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   OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94   

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OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94 (https://dejure.org/1994,3199)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.1994 - 11 W 105/94 (https://dejure.org/1994,3199)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. August 1994 - 11 W 105/94 (https://dejure.org/1994,3199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei Rücknahme der Berufung vor Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1995, 227
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 12.09.1984 - 13 W 160/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94
    Die Bedeutung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nach Auffassung des Senats, der sich insoweit in Übereinstimmung mit den meisten anderen mit Kostenbeschwerden befaßten Senaten des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sieht (z.B. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1985, 167 f. sowie Die Justiz 1990, 396 [13. ZS]; NJW-RR 1986, 1504 sowie Beschluß vom 05.05.1993 - 2 WF 60/92 - [2. ZS]; Beschluß vom 01.07.1993 - 6 W 19/93 - [6. ZS]; abweichend hiervon nur Die Justiz 1990, 396 ff. = JurBüro 1990, 342 ff. mit ablehnender Anmerkung Mümmler [16. ZS]) dahin eingeschränkt, daß im Rahmen der Kostenfestsetzung zwar die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes - ob die Beauftragung des Rechtsanwaltes als solche notwendig und zweckmäßig war - keiner Prüfung bedarf.

    Sofern der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers erreichen will, daß eine nur zur Fristwahrung eingelegte Berufung bei rechtzeitiger Rücknahme zu keinen Erstattungsansprüchen des Gegners führen soll, ist er darauf angewiesen, dies durch eine Vereinbarung mit dem Berufungsgegner (ggf. über den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten) zu erreichen (Stillhalteabkommen; vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1985, 167, 168).

  • OLG Koblenz, 21.08.1992 - 14 W 468/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94
    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juli 1994 - 11 W 63/94 - ausgesprochen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1993, 486 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.1993 - 2 WF 60/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94
    Die Bedeutung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nach Auffassung des Senats, der sich insoweit in Übereinstimmung mit den meisten anderen mit Kostenbeschwerden befaßten Senaten des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sieht (z.B. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1985, 167 f. sowie Die Justiz 1990, 396 [13. ZS]; NJW-RR 1986, 1504 sowie Beschluß vom 05.05.1993 - 2 WF 60/92 - [2. ZS]; Beschluß vom 01.07.1993 - 6 W 19/93 - [6. ZS]; abweichend hiervon nur Die Justiz 1990, 396 ff. = JurBüro 1990, 342 ff. mit ablehnender Anmerkung Mümmler [16. ZS]) dahin eingeschränkt, daß im Rahmen der Kostenfestsetzung zwar die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes - ob die Beauftragung des Rechtsanwaltes als solche notwendig und zweckmäßig war - keiner Prüfung bedarf.
  • OLG Karlsruhe, 22.05.1986 - 2 WF 62/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.08.1994 - 11 W 105/94
    Die Bedeutung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nach Auffassung des Senats, der sich insoweit in Übereinstimmung mit den meisten anderen mit Kostenbeschwerden befaßten Senaten des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sieht (z.B. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1985, 167 f. sowie Die Justiz 1990, 396 [13. ZS]; NJW-RR 1986, 1504 sowie Beschluß vom 05.05.1993 - 2 WF 60/92 - [2. ZS]; Beschluß vom 01.07.1993 - 6 W 19/93 - [6. ZS]; abweichend hiervon nur Die Justiz 1990, 396 ff. = JurBüro 1990, 342 ff. mit ablehnender Anmerkung Mümmler [16. ZS]) dahin eingeschränkt, daß im Rahmen der Kostenfestsetzung zwar die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes - ob die Beauftragung des Rechtsanwaltes als solche notwendig und zweckmäßig war - keiner Prüfung bedarf.
  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    c) § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hindert andererseits nicht zu überprüfen, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (vgl. OLG Karlsruhe 22. August 1994 - 11 W 105/94 - zu II 2 der Gründe; Stein/Jonas/Bork ZPO § 91 Rn. 133) .
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro 1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2001 - 11 W 6/01

    Ratsgebühr für Auskunft über Berufungsinstanz - Anfrage des Berufungsbeklagten an

    Im Falle der Berufungsrücknahme entsteht dem Berufungsbeklagten bei dieser Konstellation ein Anspruch auf Erstattung der halben Prozessgebühr aus dem Streitwert des Berufungsverfahrens (13/20-Gebühr gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1, 11 BRAGO; ständige Rechtsprechung des Senates, ausführlich: Beschluss vom 22.08.1994, JurBüro 1995, 88).

