Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.11.2001

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   OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01   

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OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01 (https://dejure.org/2001,2321)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2001 - 2 W 200/01 (https://dejure.org/2001,2321)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 2 W 200/01 (https://dejure.org/2001,2321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § ... 6; ; InsO § 7; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 3 Satz 1; ; RPflG § 10; ; RPflG § 28; ; RpflG § 10 Satz 1; ; ZPO § 46 Abs. 2; ; ZPO §§ 41 ff.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO §§ 4 6 7; ZPO §§ 42 46 Abs. 2
    Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 2057
  • NZI 2001, 657
  • Rpfleger 2002, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 15.10.2001 - 2 W 206/01

    Weitere Beschwerde bei Ablehnung eines Richters am Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Vielmehr sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den das Gesuch zurückweisenden Beschluß nur die sofortige (Erst-)Beschwerde vor (vgl. hierzu: Senat, Beschluß vom 15. Oktober 2001, 2 W 206/01; OLG Karlsruhe, InVo 2000, 51; FK/Schmerbach, a.a.O., § 4 Rdnr. 47).

    Aufgrund der Verweisung in § 4 InsO richtet sich das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, hier §§ 41 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Oktober 2001, 2 W 206/01; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 4 Rdnr. 30 ff.; Wienberg in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 4 InsO Rdnr. 6, 56 ff.; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 4 Rdnr. 5; Kübler in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: November 2000, § 4 Rdnr. 19).

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: z.B. BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluß vom 16. März 2000 (NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260) diesen Standpunkt ausdrücklich aufgegeben (Beschluß vom 11. August 2000, 3 W 138/00 = NZI 2000, 475) und knüpft nunmehr hinsichtlich der Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO ebenfalls an der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung an.

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: z.B. BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also über alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (Senat, NZI 2000, 538).
  • OLG Zweibrücken, 22.03.2000 - 3 W 50/00

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Soweit das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 (NZI 2000, 222) abweichend entschieden hat, die Insolvenzordnung sehe in § 7 InsO gegen den die Ablehnung eines Rechtspfleger betreffenden Beschluß des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die weitere Beschwerde vor, bedarf es keiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO.
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2000 - 3 W 138/00

    Anfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts im

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluß vom 16. März 2000 (NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260) diesen Standpunkt ausdrücklich aufgegeben (Beschluß vom 11. August 2000, 3 W 138/00 = NZI 2000, 475) und knüpft nunmehr hinsichtlich der Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO ebenfalls an der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung an.
  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
  • OLG Köln, 24.03.1999 - 2 W 61/99

    Voraussetzungen des Vorliegens einer Insolvenzsache; Ausgestaltung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 2Z BR 107/92

    Sofortige Beschwerde; Weitere Beschwerde; Richter; Amtsgericht; Landgericht;

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Insoweit handelt es sich um ein selbständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 1999, 2 W 228/99; Hansens in: Meyer-Stolte/Herrmann/Hansens, RpflG, 5. Auflage 1999, § 10 Rdnr. 19 jeweils für das Konkursverfahren sowie zu der ähnlich gelagerten Problematik bei der Ablehnung des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren: Senat, Beschluß vom 10. August 2001, 2 W 149/01; BayObLG, FamRZ 1993, 1339 [1340]; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1995, 402; OLG Schleswig, SchLHA 1996, 247; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage 2001, § 45 Rdnr. 8, § 49 Rdnr. 5).
  • OLG Karlsruhe, 21.06.1999 - 11 W 95/99

    Ablehnung eines Insolvenzrichters

  • OLG Karlsruhe, 20.01.1995 - 11 W 11/95
  • OLG Köln, 07.01.2002 - 2 W 173/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Entnahme

    Das Oberlandesgericht Köln und nicht, worauf der Senat in sämtlichen bisher in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Beschlüssen hingewiesen hat (z.B. zuletzt: NZI 2001, 657; NZI 2001, 658), das Oberlandesgericht Hamm ist in Nordrhein-Westfalen gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die in Insolvenzsachen gegen einen Beschluß des Landgerichts eingelegten Rechtsmittel berufen.

    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, sondern auf alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (Senat; NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, NZI 2000, 538; Senat, NZI 2001, 657).

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2001, der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NZI 2001, 657; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

  • LG Düsseldorf, 09.09.2011 - 25 T 516/11

    Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Insoweit handelt es sich um ein selbstständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO 13. Auflage, § 7 Rn. 4f.; sowie OLG Köln ZIP 2001, 2057; BGHZ 144, 178 zu § 6, 7 InsO a.F.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01   

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https://dejure.org/2001,5491
OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01 (https://dejure.org/2001,5491)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2001 - 2 ARs 274/01 (https://dejure.org/2001,5491)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2001 - 2 ARs 274/01 (https://dejure.org/2001,5491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Über gesetzliche Gebühren hinausgehende Pauschvergütung für Beiordnung als Zeugenbeistand; Honorierung für anwaltlichen Zeugenbeistand analog § 91 BRAGO; Konkrete Gebühr richtet sich nach den die Beiordnung betreffenden Vorgänge; Gewährung einer Pauschvergütung für ...

