Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 04.11.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99   

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https://dejure.org/1999,1013
OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99 (https://dejure.org/1999,1013)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.1999 - 2 Wx 26/99 (https://dejure.org/1999,1013)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 1999 - 2 Wx 26/99 (https://dejure.org/1999,1013)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung; Prokurist; Prokura; Eintragung; Handelsregister; Geschäftswert; Gebühr; Kostenrechnung; EuGH; Europäische Richtlinie

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura nach Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    KostO § 26; ; KostO § 79; ; KostO § 26 Abs. 8; ; KostO § 14 Abs. 3; ; ZPO § 575

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1527
  • ZIP 2000, 311
  • FGPrax 2000, 80
  • BB 2000, 303
  • BB 2000, 370
  • DB 2000, 868
  • Rpfleger 2000, 185
  • NZG 2000, 362
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Nachdem der Senat in einer Parallelsache diese Zusammenrechnung gebilligt hatte (Beschluß vom 21. September 1998 - 2 Wx 5/98) hielt die Beteiligte zu 1.) ihre Erinnerung aufrecht, nunmehr unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (ZIP 98, 206) zur Auslegung von Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985.

    Das Ziel der Richtlinie soll nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl aber wegen der Formalitäten "im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments der Kapitalansammlung" erhoben werden (Grundlegend EuGH Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 18-23, 29; EuGH Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]).

    Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681).

    In diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (EuGH EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681 Rdnr. 25).

    In der vom Landgericht zitierten EuGH-Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.) war über Abgaben sowohl für die Eintragung einer Gesellschaft als auch für die Eintragung einer Kapitalerhöhung zu entscheiden.

    Gleiches müsse gelten, soweit Abgaben für die Eintragung von Kapitalerhöhungen zu entrichten seien, da sie "ebenfalls" auf Grund einer wesentlichen Förmlichkeit erhoben würden, die "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaften bedingt" seien (EuGH ZIP 98, 206 [209, Rdnr. 22.]).

    Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99, 652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195 [197]; Senat NJW 99, 1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.

  • EuGH - C-188/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Das Ziel der Richtlinie soll nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl aber wegen der Formalitäten "im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments der Kapitalansammlung" erhoben werden (Grundlegend EuGH Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 18-23, 29; EuGH Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]).

    Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681).

    In diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (EuGH EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681 Rdnr. 25).

    In der vom Landgericht zitierten EuGH-Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.) war über Abgaben sowohl für die Eintragung einer Gesellschaft als auch für die Eintragung einer Kapitalerhöhung zu entscheiden.

    Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99, 652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195 [197]; Senat NJW 99, 1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.

  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Dementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten auf Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie zum Beispiel die Abgabe für die Eintragung einer Zweigniederlassung (BayObLG NJW 99, 652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195; Senat NJW 99, 1341; LG Hildesheim WM 98, 2373).

    Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99, 652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195 [197]; Senat NJW 99, 1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.

  • OLG Köln, 16.11.1998 - 2 Wx 45/98

    Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Dementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten auf Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie zum Beispiel die Abgabe für die Eintragung einer Zweigniederlassung (BayObLG NJW 99, 652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195; Senat NJW 99, 1341; LG Hildesheim WM 98, 2373).

    Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99, 652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195 [197]; Senat NJW 99, 1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Das Ziel der Richtlinie soll nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl aber wegen der Formalitäten "im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments der Kapitalansammlung" erhoben werden (Grundlegend EuGH Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 18-23, 29; EuGH Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]).

    Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681).

    In diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (EuGH EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681 Rdnr. 25).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681).

    In diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (EuGH EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99, 1681 Rdnr. 25).

  • LG Hildesheim, 03.06.1998 - 11 T 4/98
    Auszug aus OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99
    Dementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten auf Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie zum Beispiel die Abgabe für die Eintragung einer Zweigniederlassung (BayObLG NJW 99, 652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195; Senat NJW 99, 1341; LG Hildesheim WM 98, 2373).
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    So hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7077 ff) die Anwendbarkeit des Art. 10 lit. c auf die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge einer Kapitalgesellschaft verneint, bei der es sich um eine allgemeine Abgabe handelt, die keinen Bezug zur Gesellschaftsform hat (vgl. dazu Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • OLG Karlsruhe, 03.01.2001 - 11 Wx 67/00

    Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung

    Die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung ist im Anschluss an die Entscheidung des EuGH der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung, dass die Wertgebühren nach § 26 KostO gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, sofern sie der Höhe nach den tatsächlichen Aufwand übersteigen, und daher richtlinienkonform reduziert werden müssen, solange der Gesetzgeber die Richtlinie nicht umgesetzt hat (BayObLG NJW 1999, 652; BayObLG NJW 1999, 654; OLG Köln NJW 1999, 1341; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 - jeweils für Eintragung einer Zweigniederlassung; BayObLG ZIP 1999, 363 - Ausscheiden eines Kommanditisten; OLG Köln ZIP 2000, 311 - Eintragung einer Prokura; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118 - Einlagenerhöhung und Eintritt eines Kommanditisten).

