Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1185
OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99 (https://dejure.org/2000,1185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2000 - 15 W 476/99 (https://dejure.org/2000,1185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 2000 - 15 W 476/99 (https://dejure.org/2000,1185)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2232; BeurkG §§ 22, 24 Abs. 1 u. 3, 25, 31
    Errichtung eines notariellen Testaments durch eine schreib- und

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Testament; Notarielles Testament; Testierfähigkeit; Stumm; Legastheniker; Gebärdensprache; Bewegungszeichen; Letztwillige Verfügung; Vertrauensperson; Notar

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Testierfähigkeit des Erblasser bei der Errichtung eines notariellen Testaments ; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines notariellen Testaments; Formerfordernisse an das Testament eines mehrfach behinderten Erblassers ; Rechtsmittel gegen die Erteilung ...

  • Judicialis

    BGB § 2232; ; BeurkG § 22; ; BeurkG § 24 Abs. 1; ; BeurkG § 24 Abs. 3; ; BeurkG § 25; ; BeurkG § 31

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 90 (Leitsatz)

    BGB § 2232; BeurkG §§ 22, 24 Abs. 1 u. 3, 35, 31
    Testamentserrichtung durch Schreibund Sprechunfähigen

  • IWW (Kurzinformation)

    Testament - Keine Errichtung in Körpersprache ohne Vertrauensperson des Testierenden

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 2232; BeurkG §§ 22, 24 Abs. 1 u. 3, 25, 31
    Errichtung eines notariellen Testaments durch eine schreib- und sprechunfähige Person

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Testamentserrichtung eines schreibunfähigen Stummen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3362
  • DNotZ 2000, 268
  • DNotZ 2000, 706
  • FGPrax 2000, 151
  • FamRZ 2001, 381
  • Rpfleger 2000, 392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
    Der Senat hält nach der Entscheidung des BVerfG v. 19.01.1999 (NJW 1999, 1553 [richtig: NJW 1999, 1853 - d. Red.] ) daran fest, daß ein schreibunfähiger Stummer ein Testament nicht durch reine Gebärden oder Bewegungszeichen errichten kann.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1999 (NJW 1999, 1853, 1855 = DNotZ 1999, 409) ausdrücklich bestätigt, in der im vorliegenden Zusammenhang ausgeführt wird, §§ 2232, 2233 BGB, § 31 BeurkG verlangten entweder eine mündliche Äußerung des Testierenden oder seine eigenhändige schriftliche Erklärung, so daß ein Testament jedenfalls nicht durch reine Gebärden oder Bewegungszeichen errichtet werden könne.

    Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 1853, 1854) verfolgt der Gesetzgeber mit der Anwendung von Formvorschriften auf schreibunfähige Stumme zum Schutz der Rechtssicherheit und zum Schutz des Testierenden legitime Gemeinwohlziele, wobei bei selbstbestimmungsfähigen Personen lediglich die starre Regelung der §§ 2232, 2233 BGB, § 31 BeurkG als nicht erforderlich beanstandet wird, weil als milderes Mittel - wie sich aus § 24 BeurkG ergebe - Beurkundungsverfahren denkbar seien, die zu einer zuverlässigen Feststellung des letzten Willens führten.

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 185/96

    Heilung eines formnichtigen Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
    Dieses Ergebnis wird auchh vom Bundesverfassungsgerich (a.a.O. S. 1856) für die Fälle der bereits vor Erlaß der Entscheidung vom 19. Januar 1999 errichteten letztwilligen Verfügungen durch schreib- und sprechunfähige Personen nicht in Frage gestellt (ebenso: Rossak DNotZ 1999, 420).
  • OLG Hamm, 08.10.1993 - 15 W 74/93

    Keine Testamentserrichtung durch stummen und schreibunfähigen Erblasser

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
    Sie entsprechen der insoweit nicht überholten Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 1994, 593 = FamRZ 1994, 993), nach der Kopfnicken und -schütteln keine mündlichen Erklärungen darstellen und eine Testamentserrichtung in der Form des § 2232 BGB bei Mehrfachbehinderungen der vorliegenden Art ausscheidet (vgl. auch die erste Senatsentscheidung in dieser Sache vom 30. Juli 1998 - 15 W 472/97 -).
  • OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01

    Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines

    Die Voraussetzungen für die Formwirksamkeit eines zur Niederschrift eines Notars errichteten Testaments eines sprechbehinderten Erblassers beurteilen sich im Ausgangspunkt nach den §§ 2232 S. 1, 2233 Abs. 3 BGB (Senat FamRZ 2000, 703; FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362).

