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   LG Heilbronn, 05.04.1990 - 1b T 409/89   

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LG Heilbronn, 05.04.1990 - 1b T 409/89 (https://dejure.org/1990,6300)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 05.04.1990 - 1b T 409/89 (https://dejure.org/1990,6300)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 05. April 1990 - 1b T 409/89 (https://dejure.org/1990,6300)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 30
  • Rpfleger 1990, 430
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 89/99

    Strafbarkeit nach § 156 StGB i.V.m. § 807 ZPO wegen falscher Angaben über

    Die hier entscheidende Frage, ob nämlich debitorische Girokonten vom Schuldner genannt werden müssen, liegt voll in dem aufgezeigten Spannungsfeld; sie ist demgemäß - wie die Strafkammer zutreffend dargestellt und belegt hat - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Behr in Rpfleger 1990, 431 ; STJ/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 26/Fn. 110 a. E., wenn darauf eine Kreditlinie eingeräumt ist; MK/Eichmann ZPO § 807 Rn. 42; Baumbach/Hartmann § 807 "Kontenverhältnisse einschließlich einer Kreditlinie" - verneinend: Zöller/Stöber § 807 Rn. 31; Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. § 807 Anm. D I c 3; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430 ; LG Passau JurBüro 1996, 329/330).
  • BayObLG, 10.05.1999 - 5St RR 98/99

    Falsche Versicherung an Eides Statt; Rechtsfolgenausspruch; Revision; Verletzung

    Die hier entscheidende Frage, ob nämlich debitorische Girokonten vom Schuldner genannt werden müssen, liegt voll in dem aufgezeigten Spannungsfeld; sie ist demgemäß - wie die Strafkammer zutreffend dargestellt und belegt hat (BU S. 8) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Behr in Rpfleger 1990, 431; STJ/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 26/Fn. 110 a. E., wenn darauf eine Kreditlinie eingeräumt ist; MK/Eichmann ZPO § 807 Rn. 42; Baumbach/Hartmann § 807 "Kontenverhältnisse einschließlich einer Kreditlinie" - verneinend: Zöller/Stöber § 807 Rn. 31; Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. § 807 Anm. D I c 3; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; LG Passau JurBüro 1996, 329/330).
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