Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 30.11.1994

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - 3 Wx 494/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4153
OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - 3 Wx 494/94 (https://dejure.org/1994,4153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.1994 - 3 Wx 494/94 (https://dejure.org/1994,4153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 1994 - 3 Wx 494/94 (https://dejure.org/1994,4153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stellung naher Angehöriger bei Entlassung des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschwerderecht für einen Angehörigen bei Ablehnung der Betreuerentlassung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vormundschaftsgericht; Entlassung eines Betreuers; Verpflichtung gegenüber Betroffenen; Bestellung naher Verwandter; Beschwerdebefugnis; Fremdnützige Interesse des Betreuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 483
  • Rpfleger 1995, 251
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.11.1906 - IV 316/06

    Beschwerderecht nach § 57 Nr. 9 Fr.G.G.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - 3 Wx 494/94
    Schließlich ist im Zusammenhang mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zu berücksichtigen, daß nahen Verwandten der Betroffenen eine eigene Beschwerdebefugnis ausschließlich im fremdnützigen Interesse des Betreuten, also nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen ist (RGZ 64, 288) und daß die angefochtene Entscheidung gerade in diejenige Interessensphäre eingreifen muß, zu deren Wahrnehmung der Beschwerdeführer berufen ist (Keidel-Kuntze, FGG 13. Aufl., § 57 Rdnr. 37 m. w. Nachw.).
  • BGH, 06.03.1996 - XII ZB 7/96

    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des

    Das ist zu verneinen (ebenso Palandt/Diederichsen aaO. § 1908b Rdn. 1 BGB im Anschluß an LG München I BtPrax 1995, 149; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483; s.a. Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1897 Rdn. 47).
  • OLG Jena, 17.12.2002 - 6 W 517/02

    Berufsbetreuung; Betreuerwechsel

    Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251).

    Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251).

  • BayObLG, 22.01.1998 - 4Z BR 1/98

    Beschwerderecht des Lebenspartners eines Betroffenen bei der Bestellung eines

    Das Vormundschaftsgericht ist zur Entlassung des Betreuers nach § 1908 b BGB gegebenenfalls nur gegenüber dem Betreuten, nicht jedoch gegenüber dessen Angehörigen oder einer diesem sonst persönlich nahestehenden Person verpflichtet (BayObLGZ 1995, 305; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483 ; OLG Hamm JMB1NW 1963, 121 und FamRZ 1966, 46).

    Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wird zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483/484; OLG Hamm JMB1NW 1963, 121).

  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 205/95

    Beschwerderecht der Mutter eines Betreuten bei Ablehnung ihres Antrags, als

    Das Vormundschaftsgericht ist zur Entlassung des Betreuers nach § 1908b BGB gegebenenfalls nur gegenüber dem Betreuten, nicht jedoch gegenüber dessen Angehörigen verpflichtet (BayObLGZ 1995 Nr. 56; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483; OLG Hamm, JMBlNW 1963, 121 und FamRZ 1966, 46).

    Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wird zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483, 484; OLG Hamm JMBlNW 1963, 121).

  • KG, 06.10.2011 - 1 AR 13/11

    Betreuungsverfahren: Abgabe an das Wohnortgericht nach Betreuerwechsel

    Zwar soll das abgebende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife verpflichtet sein, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (OLG Brandenburg, NJWE-FER 2000, 322; BayObLG, FamRZ 1994, 1189; 1995, 483; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 449; Sonnenfeld in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 273 FamFG, Rdn. 20).
  • BayObLG, 31.08.1995 - 3Z BR 239/95

    Beschwerderecht eines Betreuten gegen die Ablehnung des Antrags eines Dritten

    Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wäre zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483 ).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3450
BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94 (https://dejure.org/1994,3450)
BayObLG, Entscheidung vom 30.11.1994 - 1Z AR 72/94 (https://dejure.org/1994,3450)
BayObLG, Entscheidung vom 30. November 1994 - 1Z AR 72/94 (https://dejure.org/1994,3450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Vormundschaftsgericht und Familiengericht; Herausgabe eines nichtehelichen Kindes; Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - 11 AR 322/94
  • AG Regensburg - 2 AR 31/94
  • BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 521
  • FamRZ 1995, 629
  • Rpfleger 1995, 251
  • BayObLGZ 1994 Nr. 71
  • BayObLGZ 1994, 378
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 30.03.1994 - 1Z AR 14/94

    Kompetenzkonflikt; Vormundschaftsgericht; Familiengericht; Zuständigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht im Sinn von § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vormundschaftsgericht und dem Familiengericht des Amtsgerichts Regensburg berufen (§ 8 EGGVG , § 139 Abs. 1 GVG , § 7 EGZPO , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1994, 91, 92 m.w.Nachw.).

    Bei der sinngemäßen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO genügt die tatsächliche und als verbindlich gewollte Kompetenzleugnung (vgl. BGHZ 104, 363, 366; BayObLGZ 1994, 91, 93 m.w.Nachw.), sofern sie den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wurde (vgl. BGH FamRZ 1984, 37 ; BayObLG aaO. m.w.Nachw.).

    a) Ob die vorliegende Angelegenheit als Vormundschaftssache (§ 35 FGG ) einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob die konkrete Verrichtung dem Vormundschaftsgericht gesetzlich zugewiesen ist (vgl. BayObLGZ 1994, 91, 94 m.w.Nachw.).

