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   OLG Zweibrücken, 09.08.2000 - 5 WF 68/00   

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https://dejure.org/2000,6095
OLG Zweibrücken, 09.08.2000 - 5 WF 68/00 (https://dejure.org/2000,6095)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.08.2000 - 5 WF 68/00 (https://dejure.org/2000,6095)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. August 2000 - 5 WF 68/00 (https://dejure.org/2000,6095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abhilfeentscheidung; Richter; Rechtspfleger; Beschwerde; Rechtspflegergeschäft; Abzugsfähigkeit

  • Judicialis

    RpflG § 8; ; RpflG § 11; ; ZPO § 115; ; ZPO § 571

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RpflG § 8, § 11; ZPO § 115, § 571
    Abhilfeentscheidung; Beschwerde; Rechtspflegergeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Speyer - 41 F 227/97
  • OLG Zweibrücken, 09.08.2000 - 5 WF 68/00

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 537
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.11.1997 - 1 Ta 266/97

    Statthaftigkeit einer Vorlageverfügung zwecks Entscheidung über die eingelegte

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.08.2000 - 5 WF 68/00
    Die Amtspflicht, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, umfasst, über die Abhilfe oder über die Nichtabhilfe förmlich zu entscheiden (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, MDR 1998, 741).
  • KG, 14.01.1994 - 3 WF 7986/93
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.08.2000 - 5 WF 68/00
    Die Bedienung der Schulden ist aber Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO (vgl. KG, FamRZ 1994, 713).
  • OLG Köln, 24.08.1992 - 16 W 39/92

    Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Aufwendungen; PKH-Raten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.08.2000 - 5 WF 68/00
    Selbst bei geleisteter Ratenzahlung sind Schulden nur bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie bei regelmäßiger Ratenzahlung getilgt sein würden (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 579).
  • OLG Köln, 28.01.2002 - 2 W 273/01

    Insolvenzrecht: Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

    Mithin hat auch der Rechtspfleger über die Abhilfeentscheidung zu befinden und im Falle der Nichtabhilfe das Verfahren dem Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. allgemein: OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 537).
  • OLG Köln, 28.01.2002 - 2 W 274/01

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Keine Zulässigkeit der sofortigen weiteren

    Mithin hat auch der Rechtspfleger über die Abhilfeentscheidung zu befinden und im Falle der Nichtabhilfe das Verfahren dem Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. allgemein: OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 537).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 06.06.2000 - 2 T 211/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,27622
LG Stuttgart, 06.06.2000 - 2 T 211/00 (https://dejure.org/2000,27622)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.2000 - 2 T 211/00 (https://dejure.org/2000,27622)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - 2 T 211/00 (https://dejure.org/2000,27622)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 537
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 93/13

    Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer

    Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 83/13

    Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung

    Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 540; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2004 - 7 AR 4/04

    Zuständigkeit für Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines

    Daraus ergibt sich aber, dass lediglich für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel das "fiktive" Prozessgericht zuständig ist, welches für eine Entscheidung des Streitfalles zuständig gewesen wäre, während es im übrigen bei der allgemein geregelten Zuständigkeitsbestimmung des § 724 Abs. 2 ZPO verbleibt (vgl. BGH NJW 1983, 3141, 3142; LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537, 538; Hintzen, Anm. zu OLG Koblenz, Rpfleger 1994, 307, 308).
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