also nicht die Aufgabe, die einzelnen Nacherben "festzustellen" (vgl. BayObLG DNotZ 1984, 502, 503 = Rpfl 1983, 104; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 411, 412 f. = Rpfl 1986, 51).

    Ein Erbschein dürfe (und müsse auch stets) verlangt werden, wenn noch Zweifel verblieben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhaltes hinausgingen (OLG Zweibrücken a.a.O. S. 410; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411, 412 = Rpfl 1986, 51; BayObLG FamRZ 1974, 384, 385 = DNotZ 1974, 233 ).

  • OLG Köln, 10.11.2016 - 2 Wx 534/16

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Aufklärung von

    Vorliegend besteht für die Beteiligten auch die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1) als Vorerbin beizubringen, dass aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser (neben dem Sohn) keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge hervorgegangen sind (vgl. hierzu auch Demharter a.a.O.; § 51 Rn. 39; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.9.1985, 20 W 442/85, OLGZ 1985, 411).
  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

  • OLG Frankfurt, 17.08.1987 - 20 W 262/87
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.08.1985 - 15 W 277/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2372
OLG Hamm, 09.08.1985 - 15 W 277/85 (https://dejure.org/1985,2372)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.1985 - 15 W 277/85 (https://dejure.org/1985,2372)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. August 1985 - 15 W 277/85 (https://dejure.org/1985,2372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 693
  • MDR 1986, 147
  • BB 1986, 765
  • Rpfleger 1986, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 16.11.2010 - 15 W 154/10

    Auslegung eines Erbbaurechtsbestellungsvertrages hinsichtlich der

    Darüber hinausgehende Vereinbarungen können zwar schuldrechtlich getroffen, nicht aber zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden (BayObLGZ 1999, 252 = FGPrax 1999, 211; Senat OLGZ 1986, 14 = NJW-RR 1986, 693; Ingenstau, a.a.O., § 2 Rn 2; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rn 4.26 f.).
  • BayObLG, 13.05.1994 - 1Z BR 5/94

    Bezugnahme auf das Geburtenbuch in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 PStG

    Zudem ist in den hier gegebenen Grenzen des Grundgedankens einer Ausnahmeregelung eine sinngemäße Anwendung statthaft (vgl. BGHZ 26, 78/83; OLG Hamm OLGZ 1986, 14/17).
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