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   BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00   

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BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00 (https://dejure.org/2000,2210)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.2000 - 3Z BR 320/00 (https://dejure.org/2000,2210)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 2000 - 3Z BR 320/00 (https://dejure.org/2000,2210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuer; Betreuervergütung; Schongrenze; Einzusetzendes Vermögen; Aufgabenkreis

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schongrenze für einzusetzendes Vermögen, Festsetzung von Aufwendungsersatz

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1836c Nr. 2; ; BGB § 1908e Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 88; ; BVormVG § 1 Abs. 3; ; FGG § 56g Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • AG Tirschenreuth - XVII 70/96
  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 334/00
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 793
  • Rpfleger 2001, 179
  • BayObLGZ 2000, 331
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Dresden, 10.01.2000 - 2 T 1158/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Sie ist eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; LG Dresden FamRZ 2000, 1249; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275).

    Im Hinblick darauf, dass die bisher erzielten Einnahmen auch bei Betreuungsvereinen einen wesentlichen Faktor ihrer wirtschaftlichen Kalkulation darstellen, gilt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch für sie (vgl. LG Dresden FamRZ 2000, 1249).

    dd) Die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG auf die Vergütung eines Betreuungsvereins setzt zunächst voraus, dass dieser jedenfalls seit dem 1.1.1997 tätig und der jeweilige Vereinsbetreuer seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

    In Anbetracht seines Charakters als Härteregelung und seiner Ausgestaltung als Ermessensvorschrift (vgl. Zimmermann FamRZ 1999, 630/635) erfordert die Anwendung von § 1 Abs. 3 BVormVG ferner die Aufklärung, ob bzw. inwieweit der gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG bzw. gemäß dessen Richtlinienfunktion zu gewährende Stundensatz für den Betreuungsverein eine Härte bedeuten würde (vgl. hierzu OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    bb) Gemäß § 1908e Abs. 1 Satz 1, § 1836a BGB und nach ihrem Sinn und Zweck ist die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG auch auf die Vergütung von Betreuungsvereinen für ihre als Betreuer tätigen Mitarbeiter anzuwenden (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; Knittel BtG § 1836a BGB Rn. 7).

    Sie ist eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; LG Dresden FamRZ 2000, 1249; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275).

    dd) Die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG auf die Vergütung eines Betreuungsvereins setzt zunächst voraus, dass dieser jedenfalls seit dem 1.1.1997 tätig und der jeweilige Vereinsbetreuer seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

    In Anbetracht seines Charakters als Härteregelung und seiner Ausgestaltung als Ermessensvorschrift (vgl. Zimmermann FamRZ 1999, 630/635) erfordert die Anwendung von § 1 Abs. 3 BVormVG ferner die Aufklärung, ob bzw. inwieweit der gemäß § 1 Abs. 1 BVormVG bzw. gemäß dessen Richtlinienfunktion zu gewährende Stundensatz für den Betreuungsverein eine Härte bedeuten würde (vgl. hierzu OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; LG Dresden FamRZ 2000, 1249/1250; Knittel § 1836a BGB Rn. 7).

  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Sie ist eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553; OLG Hamm FGPrax 1999, 223 und 2000, 20; LG Dresden FamRZ 2000, 1249; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275).

