Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 24.06.1998

Rechtsprechung
   BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97   

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BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97 (https://dejure.org/1998,1027)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1998 - 3 StR 643/97 (https://dejure.org/1998,1027)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1998 - 3 StR 643/97 (https://dejure.org/1998,1027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage - Begründung einer Rüge in der Revision

  • Judicialis

    StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 338 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2541
  • NStZ 1998, 425
  • StV 2000, 238
  • Rpfleger 1998, 440
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85

    Unterrichtung des Angeklagten vor Entlassung des in seiner Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so daß regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte dabei nicht anwesend ist (BGH NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96).

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).

  • BGH, 10.08.1995 - 5 StR 272/95

    Begründung der Revision - Angeklagter - Unberechtigter Ausschluß - Beeidigung der

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dem Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er über den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war, auf Fragen an den Zeugen verzichtet hatte, Bedeutung beigemessen: In diesem Fall ist die Entlassung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95); der Beschwerdeführer muß eine solche Erklärung des Angeklagten als im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Verfahrenstatsache mitteilen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16).

    Das gilt nicht nur, wenn der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über die Zeugenaussage auf weitere Fragen an den Zeugen verzichtet (BGH, Beschl, vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95), sondern auch dann, wenn der Angeklagte noch zulässige Fragen hat, die er an den Zeugen stellen lassen will, Zur Sicherung dieses Fragerechts wäre das Gericht, nachdem es den Zeugen prozeßordnungswidrig ohne Anhörung des Angeklagten entlassen hat, verpflichtet, den Zeugen wieder herbeizuschaffen, ohne den Angeklagten auf die Stellung eines Beweisantrags zu verweisen (vgl. Basdorf in FS für Salger S. 203, 209).

  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Die Annahme des Landgerichts, für das Wohl des fünfeinhalbjährigen Zeugen Z. sei bei einer Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten ein erheblicher Nachteil zu befürchten, ist angesichts der massiven Mißhandlungen, die der Angeklagte an dem Zeugen sowie vor dessen Augen an dessen Mutter vorgenommen hatte, nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1).
  • BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95

    Revision - Verfahrensrüge - Vereidigung eines Zeugen - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dem Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er über den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war, auf Fragen an den Zeugen verzichtet hatte, Bedeutung beigemessen: In diesem Fall ist die Entlassung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95); der Beschwerdeführer muß eine solche Erklärung des Angeklagten als im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Verfahrenstatsache mitteilen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16).
  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90

    Verweigerung der wiederholten Vernehmung als Verletzung der gerichtlich

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.05.1996 - 3 StR 142/96

    Verhandlung über die Vereidigung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so daß regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte dabei nicht anwesend ist (BGH NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, so daß regelmäßig der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte dabei nicht anwesend ist (BGH NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1996 - 3 StR 142/96).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 635/82

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und

    Auszug aus BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97
    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, daß dadurch das Fragerecht des Angeklagten gesichert werde: Er habe so die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen werde (BGH NStZ 1983, 181; 1997, 402; NJW 1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 15); der Angeklagte sei insbesondere nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1986, 267; vgl. BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 16; BGH NStZ 1983, 375, 376; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der

    Der mit einem fortgesetzten Ausschluss des Angeklagten während der Entlassungsverhandlung regelmäßig verbundene Eingriff in seine Verteidigungsrechte kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20; Basdorf in FS Salger (1995), S. 203; einschränkend: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19) nicht dadurch kompensiert werden, dass auf sein Verlangen der verfahrensfehlerhaft entlassene Zeuge erneut vorzuladen und eine Verweigerung der erneuten Vorladung über den relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts zu rügen ist.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Dies ist erforderlich, weil dem Angeklagten ein eigenes Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO zusteht, dessen Wahrnehmung durch eine Entlassung des Zeugen vor Unterrichtung des Angeklagten beeinträchtigt werden könnte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18).

