Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 15.09.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,682
BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1997,682)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1997,682)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90 (https://dejure.org/1997,682)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,682) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

  • BRAK-Mitteilungen

    RA-Gebühren in Verfahren der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Mehrvertretungszuschlag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 251
  • NJW 1997, 3430
  • MDR 1997, 1065
  • NVwZ 1998, 169 (Ls.)
  • NJ 1997, 533
  • Rpfleger 1998, 82
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Die Verfassungsbeschwerde ist zurückgewiesen worden, wobei jedoch die Erstattung eines Viertels der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer angeordnet worden ist (BVerfGE 84, 90 ).

    Darüber hinaus ergibt sich das Vorliegen einer Beweisaufnahme aber eindeutig daraus, daß der Senat in seinem Urteil die Bekundungen der Angehörten wie Zeugenaussagen verwertet und gewürdigt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Er hat sich bei der für die Entscheidung erheblichen Feststellung, daß bei den Vertragsverhandlungen der Ausschluß der Restitution sowohl von der Deutschen Demokratischen Republik als auch von der Sowjetunion zur Vorbedingung für den Abschluß der Verträge und damit für die Herstellung der deutschen Einheit gemacht wurde und beide Staaten insbesondere auch die Aufrechterhaltung der durch die Bodenreform geschaffenen Eigentumsverhältnisse verlangten, wesentlich auf die Angaben der genannten Personen gestützt (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als der besonderen Schwierigkeit der Sache bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, daß im Kostenfestsetzungsverfahren unter Abweichung von der in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthaltenen Regel die Erstattungsfähigkeit der Kosten beider Anwälte, die die Beschwerdeführer gemeinschaftlich vertreten hatten, anerkannt worden ist (vgl. dazu BVerfGE 46, 321 ; 87, 270 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Der über das subjektive Interesse des Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Fällen durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als der besonderen Schwierigkeit der Sache bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, daß im Kostenfestsetzungsverfahren unter Abweichung von der in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthaltenen Regel die Erstattungsfähigkeit der Kosten beider Anwälte, die die Beschwerdeführer gemeinschaftlich vertreten hatten, anerkannt worden ist (vgl. dazu BVerfGE 46, 321 ; 87, 270 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Darüber hinaus kommt dem Anwalt zugute, daß im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zusammengerechnet werden (vgl. etwa BVerfGE 79, 357 ).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind solche Ausnahmefälle nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 88, 382 ).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Auch das Ziel der Regelung, dem "Mehr" an Arbeit und Aufwand durch den Informationsaustausch mit mehreren Auftraggebern durch eine Gebührenerhöhung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, NJW 1987, S. 2240), ist für die Abgrenzung wenig aussagekräftig.
  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1574/83

    Entstehung einer Beweisgebühr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Zu einer Beweisgebühr führen sie nur, wenn sie Gegenstand einer förmlichen Beweisanordnung sind oder wenn objektiv eine Beweisaufnahme vorliegt (vgl. BVerfGE 77, 360 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Die bloße Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der im Verfahren Äußerungsberechtigten oder ihrer Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO löst allerdings noch keine Beweisgebühr aus (vgl. BVerfGE 81, 387 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94

    Erfolgreiche Erinnerungen von Beschwerdeführern gegen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90
    Es genügt, daß eine Beweisaufnahme durchgeführt wird und der Rechtsanwalt am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94 -, Umdruck S. 6 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 13 W 144/85

    Beweisgebühr; Beiziehung von Akten; Beweissicherungsverfahren

  • BGH, 29.06.1978 - III ZR 49/77

    Einmaliges Forderungsrecht von Gebühren eines Anwalts in derselben Angelegenheit

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 96, 251 ).
  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.09.1997 - 17 W 243/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4124
OLG Köln, 15.09.1997 - 17 W 243/97 (https://dejure.org/1997,4124)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.1997 - 17 W 243/97 (https://dejure.org/1997,4124)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 (https://dejure.org/1997,4124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; BRAGO § 13; BRAGO § 31; BRAGO § 32
    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei fristwahrend eingelegter Berufung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO §§ 13, 31, 32; ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei nur fristwahrend eingelegter Berufung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1148
  • FamRZ 1998, 841
  • VersR 1998, 522
  • BB 1997, 2452
  • Rpfleger 1998, 82
  • Rpfleger 1998, 83
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 28.12.1979 - 17 W 190/79
    Auszug aus OLG Köln, 15.09.1997 - 17 W 243/97
    Die Anwaltskosten des Berufungsbeklagten, der unmittelbar nach Einlegung der Berufung einen Berufungsanwalt beauftragt, der sich zu den Gerichtsakten bestellt, sind für den Fall, daß die Berufung vor deren Begründung zurückgenommen wird, grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Berufung ausdrücklich nur fristwahrend eingelegt worden ist oder nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 28.12.1979 - 17 W 190/79, MDR 1980, 940 = AnwBl 1980, 360 = JurBüro 1981, 139).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Soweit durch einen solchen vorzeitigen Sachantrag (auf Zurückweisung der Berufung) die volle 13/10-Gebühr entstanden ist, kann der Berufungsbeklagte daher nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Erstattung hinsichtlich der zweiten Hälfte der Gebühr verlangen (ebenso z.B. OLG Braunschweig, MDR 1997, 981; OLG Hamburg, JurBüro 1997, 141 und 142; OLG Jena, MDR 2001, 896; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 512; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, FamRZ 1998, 841; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, JurBüro 1997, 484; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rnrn.
  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Auch diese Verbindung der Berufungseinlegung mit einem Sachantrag führt entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Köln 15. September 1997 - 17 W 243/97 - BB 1997, 2452) und Literatur (MünchKommZPO-Belz 2. Aufl. Bd. 1 § 91 Rn. 39) vertretenen Auffassung nicht dazu, daß die Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung als notwendig angesehen werden könnte.
  • OLG Köln, 24.11.1997 - 17 W 345/97

