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   BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94   

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https://dejure.org/1997,4908
BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94 (https://dejure.org/1997,4908)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1997 - 1 BvR 424/94 (https://dejure.org/1997,4908)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1997 - 1 BvR 424/94 (https://dejure.org/1997,4908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Geschäftswertfestsetzung für Erbscheinsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2168 (Ls.)
  • Rpfleger 1997, 320
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.02.1984 - REMiet 3/84
    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Ihre Auffassung, daß bei der Geschäftswertfestsetzung für Fremd-rechtserbscheine kein Schuldenabzug zulässig ist, ist vielmehr durchaus vertretbar und steht auch in Einklang mit der allgemein herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, S. 86; BayObLGZ 1984, 34 [37]; Lappe, in: Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO , 13. Aufl., 1995, § 107 Rn. 54; Hartmann, in: Kostengesetze, 27. Aufl., 1997, § 107 KostO Rn. 16; Göttlich/Mümmler, KostO , 12. Aufl., 1995, S. 391; Belchaus, in: Rohs/Wedewer, KostO , 1989, § 107 Rn. 21).

    Diese Regelung gilt gleichermaßen für Eigen- und Fremdrechtserbscheine (BayObLGZ 1984, 34 [37]).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; 85, 337 [346]).

    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs - und nicht nur nach dem Wert des vom einzelnen Prozeßbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels - zu bemessen (vgl. BVerfGE 85, 337 [346]).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Von willkürlicher Mißdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Mit Herkunft ist die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung des Einzelnen gemeint (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]; 48, 281 [287 f.]).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; 85, 337 [346]).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Mit Herkunft ist die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung des Einzelnen gemeint (vgl. BVerfGE 5, 17 [22]; 48, 281 [287 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; 88, 87 [96]).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird damit nur eine Differenzierung nach dem regionalen und sozialen Herkommen des Einzelnen untersagt, nicht die im nationalen und internationalen Rechtsleben übliche Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfGE 51, 1 [30]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1997 - 1 BvR 424/94
    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; 88, 87 [96]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Ferner handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um ein durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotenes Differenzierungsmerkmal (BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979, BVerfGE 51, 1, 30; Beschluss vom 8. Januar 1997, RPfl 1997, 320); bereits der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes unterscheidet zwischen den so genannten "Deutschenrechten" (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) und den jedermann zustehenden Grundrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 bis 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG).
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Der Gebührengesetzgeber hat dabei einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Rpfleger 1997, 320 [321] zur Regelung des § 107 Abs. 2 KostO).

    Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]; BVerfGE 88, 87 [96]; BVerfG Rpfleger 1997, 320 [321]).

  • OLG Hamm, 08.07.2014 - 15 W 208/14

    Geschäftswert; Erbschein

    Dies entspricht der herrschenden Auffassung und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Rpfleger 1997, 320).
  • VG Münster, 08.10.2009 - 8 K 1498/08

    "Gesinnungstest" für Ausländer in NRW ohne Rechtsgrundlage

    Das Kriterium der Staatsangehörigkeit unterfällt nicht den dort genannten Kriterien der Abstammung, Rasse, Heimat, oder Herkunft, vgl. BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 -, BVerfGE 90, 27 (37) = juris, Rn. 29, vom 8. Januar 1997 - 1 BvR 424/94 -, Rechtspfleger 1997, 320 = juris, Rn. 11, und vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, NJW 2004, 356 = www.bverfg.de Rn. 3 = juris, Rn. 3; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 126.
  • OLG Zweibrücken, 13.09.2001 - 3 W 96/01

    Notarkostenbeschwerde; Bestimmung des Geschäftswerts bei Veräußerung einer

    Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 KostO verstößt nicht gegen das Gebot einer verfassungsmäßigen Kostenerhebung, insbesondere - entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) in ihrer Erstbeschwerde - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BayObLG FGPrax 1997, 114; 1999, 150, 159; Korintenberg aaO; vgl. auch BVerfG Rpfleger 1997, 320 zu § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO).
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