Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 01.02.2001

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 243/2000, 20 W 243/00   

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https://dejure.org/2001,1948
OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 243/2000, 20 W 243/00 (https://dejure.org/2001,1948)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.01.2001 - 20 W 243/2000, 20 W 243/00 (https://dejure.org/2001,1948)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Januar 2001 - 20 W 243/2000, 20 W 243/00 (https://dejure.org/2001,1948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 BtÄndG, §§ 1 ff BtÄndG, § 1836 Abs 1 S 3 BGB, § 1836 Abs 1 S 4 BGB, § 1836 Abs 2 BGB
    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung in Übergangsfällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung von Berufsvormündern ; Vergütungsfestsetzung; Vergütung eines Betreuers; Betreuerbestellungen; Berufsmäßigkeit; Feststellungsantrag; Weitere Beschwerde

  • Wolters Kluwer

    (Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung in Übergangsfällen)

  • Wolters Kluwer

    (Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung in Übergangsfällen)

  • Judicialis

    FGG § 56 g Abs. 1 Nr. 1; ; FGG § ... 56 g Abs. 1 Nr. 2; ; FGG § 56 g Abs. 5; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 18; ; BGB § 1908 i; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 1908 i Abs. 1; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 4; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 2 a. F.; ; BGB § 1836 Abs. 1 n. F; ; BGB § 1898 Abs. 1; ; BGB § 1836 a. F.; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsmäßige Führung der Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 794
  • MDR 2001, 756
  • FGPrax 2001, 76
  • FamRZ 2001, 790
  • Rpfleger 2001, 300
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 237/99

    Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 243/00
    Da die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütung des Betreuers nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB konstitutive Wirkung hat (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 22), ist die diesbezügliche Feststellung oder deren Ablehnung mit einfacher und weiterer Beschwerde selbständig anfechtbar (so bereits Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2000 ­ 20 W 565/99 und vom 22. September 2000 ­ 20 W 246/2000; ebenso Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1836 Rn. 4; a. A. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor §§ 65 ff FGG Rn. 145).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 243/00
    Insbesondere durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Juli 1980 (NJW 1980, 2179) zur Entschädigung von Berufsvormündern war bereits vor Inkrafttreten des BtÄndG klargestellt, dass eine unentgeltliche Führung von Vormundschaften und Betreuungen nur dann in Betracht kommt, wenn dies dem Leitbild der echten Einzelbetreuung, die als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht in der Freizeit zu erfüllen ist, entspricht.
  • OLG Frankfurt, 28.04.2003 - 20 W 422/02

    Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag bei

    Darüber hinaus kommt eine berufliche Führung der Betreuung auch dann in Betracht, wenn zwar die qualitativen Anforderungen des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht erfüllt sind, für die Übertragung der Betreuung aber die berufliche Qualifikation des Betreuers maßgeblich ist und deren Übernahme nicht zur Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht als Ehrenamt oder auf Grund einer persönlichen Beziehung zum Betreuten, sondern im Rahmen einer neben- oder zweitberuflichen Tätigkeit erfolgt, wie dies insbesondere bei Rechtsanwälten häufig der Fall ist ( vgl. BVerfGE 54, 251; BayObLG FamRZ 1998, 187 und 1999, 462; OLG Köln FamRZ 1998, 1536; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001 - 20 W 243/00- in FamRZ 2001, 762; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rn. 5 sowie Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 1836 Rn. 18 jeweils m.w.N.).

    Da diese Feststellung konstitutive Wirkung hat ( vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34 und 2001, 124; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001, FamRZ 2001, 790;HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1836 BGB Rn. 22; MünchKomm/Wagenitz, a.a.O., § 1836 Rn. 7) kann der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht entstehen, solange es an der Feststellung der Berufsmäßigkeit fehlt.

  • OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gerichtliche Feststellung der nicht mehr

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw. den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122; Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rn. 4).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für sogenannte Altfälle, in denen der Betreuer bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellt worden war , die Nachholung der förmlichen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung möglich ist und auch aus Klarstellungsgründen zweckmäßig und geboten sein kann (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 794; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 Rn. 52).

  • OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 10 WF 167/08

    Verfahrenspflegschaft: Anspruch eines zum Verfahrenspfleger bestellten

    Ein Eingriff in seine Rechte, der ein Beschwerderecht nach § 19 FGG nach sich zieht, ist aber auch dann gegeben, wenn er zur Führung der Verfahrenspflegschaft grundsätzlich bereit ist, jedoch beanstandet, dass im Bestellungsbeschluss die Feststellung, er übe die Pflegschaft berufsmäßig aus, unterblieben ist (BGH, FamRZ 2006, 110, 114; BayObLG, FamRZ 2001, 868; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 790; Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 632; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1274; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB, Rz. 9; Jansen/Zorn, FGG, 3. Aufl., § 50, Rz. 90; Bauer, in: Salgo/Zenz/Fegert/Bauer/Weber/Zitelmann, a.a.O., Rz. 1267, 1331; Dodegge, in: Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Teil F, Rz. 71).

    Vielmehr ist, wenn, wie vorliegend, eine Rechtsanwältin zur Pflegerin bestellt worden ist, von einer berufsmäßigen Ausübung unabhängig von der Zahl der übernommenen Einzelfälle immer schon dann auszugehen, wenn der Aufgabenkreis zu ihrer Berufstätigkeit gehört (OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 790; Bauer, a.a.O., Rz. 1273, jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 13/10331, S. 41; vgl. auch Bienwald, Verfahrenspflegschaft, Rz. 328 einerseits, Rz. 764 ff. andererseits).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier bei der Beschwerdeführerin ein Regelfall nach § 1 Abs. 1 S. 2 VBVG vorliegt, da bei einem Rechtsanwalt, der zum Ergänzungspfleger bestellt wurde, eine berufsmäßige Ausübung des Amtes vermutet werden kann, wenn der Aufgabenkreis des Amtes, wie hier, zu seiner Berufstätigkeit gehört (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 790).
  • OLG Köln, 11.05.2001 - 16 Wx 77/01

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

    Es ist daher angezeigt, die zu § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden, also in "Altfällen", damit bei Verfahrenspflegschaften auch in solchen, in denen die Bestellung vor den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000 erfolgt war, eine nachträgliche Feststellung für zulässig zu erachten und die (Zwischen-) Entscheidung hierüber als anfechtbar anzusehen, und zwar mit der einfachen Beschwerde (vgl. zu § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB: BayObLG FGPrax 20001, 79 und OLG Frankfurt FGPrax 2001, 76 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 31.03.2022 - 1 BvL 8/21

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Absatz 1 des Gesetzes

    Dies wäre jedoch geboten gewesen, denn nach fachrechtlich einhelliger Ansicht kann eine Berufsmäßigkeit nach § 1 Abs. 1 VBVG auch dann festgestellt werden, wenn die gesetzlichen Regelvoraussetzungen zwar nicht vorliegen, sich die berufsmäßige Führung der Betreuung aber daraus ergibt, dass der Betreuer gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation bestellt wird, was bei der Bestellung von Rechtsanwälten immer der Fall ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 15 W 472/05 -, Rn. 16 ff.; KG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 W 188/10 -, Rn. 9; ebenso Bauer, in: Bauer/Klie/Lütgens, HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 72. EL Februar 2010, § 1 VBVG Rn. 9, 22 f.; Bienwald, in: Staudinger, BGB, Stand: 2020, § 1836 Rn. 70; Bohnert, in: BeckOGK, Stand: 1. Januar 2022, § 1 VBVG Rn. 28; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Teil F Rn. 77; Fröschle, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1 VBVG Rn. 2 f.; Jaschinski, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1 VBVG Rn. 10; Maier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1 VBVG Rn. 5; v. Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1 VBVG Rn. 4 f.; zur weitgehend gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 1836 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 1999 - 3 W 232/99 -, Rn. 8 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Januar 2001 - 20 W 243/00 -, Rn. 2 ff.).
  • LG Bochum, 13.06.2013 - 7 T 84/13

    Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Durchführung einer

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war bereits vor Inkrafttreten des Betreuungsrechts klargestellt, dass eine unentgeltliche Führung von Vormundschaften nur dann in Betracht kommt, wenn dies dem Leitbild der echten Einzelvormundschaft, die als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht in der Freizeit zu erfüllen ist, entspricht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2001, 790 ff.).
  • KG, 24.01.2006 - 1 W 172/05

    Vormundschaft: Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das

    Dies gilt u.a. für die Feststellung, dass die Betreuung beruflich geführt wird, §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2001, 790; BtPrax 2003, 181).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2012 - 11 Wx 17/11

