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   BayObLG, 12.12.1986 - BReg. 2 Z 125/86   

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https://dejure.org/1986,1670
BayObLG, 12.12.1986 - BReg. 2 Z 125/86 (https://dejure.org/1986,1670)
BayObLG, Entscheidung vom 12.12.1986 - BReg. 2 Z 125/86 (https://dejure.org/1986,1670)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Dezember 1986 - BReg. 2 Z 125/86 (https://dejure.org/1986,1670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 789
  • DNotZ 1987, 621
  • Rpfleger 1987, 101
  • BayObLGZ 1986, 513
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Die Verlegung der Ausübungsstelle auf ein anderes Grundstück kann nicht - auch nicht durch eine dem Anspruch nach § 1023 BGB entsprechende Vereinbarung - als Inhalt einer Grunddienstbarkeit bestimmt werden (BayObLGZ 1986, 513, 518).
  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 11/10

    Insolvenzverfahren: Erlöschen einer Mietsicherungsdienstbarkeit trotz

    Die Rechtsbeschwerde war unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch, der sich auch gegen die Löschung einer Grundbucheintragung richten kann (BayObLG Rpfleger 1987, 101; KEHE/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 53 Rn. 2; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 53 Rn. 7), nicht vorlagen.
  • OLG Zweibrücken, 26.06.2003 - 3 W 79/03

    Fortbestand einer Grunddienstbarkeit nach altem pfälzischen Recht

    Wegen der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des an den (dienenden) Grundstücken der Beteiligten zu 1) gebuchten Fahrtrechts zusammen mit dem (herrschenden) Grundbesitz des Beteiligten zu 2) (vgl. insoweit BayObLGZ 1986, 513, 516 = NJW-RR 1987, 789; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 892 Rdnr. 11) ist entsprechend dem Grundsatz des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit selbst nicht zulässig; jedoch greift § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ein, wonach mit der Beschwerde verlangt werden kann, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.

    Dagegen braucht die Unrichtigkeit des Grundbuchs - wegen der Funktionsgleichheit des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO mit § 899 BGB - nur glaubhaft zu sein (BayObLG Rpfleger 1981, 397, 398: BayObLGZ 1986, 513, 515. jew. m.w.N.); hierfür reichen indes bloße Vermutungen und gedachte Möglichkeiten nicht aus, auch nicht ein non liquet; wenn ebenso viel für die Richtigkeit wie für die Unrichtigkeit des Grundbuchs spricht, kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht (Meikel/Streck aaO § 53 Rn 75 m.w.N.; OLG Düsseldorf RPfl. 1976, 313).

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