Weitere Entscheidung unten: OLG München, 08.12.1993

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.01.1994 - 13 W 225/93   

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https://dejure.org/1994,5511
OLG Karlsruhe, 11.01.1994 - 13 W 225/93 (https://dejure.org/1994,5511)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.1994 - 13 W 225/93 (https://dejure.org/1994,5511)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - 13 W 225/93 (https://dejure.org/1994,5511)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 363
  • Rpfleger 1994, 316
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Überdies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Prozeßgegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenosse keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondere OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR 1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3).
  • OLG München, 03.12.2012 - 11 W 1790/12

    Umfang der Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im

    Wenn auf Grund eines Verkehrsunfalls der Fahrer und/oder der Halter eines beteiligten Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung verklagt werden und in diesem Rechtsstreit nur der Fahrer und/oder Halter obsiegt, während die Haftpflichtversicherung unterliegt, kann der obsiegende Streitgenosse, zu dessen Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Anteil der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts gegen den Erstattungspflichtigen festsetzen lassen und zwar unabhängig davon, ob im Innenverhältnis die Haftpflichtversicherung diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.02.1990 - 8 W 140/89 = JurBüro 1990, 625 - und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.1994 - 13 W 225/93 = JurBüro 1994, 684).

    Die auf Seiten der Prozessgegner im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen und Regelungen dürfen sich zwar nicht zum Nachteil des Erstattungspflichtigen auswirken, er darf hierdurch aber auch nicht bevorteilt werden (Gerold/Schmidt/Müller- Rabe, RVG , a.a.O., W 1008 Rn. 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 684).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02

    Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").
  • OLG Koblenz, 06.11.2002 - 14 W 663/02

    Kostenerstattungsanspruch von Streitgenossen im Kfz-Haftpflichtprozess

    Andere Oberlandesgerichte meinen dagegen, trotz der fehlenden Kostenhaftung im Innenverhältnis der Streitgenossen könne der allein obsiegende Halter 1/3 der gemeinsamen Anwaltskosten festsetzen lassen ( OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Januar 1994, Az: 13 W 225/93 in ZfSch 1994, 103-104 = Rpfleger 1994, 316 = NZV 1994, 363 = JurBüro 1994, 684-685 = Schaden-Praxis 1994, 229-230 = Justiz 1994, 366-367; OLG Karlsruhe 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22. April 1996, Az: 3 W 36/96 in Justiz 1997, 21-22 = VRS 92, 1-3 (1997); OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. November 1977, Az: 8 W 438/76 Justiz 1978, 73-73 ).
  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12

    Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des

    Die auf Seiten der Prozessgegner im Innenverhältnis bestehenden Vereinbarungen und Regelungen dürfen sich zwar nicht zum Nachteil des Erstattungspflichtigen auswirken, er darf hierdurch aber auch nicht bevorteilt werden (Gerold/Schmidt/Müller- Rabe, RVG, a. a. O., VV 1008 Rn. 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 684).
  • OLG Koblenz, 31.10.2011 - 14 W 608/11

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess bei

    Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur steht dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Rechtsanwaltes der Streitgenossen zu (OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR 1993, 804 und 1994, 215 ; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Rpfleger 1994, 316 ; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293 ; Münch-Komm-ZPO/Belz, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3)) Dem hat sich der BGH in der von dem Beklagten zu 2) zitierten Entscheidung vom 30.04.2003 ( VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 = JurBüro 2004, 197 = Rpfleger 2003, 537) angeschlossen.
  • LG Wuppertal, 15.04.2020 - 16 T 124/19

    Vorprozessuale Privatgutachterkosten auch bei Laien nicht erstattungsfähig!

    Überdies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, dass der Prozessgegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten der Streitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenosse keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondere OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR 1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3).
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   OLG München, 08.12.1993 - 11 AR 16/93   

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OLG München, 08.12.1993 - 11 AR 16/93 (https://dejure.org/1993,7999)
OLG München, Entscheidung vom 08.12.1993 - 11 AR 16/93 (https://dejure.org/1993,7999)
OLG München, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 11 AR 16/93 (https://dejure.org/1993,7999)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 316
  • ZUM 1995, 279
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 02.12.1997 - 1 W 6055/96
    Auch soweit daher die geltend gemachten Gebühren nicht ausschließlich durch das gerichtliche Verfahren veranlaßt worden sein müssen und die Festsetzung solcher Gebühren für zulässig erachtet wird, die in einem dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Verfahren entstanden sind, setzt deren Festsetzung in jedem Fall ein vorangegangenes gerichtliches Verfahren voraus (so für das Verfahren vor der Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle beim Deutschen Patentamt OLG München, JurBüro 1994, 604; für das arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren LAG Hamm, JurBüro 1989, 197).
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