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   LG Zweibrücken, 18.04.2002 - 4 T 223/01   

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https://dejure.org/2002,26748
LG Zweibrücken, 18.04.2002 - 4 T 223/01 (https://dejure.org/2002,26748)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.04.2002 - 4 T 223/01 (https://dejure.org/2002,26748)
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 18. April 2002 - 4 T 223/01 (https://dejure.org/2002,26748)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Erstattung der Anwaltskosten

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 477
  • Rpfleger 2002, 444
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Zu der Frage, ob der Zugriff auf die Staatskasse nach §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in diesen Fällen auf die einem beigeordneten Anwalt gemäß § 123 BRAGO zu zahlenden Gebührensätze beschränkt ist (LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477, 478; Knittel, Betreuungsgesetz [Stand November 2003] § 1835 BGB Rdn. 28) oder ob der Anwaltsbetreuer die volle Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse beanspruchen kann, wenn er die Prozessführung für erforderlich halten durfte (Staudinger/Bienwald, BGB [2004] § 1835 Rdn. 12), bezieht das vorlegende Gericht keine Stellung.
  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

    bb) Es entspricht der wohl überwiegenden Meinung, dass der zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen bestellte Rechtsanwalt für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, so dass er die entsprechenden Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 51; OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444; Zimmermann FamRZ 2002, 1373/1374).

    Wird dem Rechtsanwalt keine Prozesskostenhilfe bewilligt und führt er den Prozess dennoch, soll er nach dieser Auffassung nur nach § 123 BRAGO, also nach Prozesskostenhilfesätzen abrechnen können, da sonst eine nicht gerechtfertigte Besserstellung desjenigen eintrete, dem Prozesskostenhilfe versagt worden sei gegenüber demjenigen, dem sie bewilligt werde (so LG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444/445; offengelassen OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 491/492; Damrau Anm. zu OVG Bremen Rpfleger 1986, 13: stets Abrechnung nach § 123 BRAGO).

  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

    Zwar ist für mittellose Mandanten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass der Ergänzungspfleger nur die Gebühren gemäß § 123 BRAGO erhält (vgl. Damrau/Zimmmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 Rdn. 51; OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 491; LG Göttingen, Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken, Rpfleger 2002, 444).
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