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   OLG Köln, 04.05.1990 - 2 W 50/90   

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OLG Köln, 04.05.1990 - 2 W 50/90 (https://dejure.org/1990,7283)
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  • Rpfleger 1990, 468
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   OLG Frankfurt, 02.05.1990 - 14 W 18/90   

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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Unerheblich ist demgegenüber - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt -, ob der beigeordnete Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Aufrechnung bereits ausgeübt hatte (so inzwischen einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1987, 218, OLG Koblenz Rpfleger 1994, 422, OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468 und jetzt auch OLGR Schleswig 1996, 335; MünchKomm/ Wax ZPO 2. Aufl. § 126 Rdn. 18; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rdn. 7; Zöller/Philippi 26. Aufl. § 126 Rdn. 16).
  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 39/93

    Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs zugunsten eines im Wege der

    Zwar bestehen grundsätzlich der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts selbständig nebeneinander (BGHZ 5, 251, 253; OLG Schleswig, JurBüro 1979, 1205; OLG Koblenz, AnwBl. 1990, 56; OLG Frankfurt am Main/Kassel, Rpfleger 1990, 468; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 126 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO 18. Aufl. § 126 Rdn. 7).
  • OLG Koblenz, 28.02.2012 - 14 W 111/12

    Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 126

    Der Senat hat bereits entschieden (v. 01.06.1988, 14 W 288/88, AnwBl. 1990, 56; offen gelassen OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468 ), dass ein zeitweiliger Verzicht auf die Verstrickung nach § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO durch den Rechtsanwalt anzunehmen ist, wenn und solange die Partei mit Einverständnis des Rechtsanwalts die Rechtsanwaltsgebühren in eigenem Namen beitreibt, also einen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag stellt.
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

    Im Übrigen lassen die Kläger auch bei ihrer jetzigen, auf die Leistungskondiktion abzielenden Argumentation außer acht, dass - worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der Nichtleistungskondiktion zutreffend hingewiesen hat - der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesskostenhilfepartei eben keine aus dem Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO) abgeleitete, also gewissermaßen unselbständige Rechtsposition darstellt, sondern der Erstattungsanspruch der Partei einerseits und das Beitreibungsrecht des Anwalts andererseits nach heute ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 1994, 3292, 3293; OLG Koblenz AnwBl. 1990, 56; JurBüro 2000, 145, 146; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Celle OLGR 2008, 881; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 126 Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 122 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 13 jeweils m. w. N.), von der abzuweichen kein Anlass erkennbar ist, rechtlich unabhängig voneinander bestehen.
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