    Damit unterfällt sie bereits Art. 10 Buchst. a (i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), jedenfalls aber Art. 10 Buchst. c der Richtlinie, da die Gründungsprüfung und die deshalb erforderliche Bestellung eines Prüfers durch die Rechtsform der zu gründenden Gesellschaft bedingt ist, Art. 10 der Richtlinie aber indirekte Steuern mit den gleichen Merkmalen wie eine Gesellschaftssteuer verbieten und gleichzeitig eine Umgehung dieses Verbotes verhindern soll (EuGH a. a. O. Tz 21, ZIP 1998, 206, 208; vgl. auch OLG Köln ZIP 2000, 311, 312).

  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03

    Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die

    Diese Rechtsprechung des EuGH haben die deutschen Gerichte alsbald aufgegriffen und die Bestimmungen der Kostenordnung über die Handelsregistergebühren, insbesondere § 26, einhellig für nicht mehr anwendbar erklärt bzw. die Gebühren entsprechend den europarechtlichen Vorgaben herabgesetzt (zB BayObLGZ 1998, 303 = NJW 1999, 652; ZIP 1999, 363; BayObLGZ 2000, 256 = JurBüro 2001, 104; OLG Hamm OLGRep 1999, 294 = NJW-RR 1999, 1229; OLG Zweibrücken OLGRep 1999, 383 = NJW-RR 2000, 1377; OLG Köln BB 2000, 370 = NJW-RR 2000, 1527; OLG Bremen OLGRep 2000, 209 = NJW-RR 2000, 1743; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1579; OLG Karlsruhe OLGRep 2001, 121 = JurBüro 2001, 261; KG JurBüro 2003, 31 = KGRep 2003, 28 = RPfl 2003, 149 = FGPrax 2003, 89).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06

    Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen

    In der Folge haben deutsche Gerichte die Bestimmungen der Kostenordnung über die Handelsregistergebühren, insbesondere § 26 KostO, einhellig nicht mehr für anwendbar erklärt bzw. die Gebühren entsprechend den europarechtlichen Vorschriften herabgesetzt (vgl. etwa Senat NJW-RR 2000, 1377; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1229; OLG Köln NJW-RR 2000, 1527; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 261; KG JurBüro 2003, 31; BayObLGZ 2000, 256).
  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie nicht ausschließen mag (vgl. OLG Köln BB 2000, 370/371), muss doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, die Formalität muss an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (OLG Köln aaO).
  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06

    Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

    Art. 10, 12 Abs. 1 lit. e) der RL 69/335/EWG sind daher in der Folgezeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung als innerstaatlich unmittelbar geltendes Recht angewandt worden (vgl. BayObLGZ 1998, 303; NZG 1999, 159; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1527; OLG Karlsruhe, NJOZ 2002, 55; FGPrax 2003, 95).
  • KG, 15.10.2002 - 1 W 7734/00

    Begrenzung der Handelsregistergebühren nach dem Eintragungsaufwand; Erhebung

    Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).
  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 3/00

    Vereinbarkeit der Grundbuchgebühren mit der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie

    Nur die Eintragung oder sonstige Formalität, die an einen für die Bestätigung einer Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpft, wird von Art. 10 GStRL erfasst (OLG Köln Rpfleger 2000, 185, 186).
  • OLG Celle, 02.09.1999 - 8 W 102/99

    Keine kostenauslösende Entwurfstätigkeit bei Ergänzung eines sogenannten

    Heft Nr. 3 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ März 2000 14. Kostenrecht - Gerichtsgebühren für die Eintragung einer Prokura (OLG Köln, Beschluß vom 6.12.1999 - 2 Wx 26/99 - mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Lothar Jaeger, Köln) EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335 EWG Art. 10 lit. c KostG §§ 26; 79 Die Eintragung einer Prokura im Handelsregister ist eine Formalität im Sinne von Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.11.1999 - 7 WF 3904/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2410
OLG Nürnberg, 04.11.1999 - 7 WF 3904/99 (https://dejure.org/1999,2410)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.11.1999 - 7 WF 3904/99 (https://dejure.org/1999,2410)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. November 1999 - 7 WF 3904/99 (https://dejure.org/1999,2410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sorgerecht; Streitwertfestsetzung; Streitwerterhöhung; Beschwerde; Streitgegenstand der Folgesache; Elterliche Sorge; Erweiterung der Anhörung

