Weitere Entscheidung unten: LG Kempten, 20.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99   

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https://dejure.org/2001,844
BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99 (https://dejure.org/2001,844)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2001 - IV ZR 245/99 (https://dejure.org/2001,844)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 (https://dejure.org/2001,844)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2069; ZGB-DDR § 379 Abs. 1 S. 2
    Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Erblassers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehegattentestament - Testament - Schlußerbe - Nachkommen eines Schlußerben - Ersatzerben

  • Judicialis

    BGB § 2069,; ; DDR/ZGB § 379 Abs. 1 S. 2

  • RA Kotz

    Schlusserben und Ersatzerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2069; DDR: ZGB § 379 Abs. 1 S. 2
    Einsetzung der Abkömmlinge als Schlußerben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Nachkommen des vorverstorbenen Schlusserben Ersatzerben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 2069; ZGB-DDR § 379 Abs. 1 S. 2
    Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Erblassers

  • nomos.de PDF, S. 42 (Leitsatz)

    § 2069 BGB; § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB
    Ehegattentestament/Abkömmlinge als Schlusserben/Ausfall testamentarischer Erben/Ersatzerben

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1153
  • MDR 2001, 939
  • NJ 2001, 429 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 993
  • WM 2001, 1382
  • Rpfleger 2001, 348
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99
    Denn gemäß den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten deutsch-deutschen Kollisionsregeln richtet sich die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser nach derjenigen Teilrechtsordnung, in deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGHZ 124, 270, 272 f.).
  • OLG Hamm, 07.12.1981 - 15 W 171/81

    Erbverzichtsvertrag des durch Berliner Testament gebundenen längerlebenden

    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99
    Das entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dem inhaltsgleichen § 2069 BGB, der der Senat beitritt (BayObLGZ OLGE 9, 391; KG KGJ 51, 101, 103 f.; OLG Hamm OLGZ 1982, 272, 277; BayObLG NJW-RR 1991, 8, 9; MünchKomm/Musielak, 3. Aufl. § 2269 Rdn. 41; MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. § 2069 Rdn. 5, 27; Staudinger/Kanzleiter, (1998) § 2269 Rdn. 16; Staudinger/Otte, (1995) § 2069 Rdn. 3).
  • BayObLG, 04.09.1990 - BReg. 1a Z 59/89
    Auszug aus BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99
    Das entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dem inhaltsgleichen § 2069 BGB, der der Senat beitritt (BayObLGZ OLGE 9, 391; KG KGJ 51, 101, 103 f.; OLG Hamm OLGZ 1982, 272, 277; BayObLG NJW-RR 1991, 8, 9; MünchKomm/Musielak, 3. Aufl. § 2269 Rdn. 41; MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. § 2069 Rdn. 5, 27; Staudinger/Kanzleiter, (1998) § 2269 Rdn. 16; Staudinger/Otte, (1995) § 2069 Rdn. 3).
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Ergebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei Einsetzung eines Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237 unter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 3).
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    Diese Auslegung entspricht wohl auch der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u. a.: BGH , Urteil vom 28.03.2001, Az.: IV ZR 245/99, u. a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1153 f.; BGH , NJW-RR 1991, Seiten 706 f. = FamRZ 1991, Seiten 796 f.; BGH , LM Nr. 7 zu § 242 (A) BGB; BayObLG , OLGE Band 9, Seite 391; KG Berlin , KGJ 51, Seiten 101 ff.; BayObLG , …
  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z BR 95/03

    Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

    § 2069 BGB gilt auch bei Einsetzung eines Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament (BGH NJW-RR 2001, 1153; BayObLG FamRZ 1995, 251).
  • KG, 08.07.2010 - 1 W 126/08

    Erbrecht der ehemaligen DDR: Ergänzende Testamentsauslegung hinsichtlich einer

    In dieser wird eine erweiternde Auslegung des § 379 Abs. 1 S.2 ZGB/DDR (nur) für die Fälle des gemeinschaftlichen Testaments befürwortet, in denen der ausgefallene Schlusserbe lediglich ein Nachkomme des Erstverstorbenen ist (vgl. auch BGH, NJW-RR 2001, 1153, 1154).
  • LG Gera, 22.02.2005 - 5 T 603/04

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin; Errichtung, Aufhebung und

    Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung vom 28.03.2001, Az.: IV ZR 245/99 , sich für die Anwendung einer dem § 2069 BGB ähnlichen Auslegungsregel, der des § 379 ZGB der DDR beim Vorversterben eines im gemeinsamen Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben entschied.
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Rechtsprechung
   LG Kempten, 20.02.2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,22871
LG Kempten, 20.02.2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00 (https://dejure.org/2001,22871)
LG Kempten, Entscheidung vom 20.02.2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00 (https://dejure.org/2001,22871)
LG Kempten, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00 (https://dejure.org/2001,22871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Pauschale Aufwandsentschädigung für zu Betreuern bestellte Eltern, pauschale Aufwandsentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 348
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 8 WF 152/05

    Familienpflege: Aufwendungsersatzanspruch nicht förmlich bestellter

    Ob hier die Voraussetzungen des § 1835a Abs. 3 BGB im übrigen erfüllt sind, Leistungen nach § 39 SGB VIII einer Aufwandsentschädigung entgegenstehen (ablehnend BVerwG NJW 1996, 2385; BayObLG FamRZ 2002, 1222) und ob den Beteiligten 1 und 2 jeweils für jedes Kind die volle Aufwandsentschädigung zusteht (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 479; NJW-RR 2002, 942; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2004, AZ: 9 W 527/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2002, AZ: 25 Wx 82/02; OLG Frankfurt OLGR 2002, 139; abweichend OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 651; LG Kempten, Rpfleger 2001, 348; Palandt-Diederichsen, BGB 65. Aufl., § 1835a RN 1), muss hier dahingestellt bleiben.
  • OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - 3 W 76/01

    Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung -

    Die hier zu beurteilende Fallgestaltung ist vielmehr nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass beide Betreuer berechtigt sind, die Betroffene - soweit identische Aufgabenbereiche gegeben sind - allein zu vertreten (vgl. hierzu auch LG Kempten Rpfleger 2001, 348).
  • LG Koblenz, 26.04.2010 - 2 T 220/10

    Zur Aufwandsentschädigung

    Es überzeugt auch nicht, wenn in der Rechtsprechung teilweise ein Anspruch des Mitbetreuers aus § 1835a BGB mit der Begründung verneint wird, § 1899 BGB sehe als Regelfall die Bestellung eines einzigen Betreuers vor, so dass bei Bestellung eines zusätzlichen Betreuers auf Wunsch des Betroffenen nur eine einzige Pauschale zu zahlen sei (so LG Kempten, Beschluss vom 20. Februar 2001 in RPfleger 2001, 348, wenngleich dieses Urteil zu Unrecht meist für die völlig Ablehnung einer Pauschale für einen zweiten Betreuer herangezogen wird!).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 20 W 426/01

    Betreuervergütung: Jahrespauschale bei Bestellung mehrerer Betreuer

    Demgegenüber vermag der Senat sich nicht der teilweise vertretenen Auffassung (LG Münster FamRZ 1997, 389; LG Kempten Rpfleger 2001, 348) anzuschließen, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden sind.
  • LG Lübeck, 03.03.2011 - 7 T 201/10

    Keine pauschale Abrechnung von Fahrten anstelle einer Aufwandspauschale durch den

    Insoweit wird zwar auch vertreten, wenn Eltern zu Betreuern ihres Kindes bestellt werden, könne die Pauschale nur einmal in Anspruch genommen werden, LG Kempten RPfleger 2001, 348; Wagenitz in MüKo- BGB § 1835 a Rn. 4; Palandt-Diederichsen § 1835 a Rn. 2. Dieser Ansicht liegt die Überlegung zugrunde, die Bestellung mehrerer Betreuer sei nach § 1899 BGB die Ausnahme, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund etwa in Fortschreibung der Verhältnisse zu Zeiten, als beide Elternteile kraft elterlicher Sorge für ihr Kind sorgten, gleichwohl erfolge, müsse letztlich aus fiskalischen Erwägungen eine Einschränkung erfolgen.
  • LG Mönchengladbach, 08.08.2002 - 5 T 121/02
    Soweit andere LGe meinen, eine Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB an beide Elternteile könne nur dann gewährt werden, wenn die Bestellung beider Elternteile erforderlich gewesen sei (LG Münster, Beschluss v. 2.7. 1996, FamRZ 1997, 389; LG Kempten Beschluss v. 22.2.2001, Rpfleger 2001, 348), kann dem nicht gefolgt werden.
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