    Der Senat hat dieser Rechtsprechung des BVerfG für den Fall eines zeitlich vor seiner Entscheidung notariell beurkundeten Testaments eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers dadurch Rechnung getragen, daß er die in den §§ 22, 24 BeurkG vorgesehene Mitwirkung einer Vertrauensperson und eines Zeugen oder zweiten Notars für die Bejahung der Wirksamkeit des Testaments als Mindeststandard für notwendig erachtet hat (FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362).

    Dieser Ausgangspunkt liegt auch der Entscheidung des Senats vom 15.05.2000 (FGPrax 2000, 151 = NJW 2000, 3362) zugrunde.

  • LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99

    Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig-

    6. Erbrecht - Errichtung eines notariellen Testaments durch eine schreib- und sprechunfähige Person (OLG Hamm, Beschluß vom 15.5. 2000 - 15 W 476/99 - mitgeteilt von Richter am LG Helmut Engelhardt, Emsdetten - m. Anm. Lettmann) BGB § 2232 BeurkG §§ 22; 24 Abs. 1 u. 3; §§ 25; 31 1. Der Senat hält nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.1.1999 ( NJW 1999, 1553 ) daran fest, daß ein schreibunfähiger Stummer ein Testament nicht durch reine Gebärden oder Bewegungszeichen errichten kann.
  • OLG Hamm, 18.02.2019 - 18 U 99/17

    Schadstoffbelastungen eingekapselter Baustoffe

    Den Makler trifft hingegen keine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht (BGH, Urt. vom 28.9.2000, Az. III ZR 43/99, NJW 2000, S. 3362; Urt. vom 12.07.2018, Az. I ZR 152/17; s.a. Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht, 7. Aufl., Rn. 346).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1521
BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00 (https://dejure.org/2000,1521)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 3Z BR 78/00 (https://dejure.org/2000,1521)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 3Z BR 78/00 (https://dejure.org/2000,1521)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1521) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berufsbetreuer; Vergütung; Stundensatz; Ermessen; Nachqualifikation

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundensatz, Erhöhung ohne Nachqualifizierung

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 3; ; BVormVG § 2; ; BVormVG § 1; ; BVormVG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1, § 2
    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - XVII 455/94
  • LG Regensburg - 7 T 79/00
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 146
  • FamRZ 2000, 1250
  • Rpfleger 2000, 392
  • BayObLGZ 2000, 136
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Dresden, 31.08.1999 - 2 T 916/99

    Anspruch eines Betreuers auf Vergütung aus der Staatskasse ; Anspruch einer

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00
    Er soll insbesondere Härten vermeiden, die sich daraus ergeben, daß sich ein Berufsbetreuer, der seinen Lebensunterhalt bisher jedenfalls zu einem wesentlichen Teil mit der Führung von Betreuungen verdient hat, unvermittelt ohne die Möglichkeit einer schrittweisen Anpassung seiner Tätigkeit an die geänderten Verhältnisse einer für ihn wesentlich ungünstigeren Vergütungssituation gegenübersieht (vgl. auch LG Dresden FamRZ 2000, 181/184).
  • BayObLG, 22.12.1980 - BReg. 1 Z 116/80

    Gesetzlicher Zinssatz; Bindung; Gericht; Umstände; Einzelfall; Abwägung;

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00
    Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung des höheren Vergütungssatzes ist eine Ermessensentscheidung und kann durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachgeprüft werden, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BayObLGZ 1980, 421/425; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 27 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00
    Auch in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1999, 539) wird diese Auffassung nicht vertreten.
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224; 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

    Den erhöhten Stundensatz kann auch ein Betreuer erhalten, der keine Nachqualifizierung durchführt (BayObLGZ 2000, 136; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117).

    b) Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    c) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt überprüfbar (BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.. und 2000 Nr. 71; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

    Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138; OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Zimmermann FamRZ 1999, 630/635).

    b) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur eingeschränkt überprüfbar (BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    d) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl'. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    c) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 ff. m. w. N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    b) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    cc) Die Ermessensentscheidung des Tatrichters, für welchen Zeitraum er einen Härteausgleich gewährt, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Nur in Einzelfällen kann bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen von diesen Sätzen nach oben abgewichen werden (BayObLGZ 2000, 136).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

    Sie hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).

