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   OLG Köln, 03.07.1996 - 16 Wx 104/96   

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https://dejure.org/1996,5786
OLG Köln, 03.07.1996 - 16 Wx 104/96 (https://dejure.org/1996,5786)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.1996 - 16 Wx 104/96 (https://dejure.org/1996,5786)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - 16 Wx 104/96 (https://dejure.org/1996,5786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1997, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 15.07.1994 - 3 Wx 221/93

    Betreuungsverfahren; Unterbringungsverfahren; Entschädigung des

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.1996 - 16 Wx 104/96
    Daß die Beteiligte zu 3) von Beruf Rechtsanwältin ist, stand ihrer Bestellung ebenfalls nicht entgege, im Gegenteil: Gerade weil die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung in der Regel mit schwerwiegenden Eingriffen in Rechte des Betroffenen verbunden ist, muß durch besondere Sach- und Rechtskunde des Verfahrenspflegers sichergestellt sein, daß die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem Umfang gewahrt werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283).

    Der Rechtsanwalt, der als bestellter Verfahrenspfleger Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören und deshalb nach § 1835 Abs. 3 BGB die Anwendung der BRAGO rechtfertigen, kann also eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen (BayObLG FamRZ 1994, 525 f.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283; PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage, Rdn. 19 vor § 1896).

  • BayObLG, 24.06.1993 - 3Z BR 118/93

    Unterbringungsverfahren; Rechtsanwalt; Verfahrenspfleger; Fachkenntnisse;

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.1996 - 16 Wx 104/96
    Der Rechtsanwalt, der als bestellter Verfahrenspfleger Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören und deshalb nach § 1835 Abs. 3 BGB die Anwendung der BRAGO rechtfertigen, kann also eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen (BayObLG FamRZ 1994, 525 f.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283; PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage, Rdn. 19 vor § 1896).
  • BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 51/93

    Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Untersuchung eines Betroffenen zur

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.1996 - 16 Wx 104/96
    Sonach kann dahinstehen, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers als solche einer Anfechtung durch die Beteiligten des Betreuungsverfahrens zugänglich ist, weil es sich um eine bloße Zwischenentscheidung handelt (dagegen BayObLG FamRZ 1993, 1106; a.A. mit guten Gründen z.B. Zimmermann FamRZ 1994, 286 f.).
  • OLG Schleswig, 17.06.1994 - 2 W 168/93

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts in

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.1996 - 16 Wx 104/96
    Der Rechtsanwalt, der als bestellter Verfahrenspfleger Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören und deshalb nach § 1835 Abs. 3 BGB die Anwendung der BRAGO rechtfertigen, kann also eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen (BayObLG FamRZ 1994, 525 f.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283; PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage, Rdn. 19 vor § 1896).
  • OLG Köln, 27.10.1997 - 16 Wx 238/97

    Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den

    Der Sinn der Regelung geht dahin, daß der Mündel nicht davon profitieren soll, daß der Vormund aufgrund seiner Spezialisierung für den Mündel etwas verrichten kann, wozu jeder andere fremde fachliche Hilfe in Anspruch genommen hätte - wie z.B. Interessenvertretungen, die üblicherweise einem Anwalt übertragen werden (so der Senat in Rpfleger 97, 65).

    Über eine Ersatzpflicht nach § 1835 Abs. 3 BGB zu prüfen und zu entscheiden, ist im Streitfall Sache allein des Prozeßgerichts, das an eine insoweit unzulässige Entscheidung des VormG auch nicht gebunden wäre ( vgl. BayObLG FamRZ 95, 1376; anders - bei einer zu Recht festgesetzten Vergütung nach § 1836 BGB - Senat in Rpfleger 97, 65; Palandt/ Diederichsen BGB § 1836 Rdnr.21 und Soergel /Damrau aaO § 1836 Rdnr. 17, jeweils mwN).

  • OLG Hamm, 26.09.1997 - 15 W 161/97

    Wie wird ein Anwalt als Verfahrenspfleger vergütet?

    Er kann daher eine Vergütung nach der BRAGO als Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB beanspruchen (BayObLG FamRZ 1994, 525 und 1996, 436; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 583; OLG Köln Rpfleger 1997, 65).
  • OLG Köln, 15.01.1997 - 16 Wx 7/97
    Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. Juli 1996 - 16 Wx 104/96 - entschieden hat, richtet sich der Auslagenersatz der gemäß § 67 Abs. 1 FGG als Verfahrenspfleger beauftragten Rechtsanwälte über § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach den Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.
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