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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89   

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https://dejure.org/1990,1810
OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89 (https://dejure.org/1990,1810)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.1990 - 23 W 534/89 (https://dejure.org/1990,1810)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 1990 - 23 W 534/89 (https://dejure.org/1990,1810)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 435
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 24.03.1981 - 9 W 33/81
    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89
    Diese ist aber für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich und unterliegt nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Köln JurBüro 1986, 1243; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359).
  • RG, 21.10.1902 - VII 133/02

    Prozeßkosten. Unerledigt gebliebene Konkursanfechtungsprozesse.

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89
    Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KonkursO sind demnach nicht nur die nach Konkurseröffnung angefallenen Prozeßkosten, sondern auch die zuvor entstandenen (vgl. RGZ 52, 330, 332; BAG Betrieb 1960, 32; OLG Frankfurt a. a. O.; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. § 59 Rdn. 5 a).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Werden einer Partei die gesamten Prozesskosten unterschiedslos auferlegt, ist eine Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 19).

    Es werden auch praktische Gesichtspunkte angeführt: Die Gerichts- und Anwaltsgebühren deckten, soweit es sich um Verfahrensgebühren handele, nicht einzelne, sondern eine Gesamtheit gleichartiger Tätigkeiten und Prozesshandlungen ab (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; s. auch MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 19).

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Das entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu in Urteilsverfahren anfallenden Kosten, die dem Insolvenzverwalter seitens des Gerichts durch eine Kostenentscheidung auferlegt werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf 23. Januar 2001 - 10 W 1/01 - Rpfleger 2001, 272; Jaeger/Henckel InsO § 55 Rn. 21; Häsemeyer Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.11; Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 37 und Rn. 43 sowie § 85 Rn. 56 und Rn. 61; Nerlich/Römermann/Wittkowski InsO Stand März 2005 § 85 Rn. 18; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 47 ff.; vgl. zur Vorgängerregelung in § 59 KO: OLG Frankfurt 7. Juli 1977 - 20 W 521/77 - Rpfleger 1977, 372; OLG Frankfurt 31. März 1981 - 12 W 44/81 - ZIP 1981, 638; OLG Koblenz 22. Oktober 1990 - 14 W 668/90 - Rpfleger 1991, 335; OLG Hamm 19. Februar 1990 - 23 W 534/89 - Rpfleger 1990, 435).

    Denn die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren gelten alle dem jeweiligen Gebührentatbestand zuzuordnenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts in einer Instanz ab und nicht nur die erste, die den Anspruch begründet (vgl. dazu OLG Hamm 19. Februar 1990 - 23 W 534/89 - Rpfleger 1990, 435; OLG Düsseldorf 23. Januar 2001 - 10 W 1/01 - Rpfleger 2001, 272, zu 4 d der Gründe; Jaeger/Henckel InsO § 55 Rn. 21).

  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03

    Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

    Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke JW 1939, 733 ff).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2004 - 24 W 32/04

    Rechtsanwaltsvergütung - Kostenfestsetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Denn der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569).

    Im umgekehrten Fall geht die überwiegende Meinung von einer einheitlichen Kostenlast für die Insolvenzmasse aus (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; a.A. OLG Rostock ZIP 2001, 2145, 2146).

    Denn es ist anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich ist und nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane unterliegt (OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2001 - 10 W 1/01

    Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Masseforderung

    Zur Begründung wurde ausgeführt, Masseschulden seien nicht nur die nach, sondern auch die vor Konkurseröffnung entstandenen Kosten, weil die Kosten eines Rechtsstreits nach der Regel des § 91 ZPO ein einheitliches Ganzes bildeten (Kuhn/Uhlenbruck, Kommentar zur Konkursordnung, 11. Aufl., § 59, Rdn. 5 a; Jaeger/Lent, Kommentar zur Konkursordnung, 8. Aufl., § 59, Rdn. 2; Böhle-Stamschräder/Kilger, Kommentar zur Konkursordnung, 14. Aufl., § 59, Anm. 1 b; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 372 sowie AnwBl. 1983, 569; OLG Hamm Rpfleger 1990, 435; OLG Koblenz JurBüro 1991, 966; einschränkend Hess/Kropshofer, Kommentar zur Konkursordnung, 3. Aufl., § 59, Rdn. 17; anderer Ansicht Gaedecke JW 1939, 733).