    Selbst wenn daher die der Auffassung des Senats entsprechende Neuorientierung bei der Auslegung des Vernehmungsbegriffs unterbliebe, käme der absolute Revisionsgrund allein wegen der Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung eines in seiner Abwesenheit nach § 247 StPO vernommenen Zeugen nicht zur Anwendung; denn der Angeklagte hätte keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung versäumt (BGHSt 26, 84, 91 m.w.N.; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 17, 22, 24, 26; BGH NJW 1996, 2382; NStZ 2006, 713; vgl. für einen entsprechenden Lösungsansatz bereits BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 bis 21, 23).

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO gerechnet, indes grundsätzlich (vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23) als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung gewertet wird bislang die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 1986, 267; vgl. auch BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 und vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99; zur Vermeidung persönlicher Konfrontation insoweit BGHSt 22, 289, 296 f.).

    Allein diese Verfahrensweise steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung, die bei einem ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auf eine weitere Zeugenbefragung keinen wesentlichen Verfahrensvorgang in der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen sieht (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23).

  • BGH, 25.08.2009 - 4 ARs 6/09

    Anfrageverfahren zur Revisibilität der fortdauernden Abwesenheit des nach § 247

    Daher ist regelmäßig (zu einer Ausnahme vgl. Senatsbeschluss NStZ 2006, 713) der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte bei dieser Verhandlung als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht anwesend ist (vgl. nur BGH NJW 1998, 2541 m.w.N.).

    Insoweit gilt weder der einschränkende Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO noch ist dem Angeklagten eine Bindung an die besonderen Anforderungen eines Beweisantrags auferlegt (vgl. BGH NJW 1998, 2541).

  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

    Insofern ist im übrigen anerkannt, daß die Entlassung eines Zeugen dann nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung zu bewerten ist, wenn der Angeklagte - wie hier der Beschwerdeführer - nach Unterrichtung über den Inhalt der Aussage auf Fragen an den Zeugen verzichtet (BGH NStZ 1998, 425; BGH StV 2000, 240; BGH StraFo 2001, 128).
  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

    Danach ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGH NStZ 2000, 440; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 StR 543/01; kritisch - allerdings nicht tragend - BGH NStZ 1998, 425; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19, 20 und StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25).

    Angesichts dieser Besonderheiten spricht hier nichts dafür, dass es sich bei der genannten Anordnung des Vorsitzenden um wesentliche Teile der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 21), bezüglich derer allein die bloße Abwesenheit des Angeklagten den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründete und - ungeachtet der Berücksichtigung des Zeugen- und Opferschutzes (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 425, 426; Basdorf in Festschrift für Salger, 1995, S. 203, 205, 209 f.) - zur Aufhebung eines ansonsten materiell richtigen Urteils und zur Neuverhandlung der Sache führen müsste.

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Deshalb ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 gegeben, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15, 18).

    Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung trotz vorschriftswidriger Abwesenheit eine Heilung des Verfahrensverstoßes durch ausdrücklich oder konkludent geäußerten Verzicht des Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen und auf Fragen an den Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95 -, vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99 - und vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99) in Betracht kommt, ist nicht gegeben.

  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11

    Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung

    Der Angeklagte wurde nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Revision vielmehr weder gefragt, ob er noch Fragen an die Zeugin stellen wolle, noch hat er von sich aus erklärt, keine Fragen mehr stellen zu wollen (dazu BGH, Großer Senat, aaO.; Urteil vom 8. April 1998 - 3 StR 463/97 - und Beschluss vom 19. August 1998 - 3 StR 290/98, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; Beschluss vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00, NStZ 2000, 440).
  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn das Rügevorbringen genügt nicht den - bei Formalrügen dieser Art besonders strikt zu beachtenden (vgl. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 10, 18; BGH NStZ 2000, 328) - formalen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Abweichend von dem anders gelagerten Fall, welcher der Entscheidung des Senats in NJW 1998, 2541 zugrunde liegt, bedurfte es der Wahrung erhöhter Darlegungsanforderungen nicht.

    Ob trotz der in neueren Entscheidungen - auch des Senats - deutlich gewordenen Vorbehalte an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 2541, 2542; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 m.w.Nachw.), bedarf hier keiner Erörterung.

