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LG Koblenz, 29.01.1997 - 2 T 59/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1997, 223
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 115/03
Durchsetzung eines gepfändeten Einkommensteuererstattungsanspruchs gegenüber dem …
Die mit dem Erlaß vom 27. Oktober 1995 veränderte Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat mit guten Gründen den Widerspruch der Vollstreckungsgerichte gefunden (z.B. LG Koblenz Rpfleger 1997, 223 m.w.N.; LG Karlsruhe InVo 1997, 158; LG Stuttgart Die Justiz 1997, 372; außerdem LG Heilbronn, LG Dortmund, LG Bochum, LG Berlin, jeweils Rpfleger 1997, 224). - BFH, 29.02.2000 - VII R 109/98
Kein Veranlagungswahlrecht für Pfändungsgläubiger
Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Zivilgerichte bei Bejahung des Anspruchs des Vollstreckungsgläubigers auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte bei Pfändung von Lohnsteuererstattungsansprüchen nach § 836 Abs. 3 ZPO auch die Frage der Antragsberechtigung des Pfändungsgläubigers nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG positiv entschieden haben (vgl. Beschlüsse des Landgerichts --LG-- Heilbronn vom 12. Februar 1997 1 b T 42/97, Der Deutsche Rechtspfleger --Rpfleger-- 1997, 224; LG Koblenz vom 29. Januar 1997 2 T 59/97, Rpfleger 1997, 223; LG Ellwangen --Jagst-- vom 28. Februar 1997 1 T 47/97, Juristisches Büro 1997, 328; LG Augsburg vom 17. Februar 1995 5 T 459/95, Rpfleger 1995, 372-373; offen gelassen z.B. LG Bochum vom 10. März 1997 7 T 101/97, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1997, 596-597), weist der Senat ferner darauf hin, dass die Finanzbehörde --anders als die Klägerin meint-- an einer Entscheidung über die Berechtigung des Pfändungsgläubigers, durch von ihm bzw. seinem Bevollmächtigten ausgefertigte und unterschriebene Einkommensteuererklärungen für den Vollstreckungsschuldner und Steuerpflichtigen die Einkommensteuerveranlagung zu beantragen, nicht deshalb gehindert war, weil die Klägerin den Anspruch aufgrund einer Pfändung und Überweisung geltend macht und die Entscheidung auch die Frage berührt, ob und inwieweit sich aus der zivilrechtlichen Stellung des Pfändungsgläubigers nach §§ 829, 835 und 836 ZPO ein steuerrechtlich zu beachtendes Recht des Pfändungsgläubigers ergibt.