  • Judicialis

    ZPO § 613 Abs. 1 S. 2; ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • archive.org (Leitsatz und Auszüge)
  • archive.org (Leitsatz)

    ZPO § 613 Abs. 1 S. 1 GKG § 12 Abs. 2 S. 3 BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
    Kostenrecht: Keine Erhöhung des Streitwerts bei Anhörung nach § 613 I S. 2 ZPO

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 508
  • MDR 2000, 86
  • FamRZ 2000, 1519 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 185
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 08.06.1999 - 13 WF 326/99

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Umfang der aus der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.11.1999 - 7 WF 3904/99
    Dieser Meinung ist offenbar auch die von Rechtsanwalt ... zur Begründung seiner Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Koblenz in JurBüro 1999, 469 sowie die darin zitierte Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 13/4899, S. 161, in der es heißt:.

    Der insoweit abweichenden Auffassung von Mock in der Anmerkung zur Entscheidung des OLG Koblenz (ebenfalls JurBüro 1999, 469) folgt der Senat nicht.

  • OLG Brandenburg, 22.03.2000 - 9 WF 48/00

    Anwaltsbühr bei Parteivernehmung zur elterlichen Sorge

    In den Fällen, in denen die Anhörung zum Sorgerecht allein auf § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO beruht, ist daher kein eigener Gegenstandswert hierfür festzusetzen (OLG Nürnberg, MDR 2000, 86 f.; OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 280; siehe auch Musielak-Borth, ZPO , 1998, § 613 Rdn. 12; Zimmermann, ZPO , 5. Aufl. 1998, § 613 Rdn. 3; Gerhardt/von Heinschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts FamR, 2. Aufl. 1999, S. 1210 Rdn. 108; Enders in JurBüro 1998, 617, 618; a.A. AG Rendsburg, NJWE-FER 1999, 132).
  • OLG Koblenz, 17.03.2000 - 13 WF 52/00

    Anwaltsgebühren und Streitwert bei Anhörung zur elterlichen Sorge

    Nach § 31 BRAGO löst die Anhörung zur elterlichen Sorge als solche eine (höhere) Beweisgebühr unter Einbeziehung des Gegenstandswertes der elterlichen Sorge aus (differenzierend OLG Nürnberg, MDR 2000, 86).
  • OLG Koblenz, 14.03.2001 - 13 WF 752/00

    Beweisgebühr bei Anhörung zur elterlichen Sorge

    Nach § 31 BRAGO löst die Anhörung zur elterlichen Sorge als solche eine (höhere) Beweisgebühr unter Einbeziehung des Gegenstandswertes der elterlichen Sorge aus (differenzierend OLG Nürnberg, MDR 2000, 86).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2000 - 6 WF 86/00

    Keine Gebühren für Prozessbevollmächtigte durch Anhörung der Eltern nach § 613

    99, 508; OLG Stuttgart,Beschl. v. 24.02.1999, FamRZ 99, 1359; OLG Nürnberg,Beschl. v. 04.11.1999, MDR 00, 86, allerdings verneinend nur zur Frage der Erhöhung des Gegenstandswerts um den Wert der (nicht anhängigen) elterlichen Sorge sowie Müller-Rabe,Rechtsanwaltsgebühren bei Anhörung der Eltern zum Sorgerecht nach § 613 1 5.2 ZPO, FamRZ 00, 137).
  • OLG Koblenz, 13.06.2001 - 13 WF 355/01

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Festsetzung der aus der

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  • OLG Koblenz, 09.10.2000 - 9 WF 577/00

    Beweisgebühr bzw Streitwert bei Streit zwsichen Ehegatten über die Regelung der

    Während das OLG Koblenz - 13. Senat - diese Frage bejaht (Beschluss vom 08.06.1999 - 13 WF 326/99, Juristisches Büro 1999, 469), haben sich das Schleswig-Holsteinische OLG (Rechtspfleger 1999, 508), das OLG Karlsruhe (MDR 2000, 87 ) und das OLG Nürnberg (MDR 2000, 86 ) dagegen ausgesprochen.
  • OLG Koblenz, 17.03.2000 - l3 WF 52/00

    Beweisgebühr; Anhörung; Elterliche Sorge; Gegenstandswert

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