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80

    Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Zwar fehlt die Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren durch Mitteilung der Antragsschrift (vgl. BGH NJW 1980, 1281 und NJW-RR 1991, 1346 ; BayObLGZ 1991, 240, 242).
  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Bei der sinngemäßen Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO genügt die tatsächliche und als verbindlich gewollte Kompetenzleugnung (vgl. BGHZ 104, 363, 366; BayObLGZ 1994, 91, 93 m.w.Nachw.), sofern sie den Verfahrensbeteiligten bekanntgemacht wurde (vgl. BGH FamRZ 1984, 37 ; BayObLG aaO. m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86

    Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Auch zur Entscheidung über den als Anregung aufzufassenden "Antrag" auf Vollziehung (Nr. 2) ist das Vormundschaftsgericht als Gericht des Hauptverfahrens zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1007 und FamRZ 1990, 35).
  • BGH, 15.08.1990 - XII ARZ 30/90

    Kompetenzkonflikt zwischen Familiengericht und freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in sinngemäßer Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1991, 253, 254; BayObLG aaO. m.w.Nachw.) liegen vor.
  • BayObLG, 21.06.1991 - AR 1 Z 49/91
    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Zwar fehlt die Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren durch Mitteilung der Antragsschrift (vgl. BGH NJW 1980, 1281 und NJW-RR 1991, 1346 ; BayObLGZ 1991, 240, 242).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ARZ 26/89

    Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG

    Auszug aus BayObLG, 30.11.1994 - 1Z AR 72/94
    Auch zur Entscheidung über den als Anregung aufzufassenden "Antrag" auf Vollziehung (Nr. 2) ist das Vormundschaftsgericht als Gericht des Hauptverfahrens zuständig (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1007 und FamRZ 1990, 35).
  • BayObLG, 21.01.1999 - 1Z AR 1/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer

    So kann eine Zuständigkeitsbestimmung vor Mitteilung an den Verfahrensbetroffenen stattfinden, wenn die maßgebenden Verfahrensvorschriften diese Mitteilung nicht erfordern (BayObLGZ 1985, 397/400), ferner dann, wenn ohne eine solche Bestimmung die Beilegung des Zuständigkeitsstreits in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (BayObLGZ 1991, 240/242 und 1994, 378/380).

    Hierfür genügt in Fällen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die tatsächliche und als verbindlich gewollte beiderseitige Kompetenzleugnung (BGHZ 104, 363/366; BayObLGZ 1994, 378/380), wie sie hier sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch das Familiengericht zum Ausdruck gebracht haben.

    Hiervon hat die Rechtsprechung wiederholt abgesehen, soweit das Gericht in dem Verfahren, für das die Zuständigkeit bestimmt werden soll, die Betroffenen nicht zu beteiligen hat (BayObLGZ 1985, 397/400 für den Fall des § 834 ZPO ) oder eine solche Beteiligung, zum Beispiel aus Gründen der Eilbedürftigkeit, nicht tunlich erscheint (BayObLGZ 1994, 378/380).

  • BayObLG, 06.05.1996 - 1Z BR 28/96

    Beschwerde gegen eine Feststellung der Sach- und Rechtslage durch Beschluss eines

    Da sich das Landgericht in seinem - an sich nicht angefochtenen - Beschluß vom 21.12.1995 unmittelbar auf die Entscheidung des Senats vom 30.11.1994 (BayObLGZ 1994, 378) beruft, sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:.

    Der Senat hat dies bereits in seiner Entscheidung vom 30.11.1994 (1Z AR 72/94, BayObLGZ 1994, 378 = BayObLG Rpfleger 1995, 251 ) dargelegt, die das Landgericht - zu Unrecht - für die von ihm vertretene Ansicht heranziehen will.

    Insoweit ist daher das Vormundschaftsgericht zuständig, wenn ein solches Verfahren ein nichteheliches Kind betrifft (vgl. BayObLGZ 1994, 378, 381 f.; Staudinger/Pirrung Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rn. 863; siehe auch die Begründung des Entwurf zu § 10 SorgeRübkAG BT-Drs 11/5315 S. 14).

  • OLG Köln, 20.12.1999 - 2 W 273/99

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

    Hinzu kommt, daß der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. August 1999 ausweislich der Akte bisher der Schuldnerin nicht wirksam mitgeteilt und damit ihr gegenüber nicht wirksam geworden ist (vgl. hierzu allgemein: BGH, NJW-RR 1995, 641 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1996, 254; BGH, NJW-RR 1996, 1217; BGH, NJW-RR 1997, 1161; BayObLG, BayObLGZ 1991, 387 [388]; BayObLG, BayObLGZ 1994, 378 [380]; BayObLG, InVo 1999, 137 [138] m.w.N.; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 36 Rdnr. 25 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 354/99

    Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung

    In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt (vgl. BayObLGZ 1994, 378/381; BayObLG NJW-RR 1998, 798/799).
  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

    In einem Antragsverfahren wie dem Erbscheinsverfahren wird der Verfahrensgegenstand durch das Antragsziel bestimmt (vgl. BayObLGZ 1994, 378/380 und BayObLG FamRZ 1984, 202).
  • OLG Stuttgart, 10.09.1998 - 8 AR 30/98
    87, 269.274 f), läuft im Ergebnis auf dasselbe hinaus, wenn man den Abgabebeschluß als ausreichende Zuständigkeitsab-Iehnung nach § 36 Nr. 6 ZPO ansieht (vgl. auch BayObLGZ 1994, 378, 380).
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