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   BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98   

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BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98 (https://dejure.org/1998,7990)
BayObLG, Entscheidung vom 17.09.1998 - 3Z BR 76/98 (https://dejure.org/1998,7990)
BayObLG, Entscheidung vom 17. September 1998 - 3Z BR 76/98 (https://dejure.org/1998,7990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Traunstein - 4 T 3102/97
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1999, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 02.11.1907 - V 53/07

    Bestandteile einer Fabrik

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98
    Maschinen und Fabrikgebäude bilden nur dann eine einheitliche Sache, wenn die Verkehrsauffassung die Maschine als Teil des Gebäudes ansieht, wobei die Zweckbestimmung des betreffenden Gebäudes als maßgebend in Betracht zu ziehen ist (RGZ 67, 30/33 f.; Palandt/Heinrichs aaO).

    Die Maschinenanlage ist - unbeschadet der bestehenden Möglichkeit, die Maschinen wieder auszubauen und zu entfernen (vgl. RGZ 67, 30/34) - somit Bestandteil des Wasserkraftwerks i. S. des § 93 BGB (vgl. für den Fall einer Mühle RG JW 1911, 573 f.).

  • BGH, 08.10.1955 - IV ZR 116/55

    Schleppermotoren - §§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98
    Der Würdigung der Maschinenanlage als wesentlichen Bestandteil des Wasserkraftwerks steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Bestandteilseigenschaft des Kfz-Motors (vgl. BGHZ 18, 226; 61, 80) nicht entgegen.
  • BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72

    Austauschmotor - § 93 BGB, kein wesentlicher Bestandteil trotz einheitlicher

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98
    Der Würdigung der Maschinenanlage als wesentlichen Bestandteil des Wasserkraftwerks steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Bestandteilseigenschaft des Kfz-Motors (vgl. BGHZ 18, 226; 61, 80) nicht entgegen.
  • RG, 28.06.1904 - VII 41/04

    Wesentlicher Bestandteil einer Sache

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98
    Für diese Wesensveränderung wäre es ohne Bedeutung, ob die Maschinenanlage durch gleiche oder ähnliche Maschinen ersetzt werden könnte (RGZ 58, 338/342; 69, 150/158; Palandt/Heinrichs § 93 Rn. 3).
  • RG, 29.05.1908 - VII 185/07

    Eigentumsvorbehalt an Maschinen

    Auszug aus BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98
    Für diese Wesensveränderung wäre es ohne Bedeutung, ob die Maschinenanlage durch gleiche oder ähnliche Maschinen ersetzt werden könnte (RGZ 58, 338/342; 69, 150/158; Palandt/Heinrichs § 93 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 5 U 183/04

    Maschinen als wesentliche Bestandteile eines Bauwerks?

    Anders ist dies jedoch, wenn die Maschinen speziell für das Gebäude angefertigt wurden, das Gebäude gerade zur Aufnahme dieser Maschine konstruiert wurde oder Gebäude und Maschine besonders aneinander angepasst sind; in diesen Fällen sind die Maschinen als wesentliche Bestandteile des Fabrikationsgebäudes anzusehen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1999, 86; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 93 Rz. 7; Staudinger, a.a.O., § 93 Rz. 118, § 94 Rz. 27).
  • OLG Jena, 23.02.2000 - 7 U 439/99

    Zubehöreigenschaft einer Maschine

    Dabei bilden Maschinen und Fabrikgebäude nur dann eine einheitliche Sache, wenn die Verkehrsauffassung die Maschine als Teil des Gebäudes ansieht, wobei die Zweckbestimmung des betreffenden Gebäudes als maßgebend in Betracht zu ziehen ist ( BayObLG Rpfleger 1999, 86 bejahend zum Maschinenpark eines Wasserkraftwerks; Palandt/Heinrichs aaO ).
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