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   BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03   

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BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03 (https://dejure.org/2003,1199)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2003 - IXa ZB 19/03 (https://dejure.org/2003,1199)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 (https://dejure.org/2003,1199)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigung in der Registratur einer Botschaft als hoheitliche Tätigkeit; Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, weil das Grundstück hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin gedient habe und weiterhin diplomatisch genutzt werde; Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitel, ...

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; GVG §§ 18 ff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25; GVG §§ 18 ff.
    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden Staates

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung in Grundstück eines fremden Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zaoerv.de PDF, S. 9 (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckungsimmunität

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1218
  • MDR 2003, 1135
  • WM 2003, 1388
  • Rpfleger 2003, 518
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32).

    Danach ist der Gerichtsstaat, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, völkerrechtlich nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat gerichteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche oder belegene Vermögensgegenstände zu betreiben (BVerfGE 46, 342, 388 f, 392; 64, 1, 23, 40).

    Es besteht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts, daß die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 346, 364; 64, 1, 40).

    Danach darf von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen Zeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 46, 342, 394 f).

    Generell unverletzlich sind demgemäß die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl. 1964 II, S. 957, 971 ff und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25, 35; 46, 342, 395; Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozeßrecht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht [BerDGVR] 8 (1968) S. 147 f, 265, denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342, 397).

    aa) Das Grundstück dient, wie die Schuldnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, seit dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 152) zur Wahrnehmung der amtlichen Funktion der Botschaft.

    Für Inhalt und Form dieser Glaubhaftmachung müsse es ausreichen, wenn eine gehörige Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt (BVerfGE 46, 342, 400; kritisch dazu Esser, Klagen gegen ausländische Staaten S. 257; Ress ZaöRV 1980, 217, 220 (Fn. 6), 222; Walter RIW 1984, 9, 12).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Danach ist der Gerichtsstaat, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, völkerrechtlich nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat gerichteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche oder belegene Vermögensgegenstände zu betreiben (BVerfGE 46, 342, 388 f, 392; 64, 1, 23, 40).

    Es besteht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts, daß die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE 46, 342, 346, 364; 64, 1, 40).

    aa) Das Grundstück dient, wie die Schuldnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, seit dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 152) zur Wahrnehmung der amtlichen Funktion der Botschaft.

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32).

    Bei Verfahrensvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst feststellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001 - II ZB 71/99, NJW 2001, 1730, 1731; zum Revisionsverfahren vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219).

  • BGH, 07.06.1955 - I ZR 64/53

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32).
  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Bei Verfahrensvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst feststellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001 - II ZB 71/99, NJW 2001, 1730, 1731; zum Revisionsverfahren vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219).
  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 127/55

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Insbesondere kann dahinstehen, ob das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit als wirkungslos (vgl. BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211; Münchner Kommentar/Musielak, ZPO 2. Aufl. vor § 300 Rn. 4; Zöller/Gummer aaO. § 18 GVG Rn. 3, jew. m.w.N.) oder lediglich als anfechtbar anzusehen ist (vgl. Schlosser ZZP 79 (1966), S. 178 f; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; differenzierend Münchner Kommentar/Braun ZPO 2. Aufl. § 578, Rn. 10; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. vor § 578, Rn. 10; vgl. auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahren 2 BVM 1/03 bis 5/03) und ob der Schuldner den Einwand der Wirkungslosigkeit nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25, 100 Abs. 2 GG) auch im Vollstreckungsverfahren geltend machen kann, obwohl Einwendungen des Schuldners gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich in das dafür vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren der §§ 732, 768 ZPO gehören (vgl. BGHZ 22, 54, 56; 55, 255, 256; Münchner Kommentar/Wolfsteiner aaO § 724 Rn. 5; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO § 724 Rn. 14).
  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Diese Erklärungen begründen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Gläubigers die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870 m.w.N.) des von der Schuldnerin vorgetragenen Sachverhalts.
  • BGH, 02.06.1986 - II ZR 300/85

    Schadenersatzanspruch bei Mietung eines Bildschirmtextbanksystems - Ermächtigung

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso wie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32).
  • BGH, 22.02.2001 - III ZB 71/99

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
    Bei Verfahrensvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst feststellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001 - II ZB 71/99, NJW 2001, 1730, 1731; zum Revisionsverfahren vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219).
  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

  • BGH, 05.02.1971 - I ZR 118/69

    Zahlungsaufforderungen einer Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05

    Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat

    a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    Zweifel, dass diese vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche Norm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO.; Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 26, Rn. 30 f.; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001), Rn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. 16; Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), S. 563, 567 f.; Roeder, JuS 2005, 215, 218).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

  • BGH, 22.09.2016 - V ZB 125/15

    Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek

    Hiernach ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 46, 342, 392; 64, 1, 40; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; siehe auch International Court of Justice (IGH) vom 3. Februar 2012 [Jurisdictional Immunities of the State , Judgement, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 118]: "pratique bien établie").

    Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaats ab (vgl. BVerfGE 46, 342, 395; 117, 141, 156; BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 36; OGH, JBl. 1986, 733, 734).

    (a) Nach der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten allgemeinen Regel des Völkerrechts ist der "Beginn der Vollstreckungsmaßnahme" maßgeblich (BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219), also nicht das Vollstreckungsverfahren insgesamt.

    Unerheblich ist insoweit, dass sich die Zustimmung des Auswärtigen Amtes auf eine vorläufige Nutzung als Außenstelle der Botschaft beschränkt, da auch eine solche Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diplomatischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerlässlich ist und mithin den völkerrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220).

    Es wäre als völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn dieser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darlegen müsste (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220; Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, RIW 2016, 365 Rn. 41).