    Betreuung: Möglichkeit der Abänderung eines die Berufsmäßigkeit der Betreuung

    BayObLG, Beschl. v. 01.02.2001 - 3Z BR 34/01, Rdn. 5, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2008 - 10 WF 167/08, Rdn. 6, NJOZ 2009, 513 = ZKJ 2009, 132; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.01.2001 - 20 W 243/00, Rdn. 1, OLG-Rp 2001, 80 = FGPrax 2001, 76; ferner: Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb.
  • OLG Köln, 08.05.2002 - 16 Wx 72/02

    Ausgestaltung des Verfahrens über die Vergütung eines Verfahrenspflegers;

    Diese (Zwischen-) Entscheidung ist als mit der einfachen Beschwerde anfechtbar anzusehen (vgl. zu der ähnlichen Problematik des § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB: BayObLG FGPrax 20001, 79 und OLG Frankfurt FGPrax 2001, 76 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LG Wuppertal, 01.10.2004 - 6 T 289/04
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Rechtsprechung
   BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3800
BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01 (https://dejure.org/2001,3800)
BayObLG, Entscheidung vom 01.02.2001 - 3Z BR 34/01 (https://dejure.org/2001,3800)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - 3Z BR 34/01 (https://dejure.org/2001,3800)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde; Berufsbetreuer; Vergütungsanspruch; Vormundschaftsgericht; Berufsmäßig geführte Betreuung

  • Bt-Recht

    Vergütung des rückwirkend zum Berufsbetreuer bestellten Betreuers

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; FGG § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; FGG § 19 Abs. 1
    Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers erfüllt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wechsel vom ehrenamtlichen zum Berufbetreuer

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 1017/00
  • BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 943
  • FGPrax 2001, 79
  • FamRZ 2001, 867
  • Rpfleger 2001, 300
  • BayObLGZ 2001, 19
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 237/99

    Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01
    Dies folgt schon daraus, dass die gerichtliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütung des Betreuers und damit für dessen Rechtsstellung von konstitutiver Wirkung ist (vgl. BayObLGZ 1999, 294/29'5).

    Sie dient der Rechtsklarheit und Kalkulierbarkeit für die Vergütungsfrage (BayObLGZ 1999, 294/295 m.w.N.).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01
    An einer insoweit abändernden Entscheidung ist er durch das Verbot der reformatio in peius, das auch in Vergütungssachen gilt (BayObLGZ 1995, 35/37), gehindert.
  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Der Gesetzgeber hat hiermit eine Rangfolge bei der Betreuerauswahl vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 50), so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Personen die Betreuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 867, 868; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13

    Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung

    Der Gesetzgeber hat in § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB eine Rangfolge bei der Betreuerauswahl vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 50), so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Personen die Betreuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 867, 868; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2012 - 11 Wx 17/11

    Betreuung: Möglichkeit der Abänderung eines die Berufsmäßigkeit der Betreuung

    Das namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 2) als ehemaliger Betreuerin eingelegte Rechtsmittel, die durch die angefochtene Entscheidung bereits deshalb unmittelbar in ihrem Recht beeinträchtigt wird, weil die förmliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütungsfähigkeit der Leistungen des jeweiligen Betreuers konstitutiv wirkt (vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 01.02.2001 - 3Z BR 34/01, Rdn. 5, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943; ferner: jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler, 5. Aufl., § 1836 Rdn. 16; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2004, § 1836 Rdn. 47), ist gemäß § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 f. und Abs. 4 FGG als - einfache - weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    BayObLG, Beschl. v. 01.02.2001 - 3Z BR 34/01, Rdn. 5, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2008 - 10 WF 167/08, Rdn. 6, NJOZ 2009, 513 = ZKJ 2009, 132; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.01.2001 - 20 W 243/00, Rdn. 1, OLG-Rp 2001, 80 = FGPrax 2001, 76; ferner: Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb.

    Dass der Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB weder Gleichzeitigkeit noch einen engen zeitlichen Zusammenhang der Feststellung der Berufsmäßigkeit mit der Bestellung des Betreuers erfordert, sondern vor allem dann, wenn die Vorschrift zunächst übersehen wurde beziehungsweise wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse später geändert oder anders als ursprünglich erwartet entwickelt haben, auch eine nachträgliche Entscheidung zulässt, entspricht der in Judikatur und Schrifttum inzwischen wohl ganz herrschenden Meinung (vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 01.02.2001 - 3Z BR 34/01, Rdn. 6, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2008 - 10 WF 167/08, Rdn. 10, NJOZ 2009, 513 = ZKJ 2009, 132; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.07.2008 - 4 WF 123/07, Rdn. 7, FamRZ 2009, 370 = OLG-Rp 2009, 126; ferner BtKomm/Dodegge, 3. Aufl., Teil F Rdn. 71 [1]; Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht; 4. Aufl., BGB § 1836 Rdn. 15; Erman/ Saar, BGB, 13. Aufl., Anhang § 1836 Rdn. 4 [c]; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler, 5. Aufl., § 1836 Rdn. 18; MünchKommBGB/Wagenitz, 5. Aufl., § 1836 Rdn. 6; NK-BGB/Fritsche, 2. Aufl., § 1836 Rdn. 3; einschränkend Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl., VBVG § 1 Rdn. 9; a.A. Bienwald, FamRZ 2009, 370 und Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb.

