Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 17.09.1998

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.10.1998 - 10 W 95/98   

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https://dejure.org/1998,5285
OLG Düsseldorf, 15.10.1998 - 10 W 95/98 (https://dejure.org/1998,5285)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.1998 - 10 W 95/98 (https://dejure.org/1998,5285)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Oktober 1998 - 10 W 95/98 (https://dejure.org/1998,5285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 26 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6
    Geschäftswert bei Eintragung einer Zweigniederlassung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft: Geschäftswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 13e; KostO §§ 26 Abs. 4 Nr. 1 Abs. 6
    Geschäftswert: Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 403 (Ls.)
  • DB 1999, 375
  • Rpfleger 1999, 100
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1998 - 10 W 60/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.1998 - 10 W 95/98
    »Auch der Geschäftswert für die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Handelsregister beträgt 0, 5 % des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens aber 25.000 DM und höchstens 500.000 DM (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23.06.1998, Az. 10 W 60/98 , Rpfleger 1998, 489 und DB 1998, 2005)«.

    Vielmehr erfaßt die Verweisung in § 26 Abs. 6 KostO - wie der erkennende Senat bereits in seinem zu dem Aktenzeichen 10 W 60/98 ergangenen Beschluß vom 23. Juni 1998 dargelegt hat - nur die Absätze 3 - 5 dieser Bestimmung.

  • OLG Schleswig, 04.11.1997 - 9 W 131/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.1998 - 10 W 95/98
    Deshalb kann die darin enthaltene Wendung, "daß der Geschäftswert die Hälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Wertes" beträgt sich konsequenterweise auch nur auf die vorangegangenen Absätze 3 bis 5 beziehen (OLG Schleswig JurBüro 1998, 205; anderer - nicht begründeter - Ansicht Otto JurBüro 1997, 61, 63).
  • KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten

    Danach wirkt die Registereintragung nicht konstitutiv, sondern verlautbart lediglich den entsprechenden Errichtungsvorgang und hat somit nur deklaratorische Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 100/101; Ensthaler/Achilles a.a.O. § 13d Rdn. 5; Michalski/Heyder a.a.O., § 12 Rdn. 41; jew. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3824
BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98 (https://dejure.org/1998,3824)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.1998 - 3Z BR 82/98 (https://dejure.org/1998,3824)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 1998 - 3Z BR 82/98 (https://dejure.org/1998,3824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 327/98
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1999, 100
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93

    Löschung einer Globalschuld auf letzter Einheit

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98
    Das BayObLG habe seine Rechtsprechung, wonach bei der Löschung des Grundpfandrechts beim letzten mithaftenden Grundstück auf Antrag des Grundstückserwerbers nur der geringere Wert des Grundstücks maßgebend sei, ausdrücklich nicht auf den Fall des Antrags des Erstellers oder des Gläubigers der Globalgrundschuld ausgedehnt (Rpfleger 1994, 84).

    Diese für den Erwerber des Wohnungseigentums geltende Wertbegrenzung ist jedoch nicht auch auf den Ersteller der Anlage oder - wie hier - den Gläubiger der Globalgrundschuld anzuwenden; insoweit verbleibt es bei der Berechnung der Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld (BayObLGZ 1993, 285 f. = Rpfleger 1994, 84; Göttlich/Mümmler a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 15 W 352/97
    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98
    Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO ); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Löschungen" S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; Korintenberg § 68 Rn. 5).
  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 11/96

    Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98
    Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO ); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Löschungen" S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; Korintenberg § 68 Rn. 5).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98
    Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO ); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Löschungen" S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; Korintenberg § 68 Rn. 5).
  • LG Bonn, 18.12.1995 - 4 T 686/95
    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98
    Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO ); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Löschungen" S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; Korintenberg § 68 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).

  • BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 18/03

    Anfechtbarkeit einer Eintragungsbewilligung

    Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung sind als rein verfahrensrechtliche Erklärungen nicht anfechtbar (BayObLG Rpfleger 1999, 100; Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 13; Meikel/Lichtenberger Grundbuchrecht 8. Aufl. § 19 Rn. 433).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).

  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00

    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

    Andere Personen wie Gläubiger oder Ersteller der Wohnungen, die entsprechende Löschungsanträge stellen, dürfen der Kostenordnung entsprechend unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie nur eine Entlassung aus der Mithaft oder als zufällig letzte Inhaber eines noch mit der Globalgrundschuld belasteten Anteils eine Löschung dieser Grundschuld beantragen (BayObLGZ 1993, 285/287 f. = JurBüro 1994, 288/289 und Rpfleger "1999, 100 = JurBüro 1999, 100).

    Demgegenüber handelt der Erwerber von vornherein nur im Rahmen seines auf das einzelne Wohnungs- oder Teileigentum begrenzten wirtschaftlichen Interesses (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1999, 100).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 20 W 49/02

    Kosten im Grundbuchverfahren: Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der

    Für diese Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, entspricht die Auffassung des Senats der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5).

    Es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass die für den Erwerber des Wohnungseigentums entwickelten Grundsätze nicht gelten für den Ersteller der Anlage, denn bei ihm (wie auch dem Gläubiger des Globalrechts ) liegen andere, nicht vergleichbare Verhältnisse vor, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen Eigentumswohnung begrenztes Interesse (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 100 und Rpfleger 2000, 472, 473; OLG Hamm RPfleger 1995, 272).

  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06

    Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem

    Beantragt der Besteller einer Globalgrundschuld die Löschung, nachdem zuvor die übrigen Miteigentumsanteile aus der Mithaft entlassen wurden, hat er deshalb nach einheitlicher Rechtsprechung gemäß § 68 Satz 1 1. HS, § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. HS KostO die halbe Gebühr berechnet nach dem Nennbetrag der Grundschuld zu entrichten (vgl. BayObLG RPfleger 1999, 100; OLG Brandenburg OLGR 2002, 9; OLG Dresden RPfleger 2003, 273; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2004, 90; OLG Hamm RPfleger 1995, 272).

    Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist zwar dann, wenn der Erwerber eines Wohnungseigentumsanteils in einer großen Wohnanlage die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, das nur noch auf diesem Wohnungseigentumsanteil lastet, nachdem die übrigen Anteile bereits sämtlich aus der Mithaft entlassen sind, dieser Erwerber nicht anders zu behandeln als diejenigen, die zuvor die Entlassung aus der Mithaft beantragt haben(vgl. BayObLG RPfleger 1999, 100; NJW-RR 1992, 1459).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Selbst nach Auffassung des BayOLG und des OLG Dresden bemisst sich der Geschäftswert für die Löschung dann, wenn der Ersteller/Veräußerer der Wohnanlage nach Haftentlassung der übrigen Anteile für einen letzten Anteil die Löschung der Globalgrundschuld beantragt, gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach deren Nennbetrag (vgl. BayOLG Rpfleger 1994, 84; 1999, 100; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2001 - 8 Wx 27/01

    Pfändung von Grundpfandrechten; Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts bei

    Das Gegenteil hat das BayObLG in dieser Entscheidung - jedenfalls für den Ersteller als Kostenschuldner - angenommen (ebenso für den Löschungsantrag des Gläubigers der Globalgrundschuld, BayObLG, Rpfleger 99, 100).
  • BayObLG, 27.03.2003 - 2Z BR 188/02

    Eintragungsbewilligung ist nicht anfechtbar

    Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung sind als verfahrensrechtliche Erklärungen nicht anfechtbar (BayObLG Rpfleger 1999, 100; Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 13; Meikel/Lichtenberger Grundbuchrecht 8. Aufl. § 19 Rn. 433).
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