    Sie will vermeiden, dass Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d.h. durch eine in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder die Unkosten in einer weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Nach den Feststellungen der Kammer belief sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (vgl. BayObLGZ 1995, 395/396; Gregersen/ Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. Rn. 8.2) das aus Guthaben auf einem Girokonto, einem Sparbuch und einem Bausparkonto bestehende Vermögen des Betroffenen unter Einbeziehung einer nach seinen Angaben inzwischen an den Betreuungsverein geleisteten Abschlagszahlung auf über 9000 DM.
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Überschritten werden dürfen sie deshalb nur, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGH Beschluss vom 31.8.2000 XII ZB 217/99).
  • LG Koblenz, 18.01.1999 - 2 T 555/98
    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Diese Schongrenze ist im Grundsatz seit 1.1.1999 für die Feststellung der "Mittellosigkeit" maßgebend (§ 1836c Nr. 2 BGB; BT-Drucks.13/7158 S.17 und 29 ff.; vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113/114; Bühler BWNotZ 1999, 25/36; Deinert ZfJ 1998, 232/235; Gregersen/Deinert Rn.8.1, 8.5.1; Hansen SchlHA 2000, 53/57; a.A. LG München I BtPrax 2000, 134).
  • LG München I, 10.01.2000 - 13 T 19057/99
    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Diese Schongrenze ist im Grundsatz seit 1.1.1999 für die Feststellung der "Mittellosigkeit" maßgebend (§ 1836c Nr. 2 BGB; BT-Drucks.13/7158 S.17 und 29 ff.; vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113/114; Bühler BWNotZ 1999, 25/36; Deinert ZfJ 1998, 232/235; Gregersen/Deinert Rn.8.1, 8.5.1; Hansen SchlHA 2000, 53/57; a.A. LG München I BtPrax 2000, 134).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Sie will vermeiden, dass Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d.h. durch eine in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder die Unkosten in einer weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00
    Sie will vermeiden, dass Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d.h. durch eine in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder die Unkosten in einer weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die in § 1 Abs. 1 BVormVG vorgesehenen Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen darstellen und daß von ihnen deshalb nur dann abgewichen werden darf, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH BtPrax 2001, 30, 32; BayObLG BtPrax 2001, 77 f).

    Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung angenommen, daß die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 BVormVG nach ihrem Sinn und Zweck auch einem Betreuer zugute kommt, der eine nicht mittellose Betroffene betreut (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Bei den Betreuern nicht mittelloser Betroffener kann sich die Neuregelung sogar besonders negativ auswirken, weil die Gerichte diesen Betreuern nach altem Recht gewöhnlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als sie nach altem Recht (§ 1836 Abs. 2 BGB a. F.) für die Betreuung mittelloser Betroffener vorgesehen waren (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Daß dieser Betrag seit der Neuregelung des Betreuungsrechts für die Feststellung der Mittellosigkeit maßgebend ist, entspricht herrschender Meinung (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 17, 29 ff.; BayObLGZ 2000 331, 332 ff.; OLG Zweibrücken, BtPrax 2000, 264 ff.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75, 76; Bühler, BWNotZ 1999, 25, 36; a.A. OLG Köln Beschluß vom 13. September 2000 - 16 Wx 97/00 - OLG Report 2001, 92, 94; Knittel, BetreuungsG, 24. Erg.-Lfg.

    Dies ließ sich zwar auf der Grundlage der früheren Regelungen bei entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes begründen (vgl. BayObLG, BTPrax 98, 236, 237), ist aber angesichts der Intention der Neuregelung des § 1836 c BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 31) mit der vorgeschriebenen direkten Anwendung des § 88 BSHG nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayObLG, Beschluß vom 23. November 2000, 3 Z BR 320/00 - BayObLGZ 2000, 331, 332 ff.).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; BayObLGZ 2001 Nr. 26).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl'. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; BayObLGZ 2001 Nr. 26).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf die von einem Betreuungsverein gemäß § 1908 e BGB zu beanspruchende Vergütung für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers nur dann anwendbar, wenn der Betreuungsverein jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 als solcher tätig und wenn der jeweilige Vereinsbetreuer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552 und FamRZ 2001, 1323; BayObLG FamRZ 2001, 793; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a Rn. 65; Knittel, a. a. O., § 1836 a BGB Rn. 7).

    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

  • OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04

    Vormundschafts- und Betreuungsrecht

    Ob der Kläger gemäß §§ 1795; 181 BGB befugt war, seinen Aufwendungsersatzanspruch (teilweise) durch Direktentnahme aus dem Mündelvermögen zu befriedigen (was die Rechtsprechung zwar für den Vermögenspfleger bejaht - s. BayObLG, FamRZ 2001, 793; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 5, 18, für denjenigen mit eingeschränktem Wirkungskreis indes bislang nicht entschieden hat), kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.
  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • LG Berlin, 07.05.2001 - 87 T 681/00
  • OLG Frankfurt, 10.12.2003 - 20 W 171/03

    Betreuervergütung: Höhe des Schonvermögens

  • LG Coburg, 05.03.2009 - 41 T 6/09

    Nachlasspflegschaft: Verwirkung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers

  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 206/01

    Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BVormVG

  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 15 W 469/02

    Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04

    Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer

  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

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