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   BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89   

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BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89 (https://dejure.org/1989,3022)
BayObLG, Entscheidung vom 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89 (https://dejure.org/1989,3022)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - BReg. 1a Z 7/89 (https://dejure.org/1989,3022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Anteilsübertragungen auf Pfleglinge; Genehmigungsbedürftigkeit eines Gesellschaftsvertrags zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts; Prüfungsumfang bei der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 208
  • Rpfleger 1989, 455
  • Rpfleger 1990, 67
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 26.07.1979 - BReg. 1 Z 49/79

    Genehmigung; Versagung; Gesellschaftsvertrag; Vormundschaft; Beendigung;

    Auszug aus BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89
    Der Schutzzweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergibt sich aus der Bedeutung der Dauer einer gesellschaftsrechtlichen Bindung von Person und Vermögen des Pfleglings, dem Haftungsrisiko und der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter (BayObLG Rpfleger 1979, 455/457 [BayObLG 26.07.1979 - 1 Z 49/79] m.w.Nachw.).

    Beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrags ( § 1822 Nr. 3 BGB ) hat es außer der vertraglichen Stellung des Pfleglings in der Gesellschaft und neben Vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung für den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Pfleglings in der Gesellschaft vorwiegend bei den geschäftsführenden Gesellschaftern liegt (BayObLG Rpfleger 1979, 455/456 [BayObLG 26.07.1979 - 1 Z 49/79] m.w.Nachw.).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß im allgemeinen angenommen werden kann, Eltern würden für ihre Kinder nur das Beste wollen (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 455/457 [BayObLG 26.07.1979 - 1 Z 49/79]).

  • BayObLG, 07.12.1988 - BReg. 1a Z 8/88

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Ausgleich von

    Auszug aus BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89
    Der Senat hält an dieser Ansicht, die der herrschenden Meinung entspricht (BGH NJW 1986, 2830; BayObLGZ 1976, 281/284 f.; BayObLG FamRZ 1989, 540/541 ; a.A. Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1828 Rn. 8 m.w.Nachw.) unverändert fest.
  • BayObLG, 04.11.1976 - BReg. 1 Z 119/76

    Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines

    Auszug aus BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89
    Der Senat hält an dieser Ansicht, die der herrschenden Meinung entspricht (BGH NJW 1986, 2830; BayObLGZ 1976, 281/284 f.; BayObLG FamRZ 1989, 540/541 ; a.A. Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 1828 Rn. 8 m.w.Nachw.) unverändert fest.
  • BayObLG, 06.07.1995 - 1Z BR 157/94

    Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwaltung, Vermietung und

    Auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208 m.w.N.).

    Der Schutzzweck der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergibt sich aus der Dauer einer gesellschaftsrechtlichen Bindung von Person und Vermögen des Pfleglings, dem Haftungsrisiko und der gegenüber Dritten unbeschränkten Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. BayObLG aaO. und FamRZ 1990, 208; Knopp NJW 1962, 2181/2182 f.).

    Beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrags (§ 1822 Nr. 3 BGB ) hat es außer der vertraglichen Stellung des Pfleglings in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Beantwortung für die Vermögenslage des Pfleglings in der Gesellschaft vorwiegend bei den geschäftsführenden Gesellschaftern liegt (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208/209).

    Daher hat der Senat die Tatsache, daß der Minderjährige für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Außenverhältnis den Gläubigern gegenüber mit seinem Vermögen persönlich als Gesamtschuldner haftet (§§ 718, 421 f. BGB ), für sich allein nicht für ausreichend erachtet, um eine Versagung der Genehmigung zu rechtfertigen (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 455/457; so auch OLG Hamm LGZ 1983, 148/151; Palandt/Diederichsen BGB 54. Aufl. § 1822 Rn. 14;. a.A. Grube Rpfleger 1990, 67/69).

    Der Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedarf es insoweit nicht, weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht anders zu treffen wäre, wenn der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugrunde legen würde (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208/209).

    Im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW. 1986, 2829/2830; Mayer FamRZ 1994, 1004/1011; Grube Rpfleger 1990, 67/68) hätten die Tatsacheninstanzen ferner prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf den Gesellschaftsgrundstücken Investitionen erforderlich würden und welche Finanzierung unter Berücksichtigung der bestehenden Grundstücksbelastungen in Betracht käme.

  • OLG Nürnberg, 16.12.2014 - 11 WF 1415/14

    Genehmigungsfähigkeit einer Beteiligung eines Minderjährigen an einer

    Beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages hat es außer der vertraglichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes im Rahmen der Gesellschaft vorwiegend bei dem geschäftsführenden Gesellschafter liegt (BayObLG FamRZ 1990, 208, 209; FamRZ 96, 119 - Rn. 20 im juris-Ausdruck; 1997, 842 Rn. 22 f. im juris-Ausdruck; OLG Hamm FamRZ 2001, 53).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 20 W 123/08