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

  • BayObLG, 22.10.2003 - 5St RR 286/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 215/01

    Verfahrensrüge; Abwesenheit des Angeklagten; Fragerecht; Rechtsgrundlage der

  • OLG Dresden, 16.07.1999 - 2 Ss 166/99

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nach Entfernung des Angeklagten

  • BayObLG, 16.10.2003 - 5St RR 285/03

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über

  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10

    Ausschluss des Angeklagten von der Anwesenheit; Verhandlung über die Entlassung

  • BGH, 24.01.2001 - 5 StR 603/00

    Unzulässige Verfahrensrüge; Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Entlassung

  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99

    Entfernung des Angeklagten

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 468/00

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Rechts auf Ladung eines gewählten

  • BGH, 28.10.1998 - 2 StR 481/98

    Behandlung der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als wesentlicher Teil

  • BGH, 07.07.2009 - 3 ARs 7/09
  • BGH, 14.02.2006 - 4 StR 543/05

    Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenvernehmung (Angst des Zeugen;

  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 333/99

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BGH, 23.06.2016 - 5 StR 210/16

    Unzulässige Verfahrensrügen (Vortrag der Verfahrenstatsachen; Rüge der

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5971
OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98 (https://dejure.org/1998,5971)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.1998 - 2 Ss 660/98 (https://dejure.org/1998,5971)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 2 Ss 660/98 (https://dejure.org/1998,5971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - Ns 9 Ls 76 Js 354/97
  • OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1998, 440
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Krefeld, 10.07.1974 - 8 Qs 259/74
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98
    Mit der wohl weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat davon aus, daß, da § 141 StPO eine bestimmte Form für die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorsieht, diese auch durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen kann (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 StPO Rn. 6; aus neuerer Zeit siehe OLG Koblenz StraFo 1997, 256 = NStZ-RR 1997, 384).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 43; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Hamm Rpfleger 1960, 224; a.A. insoweit Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.1993 - 5 Ss 171/92
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98
    Demgemäß hat die Rechtsprechung in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 43; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; OLG Hamm Rpfleger 1960, 224; a.A. insoweit Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95

    Keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98
    Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des BGH vom 24. Oktober 1995 (1 StR 474/95 - BGHSt 41, 303), da diese ausdrücklich nur die - vom BGH verneinte - Frage behandelt, ob allein durch das Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung diesem die besondere Zustellungsvollmacht des § 145 a StPO erteilt ist.
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 483/91

    Revisibilität der Verteidigerbestellung - Fürsorgepflicht des Vorsitzenden

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98
    Die Unterbevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts ist dem beigeordneten Rechtsanwalt nämlich nicht erlaubt (BGH StV 1981, 393; 1982, 213), auch der Sozius des beigeordneten Pflichtverteidigers darf die Verteidigung nicht führen (vgl. BGH NJW 1992, 1841; wegen weiterer Rechtsprechungs- und Literaturhinweise siehe Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 638; zur Vertretung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung siehe Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rn. 1099 ff.).
  • RG, 01.03.1894 - 543/94

    Muß derjenige Rechtsanwalt, welcher mit dem Angeklagten in einer Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.1998 - 2 Ss 660/98
    Demgemäß kann nach Auffassung des Senats in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung, in der Beweise erhoben werden, für den Angeklagten tätig wird, ohne daß dieser dagegen Widerspruch erhebt, von der Begründung eines Verteidigerverhältnisses ausgegangen werden (so auch RGSt 25, 152 f.).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Erforderlich ist hierfür ein Verhalten des Vorsitzenden, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 384; OLG Hamm RPfleger 1998, 440 f. - Rn. 12 nach juris; OLG Hamm AGS 2002, 91 - Rn. 5 nach juris; KG JurBüro 2013, 381 ff. - Rn. 9 nach juris).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 2 (s) Sbd 6-133/01

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, stillschweigende Beiordnung, ausdrückliche

    Mit der wohl weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat in ständiger Rechtsprechung nämlich davon aus, dass, da § 141 StPO eine bestimmte Form für die Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorsieht, diese auch durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen kann (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 141 StPO Rn. 7; aus neuerer Zeit siehe OLG Koblenz StraFo 1997, 256 = NStZ-RR 1997, 384; Senat in Rpfleger 1998, 440 = JurBüro 1998, 643).
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