    Der mit ihr verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen von ihnen betreute Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001 Nr. 26).

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2002 - 19 Wx 37/01

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz während der landesrechtlichen

  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

  • OLG Köln, 18.04.2005 - 16 Wx 26/05

    Festsetzung der Vergütung eines Betreuers im Hinblick auf Umfang und

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

  • OLG Naumburg, 17.05.2004 - 8 Wx 3/04

    Verlängerung der befristeten Regelung über die Festlegung eines nach § 1 Abs. 1

  • OLG Naumburg, 04.07.2001 - 8 Wx 8/01

    Vergütung des Berufsbetreuers - Übergangsvergütung

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • OLG Naumburg, 18.06.2001 - 8 Wx 6/01

    Bemessung der für Berufsbetreuer festzusetzenden Übergangsvergütung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2590
OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00 (https://dejure.org/2000,2590)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2000 - 15 W 190/00 (https://dejure.org/2000,2590)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. April 2000 - 15 W 190/00 (https://dejure.org/2000,2590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer

    Berufsbetreuer; Auslagenerstattung; Erstattungsanspruch; Auslagen; Umsatzsteuer

  • Bt-Recht

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung der Umsatzsteuer für Auslagen

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erstattung der Umsatzsteuer

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 14 T 9842/99
  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 851
  • Rpfleger 2000, 392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 15 W 1444/99

    Rückerstattungsanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
    Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat diesen Betrag bei der Berechnung der Auslagenerstattung unberücksichtigt gelassen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) berufen, wonach es für einen derartigen Ersatzanspruch an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle.

    Soweit der Senat in anderer Besetzung mit dem o.g. Beschluss vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 19.10.1999 - 15 W 264/99
    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
    Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB zugrunde liegenden Begriff des Aufwendungsersatzes, der die anfallende Umsatzsteuer einschließt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1999, 15 W 264/99, BtPrax 2000, 37; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2000, 20 W 506/99, n.v.).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2000 - 20 W 506/99

    Vorlage zum BGH zur Frage der Erstattung von Mehrwertsteuer auf Auslagen des

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
    Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB zugrunde liegenden Begriff des Aufwendungsersatzes, der die anfallende Umsatzsteuer einschließt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1999, 15 W 264/99, BtPrax 2000, 37; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.03.2000, 20 W 506/99, n.v.).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2002 - 10 WF 176/01

    Bestellung eines Ergänzungspflegers; Vergütung des Ergänzungspflegers

    Die auf diese Aufwendungen entfallende Mehrwertsteuer hingegen ist nicht erstattungsfähig, da die Aufwendungen eines ehrenamtlich tätigen Pflegers, anders als die eines berufsmäßigen Pflegers, gem. § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1441; Sölch/Ringleb/Weimüller, UStG, Stand: August 2001, § 4 Nr. 26, Rz. 19; für den Berufsbetreuer: OLG Hamm, FamRZ 2000, 549; OLG Dresden, FamRZ 2000, 851).
  • BGH, 24.05.2000 - XII ZB 45/00

    Wahrung der Rechtseinheit im FGG -Verfahren

    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nach Erlaß des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluß vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).
  • OLG Celle, 20.08.2001 - 15 W 5/01

    Berufsbetreuer; Erstattungsanspruch ; Umsatzsteuerpflicht; Umsatzsteuer auf

    Der Senat folgt der nunmehr einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main BtPrax 2000, 131; OLG Hamm FamRZ 2000, 549; OLG Dresden FamRZ 2000, 851 unter Aufgabe seiner früheren Ansicht; OLG Brandenburg MDR 2001 33, 0LG Düsseldorf FamRZ 2001, 447 m. Anm., dass der BGH die Divergenzvorlage des OLG Frankfurt/Main zurückgegeben hat), wonach dem umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer die auf seine Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist.
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 25 Wx 37/01

    Erstattung der Mehrwertsteuer für Portokosten des Betreuers

    allgemein anerkannt, daß der Betreuer neben Vergütung und Aufwendungsersatz - weil es sich um umsatzpflichtige Entgelte handelt - auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer erhält (OLG Dresden, FamRZ 2000, 851).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2000 - 3 W 76/00