    Kostenerstattung; Revisionsbeklagter; Prozeßgebühr; Revisionsrücknahme; Revision

    Die in der Grundsatzentscheidung des Senates vom 15.09.1997 - 17 W 243/97, OLGR 1997, 323, aufgestellten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsanwaltes des Berufungsbeklagten gelten sinngemäß für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Revisionsanwaltes des Revisionsbeklagten in dem Fall, daß das Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen worden ist.

    In Fällen dieser Art hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. z. B. die in JurBüro 1980, 733 und in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Entscheidungen), daß es im allgemeinen nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden könne, wenn der Revisionsbeklagte - wie die Klägerin des vorangegangenen Rechtsstreits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof - durch seinen Prozeßanwalt schriftsätzlich den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ankündigen läßt.

    Den für den Fall einer lediglich fristwahrend eingelegten Berufung im Beschluß vom 28. Dezember 1979 - 17 W 190/97 -, MDR 1980, 940 = Anwaltsblatt 1980, 360 = JurBüro 1981, 139 entwickelten und in der Folge bestätigten (vgl. nur OLGR Köln 1992, 366 = JurBüro 1992, 801 = Anwaltsblatt 1993, 294) erstattungsrechtlichen Grundsatz, auf den sich die Beschwerde stützt, daß der Gegner bei einer nur vorsorglich eingelegten Berufung in aller Regel gehalten sei, von der Beauftragung eines Anwalts für das Berufungsverfahren zunächst Abstand zu nehmen und die Entschließung des Berufungsklägers abzuwarten, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, hat der Senat indessen mit dem in OLGR Köln 1997, 323 veröffentlichten Beschluß vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - aufgegeben und sich der wohl herrschenden Meinung angeschlossen (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung und aus dem Schrifttum a.a.O.), wonach es grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, wenn der Berufungsbeklagte sogleich nach Berufungseinlegung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner zweitinstanzlichen Prozeßvertretung beauftragt, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungskläger das Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt hatte oder nicht.

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 16 WF 107/02

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähige Gebühren des vor der Berufungsbegründung

    Die zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO entwickelten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall der Bestellung eines Berufungsanwalts durch den berufungsbeklagten Antragsteller unmittelbar nach Einlegung der Berufung durch die Antragsgegnerin als Berufungsklägerin (vgl. insoweit grundlegend - teilweise wörtlich - OLG Köln - Beschluss vom 15. September 1997 - 17 W 243/97 - FamRZ 1998, 841, 842 mit vielen weiteren Nachweisen, auch auf OLG Karlsruhe - JurBüro 1995, 88; ebenso OLG Karlsruhe - 2. ZS.

    Wird alsdann die Berufung zurückgenommen, erwachsen ihm gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO eine halbe (13/20) Prozessgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und zusätzlich für die Stellung des Antrags nach § 515 Abs. 3 ZPO eine volle (13/10) Prozessgebühr zum Kostenwert, der Höhe nach gemäß § 13 Abs. 3 BRAGO, insgesamt beschränkt auf eine volle 13/10 Gebühr nach dem Hauptsachewert (OLG Köln, FamRZ 1998, 841 m.N.).

  • OLG Köln, 03.04.2003 - 26 WF 66/03

    Anwaltsgebühren: Anwaltsbestellung bei fristwahrender Berufung

    Das Amtsgericht hat die antragsgemäße Festsetzung mit der Rechtsprechung des hiesigen Kostensenates ( Beschluss vom 15.09.1997 - 17 W 243/97 OLG Köln -, veröffentlicht in FamRZ 1998, 841 und Rechtspfleger 1998, 93) begründet.
  • OLG Jena, 20.02.2001 - 3 W 667/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr der Berufungsbeklagten

    Die Klägerin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach mittlerweile wohl überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die dem Berufungsbeklagten entstandenen Kosten nur in Höhe einer halben (13/20) Prozessgebühr aus dem Streitwert des Berufungsverfahrens erstattungsfähig sind, wenn die Berufung zunächst nur fristwahrend - ohne bestimmte Sachanträge - eingelegt worden und vor ihrer Begründung wieder zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Köln v. 15.09.1997 - 17 W 243/97 - FamRZ 1998, 841 [845] = OLGR Köln 1997, 323; OLG Hamburg JurBüro 1997, 141; OLG Naumburg JurBüro 1997, 484f.; Zöller/Herget, ZPO , 22. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort: Berufung; und Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 39 jew. m.w.N.).
  • LAG Hessen, 07.06.2004 - 13 Ta 197/04
    Auch diese Verbindung der Berufungseinlegung mit einem Sachantrag führt entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung (OLG Köln vom 15.09.1997 - 17 W 243/97- , BB 1997, 2452) und Literatur (MünchKommZPO-Belz, 2. Aufl. Bd 1 § 91 Rdn. 39) vertretenen Ansicht nicht dazu, daß die Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Berufung als notwendig angesehen werden könnte.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.06.2000 - 10 Ta 112/00

    Umfang der Kostenerstattung bei Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht