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   BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94   

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https://dejure.org/1995,1437
BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94 (https://dejure.org/1995,1437)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1995 - IX ZR 181/94 (https://dejure.org/1995,1437)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1995 - IX ZR 181/94 (https://dejure.org/1995,1437)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1122
    Entfernung von Zubehörstücken im Zuge einer Betriebsstillegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1122
    Versteigerung eines Fabrikgrundstücks wegen einer Grundschuld: Anspruch des Ersteigerers gegenüber dem Eigentümer der Zubehörstücke auf deren Herausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 835
  • ZIP 1996, 223
  • MDR 1996, 739
  • DNotZ 1996, 551
  • WM 1996, 293
  • BB 1996, 397
  • DB 1996, 1566
  • Rpfleger 1996, 256
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69

    Enthaftung von Zubehör bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94
    Die endgültige Stillegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebes und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus und führen deshalb nicht zu einer Haftungsfreistellung der bisherigen Zubehörgegenstände (BGHZ 56, 298, 299 f; BGHZ 60, 267, 269 f).
  • BGH, 21.03.1973 - VIII ZR 52/72

    Sicherungsübereignetes Fabrikinventar im Konkurs

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94
    Die endgültige Stillegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebes und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus und führen deshalb nicht zu einer Haftungsfreistellung der bisherigen Zubehörgegenstände (BGHZ 56, 298, 299 f; BGHZ 60, 267, 269 f).
  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 149/83

    Herausgabeanspruch bezüglich einer Glocke in der Zwangsversteigerung des

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94
    Das bedeutet zwar auf der einen Seite, daß ihr etwaiges Vertrauen, rechtlich nicht Zubehör darstellende Gegenstände würden mitversteigert, nicht geschützt wird (BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278) , auf der anderen Seite aber auch, daß sie sich darauf müssen verlassen können, daß sie mit dem Zuschlag alle Sachen erwerben, auf die sich die Haftung nach §§ 1120 ff BGB erstreckt (Zeller/Stober, ZVG 14. Aufl. § 55 Rdnr. 3.2).
  • RG, 03.10.1929 - V 258/28

    1. Können die gesetzlichen Grenzen der Haftung des Grundstückszubehörs für eine

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94
    Aus diesem Grunde haben auch vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der dinglichen Grundstückshaftung nur im Verhältnis zwischen den daran Beteiligten Geltung (RGZ 125, 362, 365).
  • RG, 26.02.1930 - V 556/28

    Wann erstreckt sich der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht auf

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94
    Derartige Einschränkungen des Versteigerungsumfangs müssen nicht nur in die Versteigerungsbedingungen (§ 59 Abs. 1 ZVG), sondern auch in den Zuschlagsbeschluß aufgenommen werden (RGZ 127, 272, 274, Zeller/Stöber aaO. Rdnr. 3.9).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2007 - 14 U 181/06

    Zwangsversteigerung: Eigentumserwerb an einem Traktor als Grundstückszubehör

    Das bedeutet, dass es kein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters gibt, dass rechtlich nicht Zubehör darstellende Gegenstände mitversteigert sind (vgl. BGH NJW 1996, 835, 836).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03

    Enthaftung von Zubehör durch Stilllegung des Betriebs

    Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224).
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