  • Judicialis

    StPO § 55; ; StPO § ... 68 b; ; BRAGO § 20; ; BRAGO § 91; ; BRAGO § 95; ; BRAGO § 99; ; BRAGO § 102; ; BRAGO §§ 83 ff.; ; BRAGO § 91 Nr. 1; ; BRAGO § 91 Nr. 2; ; BRAGO § 95 Hs 2; ; BRAGO § 97 Abs. 1; ; BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 2; ; BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BRAGO §§ 99 97 91; StPO § 68b
    Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes der einem Zeugen als Beistand beigeordnet worden ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).

    So wird - teilweise unter Bezugnahme auf die bereits vor Einführung des § 68 b StPO ergangene Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JMBl. NW 80, 35) - die Ansicht vertreten, die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richte sich nach § 91 Nr. 1 BRAGO, denn diese Vorschrift beinhalte in ihrer letzten Alternative die Generalklausel für sämtliche nicht besonders geregelten Beistandsleistungen (OLG Düsseldorf StV 01, 126).

  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen beigeordnet worden ist, ist auch nach Einführung des § 68b StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I. 280) - entgegen der von Meyer vertretenen Auffassung (JurBüro 00, 69) - in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 00, 383 f.; StV 01, 126).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Nach abweichender, auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. StV 93, 143) zurück gehender Ansicht (OLG Hamm a.a.O. sowie StraFO 01, 107 f.; OLG Bamberg StraFO 01, 108; LG Würzburg StV 01, 127) werden die Gebührenansprüche des Zeugenbeistandes aus einer analogen Anwendung des § 95 HS 2 i.V.m. §§ 83 ff. BRAGO begründet, denn die dort aufgeführten Tätigkeiten kämen der Beistandsleistung im Sinne von § 68 b StPO inhaltlich am nächsten.
  • LG Würzburg, 17.10.2000 - Qs 370/00

    Gebührenanspruch des Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2001 - 2 ARs 274/01
    Nach abweichender, auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. StV 93, 143) zurück gehender Ansicht (OLG Hamm a.a.O. sowie StraFO 01, 107 f.; OLG Bamberg StraFO 01, 108; LG Würzburg StV 01, 127) werden die Gebührenansprüche des Zeugenbeistandes aus einer analogen Anwendung des § 95 HS 2 i.V.m. §§ 83 ff. BRAGO begründet, denn die dort aufgeführten Tätigkeiten kämen der Beistandsleistung im Sinne von § 68 b StPO inhaltlich am nächsten.
  • LG Dresden, 07.09.2007 - 5 KLs 109 Js 27593/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

    Die früher vorherrschende Auffassung, ein Zeugenbeistand sei nach der Auffangvorschrift des § 91 Nr. 1 BRAGO zu vergüten, gründete maßgeblich darauf, dass eine ausdrückliche Regelung der Vergütung des Zeugenbeistandes fehlte (Nachweise bei: OLG Köln RPfleger 2002, 95 (96), das seinerseits auf § 91 Nr. 2 BRAGO zurückgriff).
  • OLG Jena, 09.01.2006 - AR (S) 149/05

    Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

    Da die Antragstellerin als Zeugenbeistand an einer richterlichen Vernehmung teilgenommen hat, ist § 91 Nr. 2 BRAGO entsprechend und nicht die letzte Alternative von § 91 Nr. 1 BRAGO (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 138 ; OLG Celle a.a.O.; Gerold/Schmidt - Madert § 91 Rn. 13) anzuwenden.
  • LG Dresden, 27.10.2009 - 5 Qs 39/08
    Die früher vorherrschende Auffassung, ein Zeugenbeistand sei nach der Auffangvorschrift des § 91 Nr. 1 BRAGO zu vergüten, gründete maßgeblich darauf, das eine ausdrückliche Regelung der Vergütung des Zeugenbeistandes fehlte (Nachweise bei: OLG Köln Rpfleger 2002, 95 (96), das seinerseits auf § 91 Nr. 2 BRAGO zurückgriff).
  • LG Cottbus, 10.02.2003 - 22 KLs 38/01

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Vergütung eines vom Gericht

    Allgemein erkannt und im Grunde selbstverständlich ist jedoch, dass die Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Zeugenbeistandes und nicht bzw. nicht allein im Auftrag seiner Partei tätigen Anwaltes auch grundsätzlich von der Staatskasse zu vergüten ist (vgl. nur OLG Köln JurBüro 2002, 138 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 18.04.2002 - 72-IV-01
    Mit seiner am 23. Oktober 2001 bei dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen nach Gegenstand wie Inhalt nicht näher bezeichnete und der Beschwerdeschrift nicht in Ablichtung beigefügte Entscheidungen des Generalstaatsanwaltes des Freistaates Sachsen (Zs 455/01), des Oberlandesgerichts Dresden (1 Ws 92/01) sowie des Bundesgerichtshofes (2 AR 158/01 und 2 ARs 274/01).
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