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   KG, 16.11.1989 - 1 W 4929/89   

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KG, 16.11.1989 - 1 W 4929/89 (https://dejure.org/1989,3687)
KG, Entscheidung vom 16.11.1989 - 1 W 4929/89 (https://dejure.org/1989,3687)
KG, Entscheidung vom 16. November 1989 - 1 W 4929/89 (https://dejure.org/1989,3687)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 1092
  • MDR 1990, 831
  • Rpfleger 1990, 310
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZB 232/08

    Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

    Mithin ist die der Wirksamkeit einer Zustellung an Prozessunfähige entgegenstehende Vorschrift des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanwendbar und auch eine nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Schuldner bewirkte Zustellung gültig (KG ZIP 1990, 1092, 1093; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 80 Rn. 77; Grunsky EWiR 1990, 917, 918; K. Schmidt, NJW 1995, 911, 912; im Ergebnis ebenso BGHZ 127, 156, 163) .
  • OLG Hamm, 27.12.2007 - 11 W 18/05

    Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klage nach

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Zustellung der Klage verhindert die erst mit der Zustellung der Klage wirksame Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht, weil die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Wirksamkeit der Klagezustellung nicht berührt (vgl. BGH NJW 1994, 3232, 3233; KG Rpfleger 1990, 310, 311; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 240 Rdn. 4; § 253 Rdn. 26).

    Wenn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Klagezustellung die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verhindert werden würde, hätte dies auch zur Folge, dass die kostenerstattungsrechtlich anerkennenswerte Befugnis des verklagten späteren Gemeinschuldners unterlaufen werden würde, sich nach Zustellung der Klage an ihn solange gegen die Klage zu verteidigen, bis eine Umstellung des Klageantrages durch den Kläger erfolgt (vgl. KG Rpfleger 1990, 310, 311).

  • LAG Hamm, 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00

    Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst";

    Bei einer solchen Fassung des Rubrums lassen sich vor allem auch die Fälle sachgerecht lösen, in denen die Kündigung noch von der Schuldnerin ausgesprochen wird und die gegen diese gerichtete Kündigungsschutzklage zwar innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG , aber erst nach Verfahrenseröffnung beim Arbeitsgericht eingeht und mangels Postsperre (§ 99 InsO ) der Schuldnerin zugestellt wird (siehe dazu KG Berlin v. 16.11.1989 - 1 W 4929/89, MDR 1990, 831, 832 = ZIP 1990, 1092, 1093).
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 129/92

    Verfügungsbeschränkungen bei der Sicherungsabtretung

    Das hätte zur Folge, daß zumindest die Sicherungsabtretung gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig wäre, weil die Parteien nicht behauptet haben, diese Abtretung wäre auch ohne die vereinbarte Regelung des Verfügungs- und Einziehungsrechts erfolgt (vgl. OLG Celle Nds Rpfleger 1990, 310).
  • OLG Zweibrücken, 10.01.2008 - 4 U 6/07

    Insolvenzverfahren; Zustellung der Klage an den Insolvenzschuldner nach Eröffnung

    Deshalb konnte zu ihr wirksam ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. KG Rpfleger 1990, 310; vgl. auch BGH NJW 1994, 3232; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 240, Rdnr. 6; a. M. Karsten Schmidt, NJW 1995, 911) und die Klage ihr zugestellt werden (vgl. auch BGH NJW 1994, aaO).
  • OLG Köln, 07.11.2005 - 17 W 139/05

    Kostenrecht, Verfahrensrecht

    Nun vertritt das Kammergericht (MDR 1990, 831, 832) unter Berufung auf das OLG Frankfurt (AnwBl. 1980, 291) die Ansicht, dem verklagten Gemeinschuldner könne nicht die Möglichkeit genommen werden, die Kosten, die ihm durch die ihm aufgezwungene prozessuale Verteidigung entstanden sind, nach Klagerücknahme gegen den Kläger festsetzen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter, der mit der Sache bis dahin nichts zu tun hatte, das Verfahren aufnimmt.
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 24 W 86/10

    Versagung der Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Einspruchs gegen ein

    Das beruht darauf, dass der Schuldner mit der Insolvenzeröffnung zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein vom Beschlag erfasstes Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO), nicht aber seine Partei- und Prozessfähigkeit im Sinne der §§ 50, 51 ZPO verliert (vgl. BGH NJW-RR 2009, 566, 567; ZinsO 2006, 260; KG MDR 1990, 831).
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