    Handelsregistereintragung: Pflicht zur Vorlage einer familiengerichtlichen

    Demgegenüber folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Falle der späteren Übertragung eines Kommanditanteiles nicht anders zu beurteilen ist als dessen originäre Beteiligung bei der Gründung der Gesellschaft, so dass auch im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles an einer Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, an der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1822 Nr. 3 BGB festzuhalten ist (vgl. ebenso OLG Bremen NJW-RR 1999, 876; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 181; BayObLG FamRZ 1990, 208; Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2004, § 1822 Rn. 58; MünchKomm./Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1822 Rn. 16; Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1822 Rn. 9; Großkomm HGB/Ulmer, 4. Aufl., § 105 Rn. 306; Ebenroth/Boujong/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl., § 105 Rn. 162; Ivo, ZEV 2005, 193/195; Reimann DNotZ 1999, 179).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 334/12

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Überweisung eines Geldbetrages aus dem

    Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt (BayObLG FamRZ 1990, 208; jurisPK-BGB/Lafontaine 6. Aufl. § 1828 Rn. 114).
  • OLG Braunschweig, 20.04.2020 - 3 W 37/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Umschichtung von

    Das Gericht hat dabei eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken des zu prüfenden Geschäfts vorzunehmen; maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt (BGH, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89 -, FamRZ 1990, 208).
  • BayObLG, 05.03.1997 - 1Z BR 210/96

    Vormundschaftsgerichtliche Prüfung bei Genehmigung zur Gründung einer

    Der Schutzzweck der dort vorgesehenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verlangt es, den Vertrag über die Gründung der Gesellschaft auch dann diesem Genehmigungserfordernis zu unterstellen, wenn die Beteiligung an der zu errichtenden Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts unentgeltlich erfolgt (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1822 Rn. 23; Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1643 Rn. 5).
  • OLG Dresden, 25.04.2018 - 17 W 160/18
    Vertreten wird aber auch die Ansicht, dass der Eintritt in eine Gesellschaft wegen des gleichen Schutzbedürfnisses ebenso genehmigungsbedürftig ist wie der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2008, 20 W 123/08, juris; BayObLG, Beschluss vom 04.07.1989, BReg 1a Z 7/89, juris; Götz in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1822 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 25.11.2008 - 2 UF 53/00

    Zum familienrechtlichen Genehmigungserfordernis der Beteiligung eines

    Beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages hat es außer der vertraglichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes im Rahmen der Gesellschaft vorwiegend bei den geschäftsführenden Gesellschaftern liegt (BayObLG FamRZ 1990, 208, 209).
  • OLG Zweibrücken, 14.01.1999 - 3 W 253/98

    Grundbuchberichtigung infolge GbR-Eintritts

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  • KG, 05.03.2020 - 13 UF 18/20

    Familiengerichtliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts eines

    Zu den Erwerbsgeschäften im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Familiengrundstücksgesellschaften (vgl. BeckOK BGB/Bettin [52. Edition November 2019], § 1822 Rn. 12), weil die Bedeutung der Dauer der gesellschaftsrechtlichen Bindung von Person und Vermögen des Kindes und dem Haftungsrisiko eine familiengerichtliche Genehmigung des Geschäfts verlangt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - BReg 1a Z 7/89, FamRZ 1990, 208 [bei juris Rz. 9]).
  • OLG Naumburg, 18.09.2001 - 3 UF 108/01

    Familiengerichtliche Genehmigung - notarieller Abtretungsvertrag -

  • OLG Brandenburg, 22.07.2002 - 10 UF 183/01

    Erfordernis der vormundschaftlichen Genehmigung eines Erbbaurechtsvertrages nach

  • OLG Nürnberg, 23.12.2019 - 9 WF 1037/19

    Familienrechtliche Genehmigung einer stillen Beteiligung

  • BayObLG, 10.11.1999 - 3Z BR 185/99

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

  • LG Mainz, 28.09.1999 - 8 T 309/97

    Zur Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers und der vormundschaftsgerichtlichen

  • BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92

    Rechtliches Gehör des Erben

  • OLG Stuttgart, 27.07.1999 - 18 UF 325/99

    Bestimmtheit eines dynamisierten Unterhaltstitels

  • BayObLG, 23.06.1994 - 1Z BR 40/94

    Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen

  • OLG Köln, 14.06.1996 - 16 Wx 2/96
  • BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95

    Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe erstrebt

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Rechtsprechung
   LG Münster, 22.06.1989 - 5 T 569/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,9764
LG Münster, 22.06.1989 - 5 T 569/89 (https://dejure.org/1989,9764)
LG Münster, Entscheidung vom 22.06.1989 - 5 T 569/89 (https://dejure.org/1989,9764)
LG Münster, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 5 T 569/89 (https://dejure.org/1989,9764)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Münster - 27 VII A 28.537
  • LG Münster, 22.06.1989 - 5 T 569/89

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1989, 455
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 334/12

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Überweisung eines Geldbetrages aus dem

    a) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1812 Abs. 1 und Abs. 3 BGB bedarf der Betreuer für eine Überweisung von einem (gesperrten) Konto der Betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichts (LG Münster Rpfleger 1989, 455; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1812 Rn. 9; jurisPK-BGB/Lafontaine 6. Aufl. § 1812 Rn. 25 mwN; generell zur Überweisung AG Herborn FamRZ 1999, 1690, 1691; BtKomm/Roth 2. Aufl. E Rn. 58).
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