    Auf den Vertrauensschutz, der ursprünglich mit dem am 15. Januar 2009 vom Amtsgericht Eberswalde erlassenen Beschlusses begründet wurde, durch den die Beteiligte zu 2) zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt worden war (GA I 19 ff.), kann sich die Betroffene hier demgegenüber nicht mehr mit Erfolg berufen, weil diese Entscheidung unter dem 25. Februar 2009 vom Vormundschaftsgericht - ab 01. März 2009 mit Wirkung für die Zukunft - abgeändert worden ist (vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 01.02.2001 - 3Z BR 34/01, Rdn. 8, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2003 F Rdn. 70).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche

    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2003 - 20 W 422/02

    Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag bei

    Dies ist auch erforderlich, weil die Feststellung konstitutive Wirkung hat und ohne sie eine Festsetzung der Betreuervergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB nicht zulässig ist (vgl. HK-BUR Bauer/Deinert,a.a.O., § 1836 BGB Rn. 51; Zimmermann FamRZ 1999, 630, 631, 632; Karmasin FamRZ 1999, 348; Damrau/Zimmermann,a.a.O., § 1836 Rn. 9; Soergel/Zimmermann, a.a.O. § 1836 Rn. 8; BayObLG BtPrax 2001, 124 und FamRZ 2000, 1450).

    Soweit eine Ergänzung nur mit Wirkung für die Zukunft für zulässig erachtet wird ( so wohl Münch Komm/Wagenitz, a.a.O., § 1836 Rn. 7), kann dem nur für die Fälle gefolgt werden, in welchen die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden und der Betreuer zuvor vom Gericht bewusst als ehrenamtlicher Betreuer bestellt wurde (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2001, 124).

  • LG Kleve, 17.06.2013 - 4 T 58/13

    Möglichkeit einer nachträglichen isolierten Feststellung der Berufsmäßigkeit

    Diese potentielle Missbrauchsgefahr wird auch nicht durch die Möglichkeit einer Entlassung des Betreuers beseitigt (a.A. BayObLG NJW-RR 2001, 943).

    Eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der zuvor ehrenamtlich geführten Betreuung ist grundsätzlich auch dann nicht möglich, wenn der Betreuer erst im Verlaufe des Betreuungsverfahrens die Anforderungen eines Berufsbetreuers erfüllt (a.A. BayObLG NJW-RR 2001, 943).

  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 15 W 290/07

    Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung

    Allerdings besteht auch seitens eines (vermögenden) Betreuten grundsätzlich ein Interesse, im Vorhinein abschätzen zu können, ob Zahlungsverpflichtungen auf ihn zukommen (BayObLG FGPrax 2001, 79, 80).
  • LG Dessau-Roßlau, 08.11.2011 - 1 T 179/11

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der

    Denn auch wenn die Feststellung berufsmäßiger Führung der Vormundschaft regelmäßig "bei der Bestellung des Vormundes" (Absatz 1 Satz 2) erfolgt, kann sie selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst nach der Bestellung erfüllt sind, auch nachträglich erfolgen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001, 3Z BR 34/01; zitiert nach juris).

    Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 VBVG) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG FamRZ 2000, 1450, FamRZ 2001, 867, 868; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 2003 F Rdn. 70).

  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Anders kann dies allenfalls dann sein, wenn das Gericht den Nachlasspfleger bewusst zum ehrenamtlichen Pfleger bestellt hat (vgl. BayObLG, Beschl. v. 1.2.2001 - 3Z BR 34/01, NJW-RR 2001, 943 ).
  • KG, 24.01.2006 - 1 W 172/05

    Vormundschaft: Wirksamkeit der Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das

  • OLG Brandenburg, 06.01.2004 - 10 WF 251/03

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors

  • LG Münster, 10.08.2009 - 5 T 436/09

    Anspruch auf Vergütung einer berufsmäßig bestellten Ergänzungspflegerin trotz

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