    Umfang des Auslagenersatzanspruchs des Berufsbetreuers; Erstattung der

    Der zunächst vom Oberlandesgericht Dresden vertretenen (Rpfleger 2000, 16), zwischenzeitlich aber aufgegebenen (OLG Dresden FamRZ 2000, 851) Gegenansicht ist nicht beizupflichten.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 506/99
    Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Entscheidung an den Senat zurückgegeben, nachdem das Oberlandesgericht Dresden nach Erlass des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben hat (Beschluss vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - BtPrax 2000, 217).
  • BayObLG, 17.09.2003 - 3Z BR 164/03

    Betreuervergütung: Höhe des Stundensatzes - Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

    Es ist deshalb anerkannt, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1908i, 1835, 670 BGB auch die Umsatzsteuer umfasst, die auf die Auslagen des Betreuers entfällt (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 447/448; OLG Hamm FamRZ 2000, 549/550; jetzt auch: OLG Dresden FamRZ 2000, 851; ausdrücklich für Portokosten: OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 638).
  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 W 681/99
    Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Entscheidung an den Senat zurückgegeben, nachdem das Oberlandesgericht Dresden nach Erlass des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben hat (Beschluss vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).
  • BGH, 24.05.2000 - XII ZB 104/00
    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nach Erlass des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluss vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht veröffentlicht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5261
BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00 (https://dejure.org/2000,5261)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.2000 - 3Z BR 132/00 (https://dejure.org/2000,5261)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - 3Z BR 132/00 (https://dejure.org/2000,5261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,5261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung eines höheren Stundenlohnes für einen Betreuer; Vorliegen besonderer Kenntnisse bei einem Betreuer; Anspruch eines Betreuers auf eine höhere Vergütung

  • Bt-Recht

    Stundensatz, Alten-Krankenpfleger und Bundeswehr Sanitätsdienst, Verwaltungsangestellter

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1309 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 16.01.2003 - 15 W 32/01

    Vergütung einer Diplom-Kauffrau als Berufsbetreuerin

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    "Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 = BtPrax 2000, 81).

    Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342 = BtPrax 2000, 81/82).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ; vgl. BayObLGZ 1999, 339/342).

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    "Besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 = BtPrax 2000, 81).

    Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu gewähren, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte (vgl. BayObLGZ 1999, 339/342 = BtPrax 2000, 81/82).

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275/276 = BtPrax 2000, 32; PfälzOLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 64 ).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 254/99

    Ausbildung an einer Fachakademie im Vergleich zur Hochschulausbildung

    Auszug aus BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00
    Auch die erfolgreiche Teilnahme an einem Managementseminar zur Pflegedienstleistung mußte das Landgircht nicht im Sinn einer der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung werten (vgl. BayObLG Beschluß v. 27.10.1999 - 3Z BR 254/99).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

    So liegt die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation zwar in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Besoldungsstufe erforderlichen Fachhochhochschulniveaus (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307; LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316, BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35, Senatsbeschluss vom 8. April 2002 ­ 20 W 503/01).
  • OLG Jena, 14.11.2001 - 6 W 488/01

    Berufsbetreuervergütung; Stundensatz, erhöhter

    Eine entsprechende Einstufung von Berufsbetreuern mit abgeschlossener Fachschulausbildung wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die eine Gleichstellung mit einer Hochschulausbildung einhellig ablehnen, soweit ersichtlich nie beanstandet (vgl. OLG Schleswig OLG-Report 2000, 316; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; BayObLG Rpfleger 2000, 392; BayObLG-Report 2000, 35).
  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst nach § 9 der Prüfungsordnung lediglich 240 Unterrichtsstunden im Zeitraum von höchstens 2 Jahren oder im Fernunterricht eine Dauer von 3 Semestern und unterschreitet damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst bei wöchentlich erteilten 12 Unterrichtsstunden und einer Prüfungsdauer von ca. 6 Wochen bis zum Abschluss lediglich etwa 800 Unterrichtsstunden á 45 Minuten im Zeitrahmen von höchstens 2 Jahren, was die Mindeststudiendauer eines (Fach-)Hochschulstudiums mit 3 Jahren deutlich unterschreitet (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
  • BayObLG, 09.07.2003 - 3Z BR 127/03

    Vergütung eines türkischen Berufsbetreuers mit abgeschlossenem Studium

    Zudem sollte die Mindeststudiendauer von drei Jahren annähernd erreicht sein (BayObLG FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe;

    Die Fortbildungsmaßnahme umfasste einschließlich Praktika 2, 964 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 2 Jahren und unterschritt damit deutlich die Mindeststudiendauer eines (Fach-) Hochschulstudiums mit 3 Jahren (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht