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   OLG München, 07.03.1994 - 11 W 915/94   

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https://dejure.org/1994,9243
OLG München, 07.03.1994 - 11 W 915/94 (https://dejure.org/1994,9243)
OLG München, Entscheidung vom 07.03.1994 - 11 W 915/94 (https://dejure.org/1994,9243)
OLG München, Entscheidung vom 07. März 1994 - 11 W 915/94 (https://dejure.org/1994,9243)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

Verfahrensgang

  • LG München II - 10 O 8196/92
  • OLG München, 07.03.1994 - 11 W 915/94

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 433
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 16.06.2006 - 17 W 5/05

    Kostenentscheidung bei Teil-Vollstreckungsbescheid

    Schon mit Eingang des der Höhe nach beschränkten Einspruchs beim Mahngericht ermäßigt sich der Streitwert für das weitere Verfahren (OLG Koblenz JB 1996, 370; OLG München Rpfleger 1994, 433), so dass den nach Abgabe an das Streitgericht entstandenen Gebühren und Kosten nur noch ein Gegenstandswert in Höhe des Betrages zu Grunde zu legen ist, wegen dessen Einspruch eingelegt wurde.
  • OLG München, 01.03.2013 - 11 W 2357/12

    Umfang der Anrechnung der Widespruchsgebühr aus dem Mahnverfahren auf die

    Die Widerspruchsgebühr nach VV RVG 3307 ist deshalb nur in der Höhe auf die allgemeine Verfahrensgebühr anzurechnen, in der sie angefallen wäre, wenn auch das Mahnverfahren nur mit dem ermäßigten Gegenstandswert betrieben worden wäre (so bereits Senat Rpfleger 1994, 433 = OLGR 94, 143; Kammergericht JurBüro 01, 138).
  • OLG Köln, 16.05.2008 - 17 W 82/08

    Anwaltsgebühren im Mahnverfahren; Anrechnung der Verfahrensgebühr

    An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen im Vergleich zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, dort § 43 Abs. 2, durch Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, dort Nr. 3305, nichts Wesentliches geändert (Müller-Rabe, a.a.O., Rdn. 3; zum alten Recht: OLG München Rpfleger 1994, 433; KG Rpfleger 2001, 152).
  • OLG München, 17.11.2000 - 11 W 2954/00

    Höhe der Anwaltsgebühr bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem

    Nach Auffassung des Senats ist die 10/10-Prozessgebühr aus dem Kostenwert hier stets in voller Höhe zu erstatten, also ohne anteilige Anrechnung der Widerspruchsgebühr in Höhe einer 3/10-Gebühr aus dem Kostenwert (vgl. zur Höhe der Anrechnung bei einem gegenüber dem Wert des Mahnverfahrens niedrigerem Wert des Streitverfahrens Senat, OLGR 1994, 143 = Rpfleger 1994, 433 = AnwBl 1995, 202).
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