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Generell unverletzlich sind die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff. des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl 1964 II, S. 959, 971 ff. und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25 [35]; 46, 342 [395]), denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 [397]; BGH, NJW-RR 2003, 1218 ff.).

    Dabei kann zu Gunsten der Beteiligten zu 2) davon ausgegangen werden, dass das hier fragliche Grundstück im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek diplomatisch genutzt wurde und dass diese Nutzung auch derzeit noch fortdauert (vgl. zu den Beweisanforderungen an die hoheitliche Nutzung BGH NJW-RR 2003, 1218).

    Auch die Anordnung der Zwangsversteigerung eines diplomatisch genutzen Grundstückes (siehe hierzu BGH NJW-RR 2003, 1218) oder die Anordnung der Zwangsverwaltung muss wegen der mit diesen Maßnahmen verbundenen bzw. sich unmittelbar anschließenden Rechtswirkungen und Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers als von Art. 22 Abs. 3 WÜD untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahme angesehen werden (vgl. zur Zwangsverwaltung etwa § 150 Abs. 2 ZVG).

    Insbesondere hat die Eintragung einer Arresthypothek nicht die Beschlagnahme des Grundstücks zur Folge, wie dies bei der Anordnung der Zwangsversteigerung der Fall ist (vgl. § 23 ZVG - siehe auch BGH NJW-RR 2003, 1218).

    Neben dem - völkervertraglich zustandegekommenen - WÜD besteht zwar auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort gelegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns als Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 [394 f.]; 64, 1 [40]; BGH, NJW-RR 2003, 1218).

    Hierbei kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Titel, der unter Verletzung der Immunität fremder Staaten bzw. deren sonstiger Immunitätsträger ergangen ist, nichtig oder nur anfechtbar ist (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei BGH, NJW-RR 2003, 1218), offenbleiben.

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    aa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, Leitsatz 8 und vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 Rdn. 30; Graf Vitzhum/Hailbronner, Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, Rdn. 93; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 17, Rdn. 18; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 590; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 76; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 504; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., Rdn. 47).
  • BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08

    Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeit zwischen Eltern und

    Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (nach herrschender Meinung sind Entscheidungen, die trotz Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit ergangen sind, nichtig: s. etwa BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211; Münch-KommZPO/Zimmermann aaO § 18 GVG Rn. 5; Zöller/Lückemann aaO Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold aaO Vor § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 19 Rn. 15; Kegel, in: Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 1047; ausdrücklich offen gelassen von BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; a.A. Schlosser, ZZP 79, 164, 171, 178 f, 181, und - für den Fall, dass das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit geprüft und ausdrücklich bejaht hat - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 10; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 529; Schack aaO Rn. 161; Nagel/ Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 41).

    Die Gerichtsbarkeit über einen Verfahrensbeteiligten muss daher als selbständige Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; BGHZ 18, 1, 5 f ; BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211) und zwar ohne jede Bindung an vorangegangene Entscheidungen.

  • BGH, 24.03.2016 - VII ZR 150/15

    Staatenimmunität: Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit für das Handeln eines

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7; BVerfGE 46, 342, 359, juris Rn. 46).

    Dabei wird es zu beachten haben, dass aufgrund der Gefahr des Eindringens in interne Angelegenheiten des Beklagten von diesem nur verlangt werden kann, dies durch eine gehörige Versicherung eines zuständigen Organs glaubhaft zu machen (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f., juris Rn. 130; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220, juris Rn. 18).

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08

    Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der

    Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275).

    Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russischen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht.

    b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei

    Jedenfalls war die Pfändung deshalb unzulässig, weil die gepfändeten Ansprüche in dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin zu dienen bestimmt waren und deshalb der Vollstreckungsimmunität unterlagen, die Schuldnerin also im vorliegenden Verfahren nicht der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht und es deshalb an einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung fehlt, die auch für das Vollstreckungsverfahren zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 19/03 - BGHReport 2003, 1041 = NJW-RR 2003, 1218).

    Schließlich hat die Schuldnerin, an deren Darlegungs- und Beweisführungslast insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 46, 342 [400]; BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 19/03 -), nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage der Auskunft ihres Ministeriums für Verkehr - Staatlicher Dienst der Zivilluftfahrt - vom 18.02.2003 hinreichend glaubhaft gemacht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche gegen die Drittschuldnerin tatsächlich entsprechend ihrer hoheitlichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung verbraucht werden (Löhne, Abführungen an Renten-, Sozial- und Krankenversicherungsfonds, Arbeitsschutz, Amortisation, Raummieten, Energie- und Kommunikationskosten, Kosten für die Bedienung und Modernisierung von Navigationsanlagen).

  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 6/05

    Umfang des Verzichts auf Immunität für gerichtliche Verfahren in einer

    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219 = Rpfleger 2003, 518).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

  • BAG, 14.02.2013 - 3 AZB 5/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer an griechischen Schulen

  • KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Pfändung des Bankkontos einer

  • KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag:

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

  • KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09

    Staatenimmunität: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem auch für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 19 TaBV 1109/09

    Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

  • LG Bonn, 04.11.2003 - 4 T 47/03

    Immunitätsverzicht

  • OLG Frankfurt, 13.02.2008 - 17 U 50/07

    Deutsche Gerichtsbarkeit: Immunität der Europäischen Schule

  • ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11

    Arbeitsgericht weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer

  • LG Bonn, 27.03.2009 - 6 T 228/04

    Zwangssicherungshypothek, Eintragung auf ein diplomatisch genutztes Grundstück;

  • KG, 03.12.2003 - 25 W 15/03

    Diplomatische Immunität: Vollstreckung in inländische Vermögensgegenstände eines

  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 66/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

  • OLG München, 12.09.2014 - 34 Wx 269/14

    Grundbuchsache: Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf

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