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   BGH, 30.05.1990 - 2 ARs 163/90   

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https://dejure.org/1990,3553
BGH, 30.05.1990 - 2 ARs 163/90 (https://dejure.org/1990,3553)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1990 - 2 ARs 163/90 (https://dejure.org/1990,3553)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - 2 ARs 163/90 (https://dejure.org/1990,3553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof - Zuständigkeit des Rechtspflegers für Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - Zuständigkeit - Rechtspfleger - Kostenfestsetzung - Anträge - Bestimmung - Gerichtszuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung bei Kompetenzkonflikt

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 33 KLs 127 Js 49258/84
  • BGH, 30.05.1990 - 2 ARs 163/90

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 347
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 29/81

    Unzulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den Rechtspfleger

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - 2 ARs 163/90
    Diese Aufgaben sind deshalb dem Richter vorbehalten (vgl. auch BVerfGE 61, 75 zur Unzulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den Rechtspfleger).
  • OLG Hamm, 26.07.2007 - 3 (s) Sbd I-8/07

    Zuständigkeit eines Rechtspflegers

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 30.05.1990 (BGH, Rpfleger 1990, 347) unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG a.F. ausgeführt, die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung (§§ 464 b StPO, §§ 103 ff ZPO, §§ 3 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) erstrecke sich nicht auf einen Antrag zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO, weil die Sache in einem solchen Fall dem Richter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG a.F. vorzulegen gewesen wäre.

    In der Literatur wird die Frage der Zulässigkeit einer Vorlage durch den Rechtspfleger unterschiedlich bewertet (ablehnend: Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 14, Rdnr. 3; Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 14, Rdnr. 2; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 14, Rdnr. 2; befürwortend: Herrmann in Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 6. Auflage, § 9 Rdnr. 60 und § 4 Rdnr. 4; Meyer-Stolte, Rpfleger 1990, 347 und Rpfleger 1991, 240).

  • BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 314/18

    Zurückweisung des Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO, § 3 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27).
  • OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09

    Zuständigkeitsbestimmung im Strafverfahren: Zuständigkeit für die

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. Mai 1990 - 2 ARS 163/90 - unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG a. F. ausgeführt, die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung erstrecke sich nicht auf einen Antrag zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO, weil die Sache in einem solchen Fall dem Richter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG a. F. vorzulegen gewesen wäre.
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