    Will der Berufungsführer vermeiden, dass durch ein - zunächst - nur zur Fristwahrung eingelegtes Rechtsmittel Erstattungsansprüche des Gegners ausgelöst werden können, muss er mit dem Berufungsbeklagten eine entsprechende Vereinbarung (Stillhalteabkommen) treffen (Senatsbeschluss vom 22.08.1994, a.a.O.).

    Ein Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO, der allein dazu dient, die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten zu schaffen, die - wie dargelegt - nicht entstanden sind, ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht dazu führen, dass weitere, nunmehr erstattungsfähige Kosten anfallen (Senatsbeschluss vom 28.08.1994, JurBüro 1995, 88, 90; OLG Koblenz JurBüro 1993, 486; OLG Schleswig JurBüro 1996, 541f; OLG Hamm JurBüro 1997, 311).

  • OLG Koblenz, 05.10.2004 - 14 W 650/04

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren in der Berufungsinstanz

    Das ist allerdings -auch in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung- umstritten (wie hier OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88, 89 und Herget in Zöller, ZPO , 24.Aufl., § 91 Rn.13 Berufung; a.A. OLG Düsseldorf AnwBl 1996, 589 f., OLG Schleswig AnwBl 1997, 681 und Wolst in Musielak, ZPO , 3.Aufl., § 91 Rn.15; vermittelnd Belz in MüKo, ZPO , 2.Aufl., § 91 Rn.39).
  • OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 16 WF 107/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähige Gebühren des vor der Berufungsbegründung

    Die zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO entwickelten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall der Bestellung eines Berufungsanwalts durch den berufungsbeklagten Antragsteller unmittelbar nach Einlegung der Berufung durch die Antragsgegnerin als Berufungsklägerin (vgl. insoweit grundlegend - teilweise wörtlich - OLG Köln - Beschluss vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - FamRZ 1998, 841, 842 mit vielen weiteren Nachweisen, auch auf OLG Karlsruhe - JurBüro 1995, 88; ebenso OLG Karlsruhe - 2. ZS.
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00

    Erstattung der Prozessgebühr des Berufungsgegners bei Untätigkeit des

    Dagegen besteht für jede vom beauftragen Rechtsanwalt entfaltete Tätigkeit das uneingeschränkte Prüfungsrecht dahin, ob die in Frage stehende einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreites erforderlich war (OLG Karlsruhe Senatsbeschluß vom 22.08.1994, JurBüro 1995, 88 = Rpfleger 1995, 227).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2002 - 8 W 270/01

    Erstattungsfähige Kosten eines Prozessbevollmächtigten bei Rücknahme einer

    In dieser Frage folgt der Senat in ständiger Spruchpraxis (Beschlüsse vom 10.04.1996, 8 W 238/95, und vom 31.08.1998, 8 W 179/98) der vermittelnden Ansicht (OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90), wonach die Prozessgebühr für das Berufungsverfahren im Hinblick auf § 32 Abs. 1 BRAGO nur zur Hälfte erstattungsfähig ist.
  • OLG Köln, 03.06.1997 - 25 WF 63/97

    Keine Kostenerstattung bei nur fristwahrender Berufung

    Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88) gilt dies jedenfalls für die II. Instanz auch schon für die Frage der Inanspruchnahme eines Anwalts, nicht nur im Hinblick auf die von diesem entfaltete Tätigkeit.
  • OLG Naumburg, 18.02.1997 - 4 W 243/96
    Mit dieser Auffassung folgt der Senat einer in der Rechtsprechung vordringenden Meinung (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 88 ff., OLG München, JurBüro 1994, 93 ff.).
  • OLG Oldenburg, 06.09.1995 - 12 W 7/95

    Ersatz der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten; Ersatz von, bei der

    Bei dem von jeder Partei - auch von den Beklagten - zu beachtenden Gebot sparsamer Prozessführung erachtet der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (Mümmler in Anm. zu LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 427 m.w.N.; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88) Mehrkosten als nicht erstattungsfähig, welche ein Berufungsbeklagter dadurch veranlasst, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits mit der Meldung zur Akte seinen Sachantrag verbindet.
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