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   BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93   

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https://dejure.org/1993,6830
BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93 (https://dejure.org/1993,6830)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.1993 - 1Z AR 24/93 (https://dejure.org/1993,6830)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 1993 - 1Z AR 24/93 (https://dejure.org/1993,6830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Erbscheinserteilung; Zuständigkeit des Gerichts für ein Rechtshilfeersuchen; Stellen des Antrags auf Entscheidung durch das Obergericht durch den Rechtspfleger dem die Nachlaßsacheübertragen wurde; Ablehnen eines Ersuchens durch einen anderen ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtshilfeersuchen durch Rechtspfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 639
  • Rpfleger 1994, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 10.09.1992 - 3Z BR 109/92

    Entscheidungen über Rechtshilfeersuchen in Angelegenheiten der freiwilligen

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93
    (Anschluß an BayObLGZ 1992, 271) 2. Hat der Rechtspfleger ein an ihn gerichtetes Gesuch um Rechtshilfe abgelehnt, so ist er in ihm übertragenen Nachlaßsachen ohne Einschaltung des Richters befugt, den Antrag gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG zu stellen.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Rechtshilfestreits zuständig, weil es sich bei dem Nachlaßverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und das ersuchte Gericht sich in Bayern befindet ( § 2 Satz 2 FGG , § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG ; § 199 FGG , Art. 11 Abs. 3 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1992, 271).

    Der allgemeine Grundsatz, wonach Nebenentscheidungen, soweit höhere Instanzen befaßt werden, von den Gerichten getroffen werden sollen, die im Instanzenzug auch zur Entscheidung in der Hauptsache berufen sind (vgl. BayObLGZ 1989, 1/3 und 1992, 271/272 m.w.Nachw.), ist auch für Rechtshilfeersuchen anwendbar.

  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93
    Der Rechtspfleger ist in ihm zur selbständigen Bearbeitung übertragenen Nachlaßsachen befugt, in eigener Verantwortung um Rechtshilfe zu ersuchen (§ 3 Nr. 2c, § 4 Abs. 1 RPflG ; allgemeine Meinung, vgl. BayObLGZ 1986, 118/121 m.w.Nachw.; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 2 Rn. 12).
  • BGH, 31.05.1990 - III ZB 52/89

    Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Blutproben zum Zweck der

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93
    Insbesondere darf das ersuchte Gericht ein zulässiges Rechtshilfeersuchen nicht deshalb ablehnen, weil es dieses (vgl. BGH NJW 1990, 2936 = Rpfleger 1990, 408), erst recht nicht, weil es das vom ersuchenden Gericht betriebene Verfahren für überflüssig oder unzweckmäßig hält.
  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93
    Der allgemeine Grundsatz, wonach Nebenentscheidungen, soweit höhere Instanzen befaßt werden, von den Gerichten getroffen werden sollen, die im Instanzenzug auch zur Entscheidung in der Hauptsache berufen sind (vgl. BayObLGZ 1989, 1/3 und 1992, 271/272 m.w.Nachw.), ist auch für Rechtshilfeersuchen anwendbar.
  • BayObLG, 12.04.1995 - ZGS 1/94
    Auszug aus BayObLG, 17.09.1993 - 1Z AR 24/93
    In diesem Sinne jetzt auch der Große Senat für Zivilsachen des BayObLG in B.v. 12.4.1995, ZGS 1/94, FamRZ 1997, 306-307 in einem Nachlaßfall.
  • BayObLG, 12.04.1995 - ZGS 1/94

    Erfordernis der Erinnerung bei Antrag gemäß § 159 Abs. 2 GVG nach Ablehnung eines

    Der 1. Zivilsenat, der zuletzt die Auffassung vertreten hat, daß im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 159 GVG die Vorschriften über die Erinnerung nach § 11 RPflG nicht anwendbar seien (Beschluß vom 17.9.1993, FamRZ 1994, 639), hat dem Großen Senat für Zivilsachen folgende Rechtsfrage vorgelegt.

    Seit der 3. Zivilsenat - entgegen der früher in Bayern vertretenen Praxis die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Entscheidung des Rechtshilfestreits in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BayObLGZ 1992, 271) und der 1. Zivilsenat (FamRZ 1994, 639) sich dem angeschlossen hat, sei davon auszugehen, daß alle Zivilsenate des Gerichts mit Anträgen gemäß § 159 Abs. 2 GVG befaßt werden können.

    Der Große Senat für Zivilsachen teilt die auch vom vorlegenden Senat im Beschluß vom 17.9.1993 (FamRZ 1994, 639) vertretene Auffassung, daß der Rechtspfleger des ersuchenden Gerichts im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereichs selbständig eine Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 GVG herbeiführen kann.

  • OLG Köln, 06.09.1999 - 2 W 163/99

    Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Ein Rechtshilfeersuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Richter die Verfahrensweise des ersuchenden Gerichts als unzweckmäßig oder "untunlich" ansieht (vgl. BGH NJW 1990, 2936 [2937]; BayObLG, Rpfleger 1994, 103; OLG Düsseldorf, MDR 1996, 843 [844]; Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 158 GVG, Rdn. 3; Zöller/Gummer, a.a.O., § 158 GVG, Rdn. 4).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2001 - 8 AR 21/01

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens eines Rechtspflegers an

    Die weitere Frage, ob ein Gesuch des Rechtspflegers nach § 159 GVG ein Antragsverfahren eigener Art sei oder einer Erinnerung gleichzuachten sei, ob also sofort das Oberlandesgericht zu entscheiden habe oder zuvor die Entscheidung des zuständigen Richters des ablehnenden Amtsgerichts einzuholen sei, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend im letztgenannten Sinne entschieden worden (BayObLGZ 1995, 158 - Großer Senat - = FamRZ 1997, 306 gegen BayObLG FamRZ 1994, 639 = RPfl. 1994, 103 mwNw; ebenso OLG Frankfurt, OLG-Report 1997, 69; vgl. Zöller / Gummer, ZPO 22. Aufl., Rn 3 zu § 159 GVG).
  • LG Göttingen, 25.06.2008 - 10 T 57/08

    Anspruch eines Zwangsverwalters auf Vergütung für Tätigkeiten auch zugunsten des

    Zwar mag es berechtigt sein, dass sich der Ersteher an den Kosten der Zwangsverwaltung beteiligen muss, wenn - wie hier - die Tätigkeit des Zwangsverwalters in dem Schwebezustand zwischen Zuschlagserteilung und Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ausschließlich dem Ersteher zugute kommt und für die Zwangsverwaltungsmasse keinen Nutzen erbringt, weil die Mieten aus dem abgeschlossenen Mietvertrag nicht mehr zur Zwangsverwaltungsmasse gehören (vgl. Mayer, Rpfleger 1994, 103; Steiner/Hagemann a.a.O. Rdnr. 97).
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