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   OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94   

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OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94 (https://dejure.org/1994,7491)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.1994 - 2 W 95/94 (https://dejure.org/1994,7491)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. September 1994 - 2 W 95/94 (https://dejure.org/1994,7491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1995, 262
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Frankfurt/Main, 26.11.1987 - 9 T 790/87
    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94
    Zur Frage der Obergrenze des eigenen Einkommens geht das LG Frankfurt (Rpfleger 1988, 73) davon aus, daß ein unterhaltsberechtigter Angehöriger ganz unberücksichtigt bleibt, wenn sein Einkommen seinen Unterhaltsbedarf (= Sozialhilfebedarf + 20 %) übersteigt.
  • LG Marburg, 15.10.1991 - 3 T 173/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94
    Behr (Taktik in der Mobiliarvollstreckung, 2. A. 1988, S. 155) verwendet als Richtschnur für eine gänzliche Nichtberücksichtigung den unpfändbaren Grundbetrag bei keiner Unterhaltsverpflichtung (so auch LG Marburg, Rpfleger 1992, 167, und Stöber, Forderungspfändung, 10. A. 1993, Rdn. 1066) und legt bei darunterliegenden eigenen Einkünften den an Hand von Unterhaltstabellen ermittelten Unterhaltsbedarf zugrunde.
  • AG Hamm, 04.04.1990 - 9 M 114/90
    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94
    Dem folgen das LG Münster (JurBüro 1990, 1363), das AG Hamm (JurBüro 1990, 1366) und Baumbach-Lauterbach-Hartmann (ZPO, 51. A., § 850 c Rdn. 11).
  • LG Münster, 24.04.1990 - 5 T 267/90
    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.09.1994 - 2 W 95/94
    Dem folgen das LG Münster (JurBüro 1990, 1363), das AG Hamm (JurBüro 1990, 1366) und Baumbach-Lauterbach-Hartmann (ZPO, 51. A., § 850 c Rdn. 11).
  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    a) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist vom vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner auszugehen (grundlegend OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48 f; so auch LG Braunschweig JurBüro 1995, 217; LG Darmstadt Rpfleger 2002, 370; LG Erfurt Rpfleger 1996, 469 m. Anm. Hintzen; LG Marburg JurBüro 1999, 662; LG Saarbrücken JurBüro 1995, 492, 493).
  • LG Kassel, 23.02.2007 - 3 T 106/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Behandlung eines Gläubigerantrages auf

    Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bedarfsermittlung des Unterhaltsberechtigten zunächst regelmäßig an den üblichen Sätzen der Sozialhilfe, weil durch sie der jeweilige Mindestbedarf eines Menschen gekennzeichnet wird (vgl. LG Frankfurt Rpfleger 1988, 73; LG Münster JurBüro 1990, 1364; AG Hamm JurBüro 1990, 1366; Kammer, Beschluss vom 24.10.2003 - 3 T 508/03 -), wenngleich auch auf dieser Grundlage stets eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 20.11.2002 - 3 T 765/02 -); denn die weitergehende Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1995, 262; LG Erfurt JurBüro 1996, 553; LG Marburg JurBüro 1999, 662), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c IV ZPO stets erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO vollständig, und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, erscheint nicht in jeder Hinsicht überzeugend.
  • FG Münster, 03.09.2002 - 7 K 1547/02

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

    Für die Berechnung des zu berücksichtigenden Teils, für die es in der zivilrechtlichen Rechtsprechung verschiedene Methoden gäbe, habe er zugunsten des Kl. die Berechnungsmethode des OLG Oldenburg (Urteil vom 26.09.1994 2 W 95/94, OLGR Oldenburg 1994, 305) angewandt.
  • LG Saarbrücken, 21.08.2000 - 5 T 510/00
    Davon geht auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts aus und dies entspricht auch der Rechtsprechung der erkennenden Kammer zu der Problematik der Berücksichtigung von Angehörigen des Schuldners mit eigenem Einkommen (vgl. dazu den Beschluss vom 24.05.1995 - 5 T 249/95 und OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48).
  • LG Kassel, 16.10.2000 - 3 T 482/00

    Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei Berechnung des unpfändbaren

    Denn auch, wenn man der entgegengesetzten Auffassung des OLG Oldenburg (Rpfl. 1995, 262 f.; vgl. im Anschluss daran LG Erfurt, JurBüro 1966, 553 f.; LG Marburg, JurBüro 1999, 662 f.), nach welcher das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 850 c Abs. 4 ZPO erst ab einem Betrag in Höhe des Grundfreibetrages der Tabelle zu § 850 c ZPO von 1.219,99 DM vollständig und ansonsten nur anteilig anzurechnen ist, folgt, entspricht es - ebenso wie nach der am Sozialhilfebedarf des Unterhaltsberechtigten orientierten Bedarfsermittlung - der Billigkeit im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO , die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners nach § 850 c Abs. 4 ZPO zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen.
  • LG Bielefeld, 25.01.2000 - 25 T 930/99

    Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau bei Berechnung des unpfändbaren

    Einerseits wird als Bemessungsgrundlage der Grundfreibetrag nach der Tabelle zu § 850 c ZPO angenommen, der zurzeit 1 219, 99 DM beträgt (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1995, 48).
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