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   OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94, 11 W 2840/94   

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OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94, 11 W 2840/94 (https://dejure.org/1995,7105)
OLG München, Entscheidung vom 06.04.1995 - 11 W 2839/94, 11 W 2840/94 (https://dejure.org/1995,7105)
OLG München, Entscheidung vom 06. April 1995 - 11 W 2839/94, 11 W 2840/94 (https://dejure.org/1995,7105)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München I - 6 O 21756/90
  • OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94, 11 W 2840/94

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1995, 519
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 30.04.1993 - 11 W 1044/93
    Auszug aus OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94
    Die Alleinhaftung eines Streitgenossen für die Kosten des Rechtsstreits aufgrund einer Vereinbarung reicht nicht aus (Ergänzung zu OLG München JurBüro 1994, 222 = Rpfleger 1993, 418 = MDR 1993, 804 = OLGR-München 1993, 169).«.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Dies wird damit begründet, dass es für die Kostenfestsetzung entscheidend auf die Beteiligung der Streitgenossen am Rechtsstreit ankomme, während es nicht zu Lasten des Erstattungspflichtigen gehen könne, wenn einer der Streitgenossen sich verpflichtet habe bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen (OLG München, Rpfleger 1995, 519 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 2 W 2852/92 - bei JURIS dokumentiert; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 100 Rn. 40; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 100 Rn. 14, 18; unklar OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 82 f.).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02

    Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").

    Eine Ausnahme sei allerdings dann zu machen, wenn der obsiegende Streitgenosse glaubhaft mache, dass er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwaltes zu tragen habe (vgl. OLG Dresden aaO; OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN).

    Während die Ausnahme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen wohl nicht in Streit steht, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob weitergehende Ausnahmen, etwa interne Vereinbarungen der Streitgenossen, zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN; OLG Koblenz MDR 1994, 102).

  • OLG Dresden, 16.06.1998 - 15 W 708/98

    Kostenfestsetzung nach einem Prozess bei Obsiegen eines Streitgenossen und

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  • OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09

    Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse: Vergütung des gemeinsamen

    Danach kann bei der Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeder Streitgenosse - soweit er obsiegt hat - nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der den Streitgenossen insgesamt entstandenen Anwaltskosten von dem Gegner erstattet verlangen (vgl. Senat MDR 95, 856; BGH NJW-RR 03, 1217; 06, 215 und 1508).
  • OLG München, 03.12.2012 - 11 W 1790/12

    Umfang der Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im

    Eine dauerhafte Vermögensbelastung tritt nämlich nur insoweit ein, als eine Partei Kosten tatsächlich bezahlen muss oder im Falle einer Zahlung über ihren Anteil hinaus von ihrem Streitgenossen den ihr zustehenden Ausgleich etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten kann (BGH Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 = NJW-RR 2003, 1217; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 = NJW-RR 2003, 1507 - und Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04 = NJW-RR 2006, 215 ; Senat JurBüro 1994, 222 = MDR 1993, 804 ; MDR 1994, 215 und MDR 1995, 856 ).

    Selbst wenn ein Streitgenosse im Innenverhältnis auf Grund einer Vereinbarung die volle Kostenhaftung übernommen hat, begründet dies keinen seine Beteiligung am Rechtsstreit übersteigenden Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Prozessgegner (BGH NJW-RR 2006, 1508 ; Senat MDR 1995, 856 ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 20. Auflage, W 1008 Rn. 294).

  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12

    Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des

    Eine dauerhafte Vermögensbelastung tritt nämlich nur insoweit ein, als eine Partei Kosten tatsächlich bezahlen muss oder im Falle einer Zahlung über ihren Anteil hinaus von ihrem Streitgenossen den ihr zustehenden Ausgleich etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten kann (BGH Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 = NJW-RR 2003, 1217; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 = NJW-RR 2003, 1507 - und Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04 = NJW-RR 2006, 215; Senat JurBüro 1994, 222 = MDR 1993, 804; MDR 1994, 215 und MDR 1995, 856).

    Selbst wenn ein Streitgenosse im Innenverhältnis auf Grund einer Vereinbarung die volle Kostenhaftung übernommen hat, begründet dies keinen seine Beteiligung am Rechtsstreit übersteigenden Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Prozessgegner (BGH NJW-RR 2006, 1508; Senat MDR 1995, 856; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage, VV 1008 Rn. 294).

  • OLG Köln, 29.01.2003 - 17 W 240/02

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähige außergerichtliche

    Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. JurBüro 1987, 899; Beschl. v. 20.01.1997 - 17 W 410/92; Beschl. v. 16.11.1998 - 17 W 385/98, jeweils unveröffentlicht; vgl. auch OLG München, MDR 1995, 856) der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss vertretenen und in den letzten Jahren insbesondere von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, nach der der siegreiche Streitgenosse nur eine seinem Kopfteil entsprechende Quote der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet verlangen kann.

    Da der Senat von der zitierten älteren BGH-Rechtsprechung (so auch z.B. OLG Hamburg, MDR 1995, 856 und OLGR 1996, 112) abweicht, lässt er gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu.

  • OLG Koblenz, 13.02.2007 - 14 W 91/07

    Kostenerstattung bei mehreren Auftraggebern mit gemeinsamem Anwalt;

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  • OLG Hamm, 19.06.2020 - 25 W 76/20
    Soweit eine Übernahme der Anwaltskosten auf dieser beruhe, handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO ( OLG Brandenburg, NJW-RR 2019, 574 juris-Rn 9; OLG München JurBüro 2013, 144 juris-Rn juris-Rn 9; OLG München MDR 1995, 856 juris-Rn 14; OLG Stuttgart JurBüro 1990, 625 juris-Rn 8-11 ).
  • LG München II, 25.10.2013 - 12 T 4318/13

    Selbständiges Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs der Partei und des

    Durch Kostenfestsetzungsantrag vom 27.03.2013, eingegangen bei Gericht am 02.04.2013, beantragten die Beklagten Kostenfestsetzung und führten aus, da der Beklagte zu 1) (gemeint zu 2)) ausweislich der Anlage K 9 bzw. des Vergleichs vom 19.03.2013 zahlungsunfähig sei, habe der Beklagte zu 2) (gemeint zu 1)) den vollen Kostenerstattungsanspruch, da er seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB nicht realisieren könne (BGH MDR 2003, 1140; OLG München MDR 1995, 856; Gerald/Schmidt, VV 1008 Rn 292).
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