    Eine Trennung der Prozeßkosten nach Zeitabschnitten vor und nach der Prozeßaufnahme durch den Konkursverwalter wurde als im Kostenfestsetzungsverfahren wegen der Bindung an die gerichtliche Kostengrundentscheidung ausgeschlossen angesehen (OLG Hamm Rpfleger 1990, 435 mit Hinweis auf OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 569; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359; OLG Köln, JurBüro 1986, 1244; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 372 sowie AnwBl. 1983, 569).

    Die Frage, ob die Kostenanordnung in dem dem Festsetzungsgesuch zugrundeliegenden Titel richtig ist, hat der Rechtspfleger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beurteilen (zuletzt Beschluß vom 15. Dezember 1998, Az. 10 W 130/98, veröffentlicht in NJW-RR 1999, 799; MDR 1999, 568; JurBüro 1999, 315; Rpfleger 1999, 238 sowie in OLGR-Düsseldorf, 1999, 410; so auch OLG Hamm Rpfleger 1990, 435; OLG Frankfurt, AnwBl. 1983, 569; OLG Köln JurBüro 1986, 1243 sowie OLG Schleswig ZIP 1981, 1359).

  • LAG Hamm, 14.03.2002 - 4 Sa 1366/97

    Kostentragungspflicht bei Konkursfestsstellungsklage nach vorläufigem Bestreiten

    Da bei Aufnahme des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz die Gerichts- bzw. Anwaltsgebühren nicht einzelne, sondern jeweils eine Gesamtheit gleichartiger Tätigkeiten bzw. Prozeßhandlungen abdecken, soll wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung eine Trennung der Prozeßkosten nach Zeitabständen vor und nach der Prozeßaufnahme nicht durchführbar sein (OLG Frankfurt/Main v. 20.04.1982 - 14 W 36/82, AnwBl. 1983, 569; OLG Hamm v. 19.02.1990 - 23 W 534/89, JurBüro 1989, 1482, 1483 = Rpfleger 1990, 435).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Der Insolvenzverwalter tritt bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozessrechtliche Situation des Schuldners ein, sondern nur insoweit, als ein Rechtsstreit gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 180 Abs. 2 InsO aufgenommen worden ist (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990 - 23 W 534/89 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - I-24 W 32/04 -).

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).

  • OLG Hamm, 29.07.2002 - 23 W 190/02

    Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den

    Zudem ist problematisch, ob und inwieweit die Prozeßkosten in Alt- und Neuschulden aufgeteilt werden können, weil eine Aufspaltung der Kosten insgesamt oder zumindest für eine Instanz hinsichtlich ihrer insolvenzrechtlichen Bedeutung vielfach abgelehnt wird (siehe Senatsbeschluß vom 19.02.1990 - 23 W 534/89 - JurBüro 1990, 1482,1483; 20. Zivilsenat des OLG Hamm KTS 1974, 178,179; OLG München ZIP 2000, 31; Smid, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. I 2.2.9 zum Stichwort "Kostenfestsetzungsverfahren").
  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 KO in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (so z.B. OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483).
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2005 - 15 W 35/05

    Insolvenzverfahren: Reichweite der Übernahme der Prozesskosten durch den

  • OLG München, 15.04.2016 - 11 W 641/16

    Kosten eines vorinsolvenzlichen selbständigen Beweisverfahrens als

  • OLG Hamm, 30.01.2006 - 23 W 290/05

    Kostenausspruch in einem nach der InsO vom Verwalter aufgenommener Rechtsstreit

  • OLG Hamm, 14.03.2005 - 23 W 20/05

    Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung für Kostenfestsetzungsorgane?

  • AG Augsburg, 31.03.2011 - 2 M 21963/11

    Insolvenzverfahren: Qualifizierung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

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Rechtsprechung
   LG Bonn, 14.05.1990 - 6 T 42/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,10051
LG Bonn, 14.05.1990 - 6 T 42/90 (https://dejure.org/1990,10051)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.05.1990 - 6 T 42/90 (https://dejure.org/1990,10051)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Mai 1990 - 6 T 42/90 (https://dejure.org/1990,10051)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1990, 435
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 15.11.2007 - 14 W 733/07

    Abtretung eines titulierten Kostenerstattungsanspruchs

    In dieser Phase verstieß seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter nämlich gegen § 46 Abs. 1 BRAO , so dass der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag hier gemäß § 134 BGB nichtig war und anwaltliche Gebührenansprüche zu Lasten der Klägerin nicht entstehen konnten (BGH NJW 1999, 1715, 1717; OLG Köln AnwBl. 1980, 70, 71; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530, 1531; Henssler/Prütting, BRAO , 2. Aufl., § 46 Rn 39; a. A. OLG Hamburg MDR 1980, 586; LG Bonn Rpfleger 1990, 435, 436).
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