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   BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04   

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https://dejure.org/2004,4805
BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04 (https://dejure.org/2004,4805)
BayObLG, Entscheidung vom 10.05.2004 - 3Z BR 11/04 (https://dejure.org/2004,4805)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Mai 2004 - 3Z BR 11/04 (https://dejure.org/2004,4805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtbeteiligung am Beschwerdeverfahren, Absoluter Beschwerdegrund

  • Judicialis

    FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 547 Nr. 4; ; BGB § 1792 Abs. 2; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1908i Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Festsetzung der Betreuervergütung - Angleichung der Vergütung des Gegenbetreuers an die des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Gegenbetreuers auf Entschädigung für erbrachte Leistungen im Bereich der Vermögenssorge; Bekanntgabe eines Bescheids über die Vergütung eines Gegenbetreuers für den Betreuer und den Betroffenen; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung eines Betreuers und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 236
  • FamRZ 2004, 1899 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 565
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 145, 104; BayObLGZ 1999, 375, BayObLG BtPrax 2002, 164) ist auch bei der Festsetzung gegen das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich nach den Regeln des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) vorzugehen, die dort in Abs. 1 Satz 2 festgelegten Sätze sind als Orientierungswerte heranzuziehen.

    ff) Im vorliegenden Fall kann es daher keinen grundlegenden Bedenken begegnen, wenn das Landgericht im Rahmen seines Ermessens (vgl. BGHZ 145, 104/112; BayObLGZ 1998, 65/69) auch bei der gebotenen Prüfung des Einzelfalles keine Gründe dafür sehen sollte, den Vergütungssatz der Gegenbetreuerin niedriger zu bemessen als den des Betreuers.

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 145, 104; BayObLGZ 1999, 375, BayObLG BtPrax 2002, 164) ist auch bei der Festsetzung gegen das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich nach den Regeln des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) vorzugehen, die dort in Abs. 1 Satz 2 festgelegten Sätze sind als Orientierungswerte heranzuziehen.

    Demgemäß errechnet sich die Vergütung des Betreuers wie des Gegenbetreuers aus der für die Führung der Betreuung bzw. Gegenbetreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit und einem Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1999, 375/377).

  • OLG Hamburg, 16.01.1996 - 15 UF 201/95
    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Daher führt es grundsätzlich zur Aufhebung der angegriffenen Beschwerdeentscheidung ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit, wenn ein Beteiligter, dessen Hinzuziehung zum Beschwerdeverfahren geboten ist, über dieses Beschwerdeverfahren nicht zumindest unterrichtet wird (vgl. BayObLGZ 1988, 356 = FamRZ 1989, 201 und BayObLG FamRZ 1996, 685/686 sowie FamRZ 1997, 218; BGH NJW 1984, 494/495).

    Der absolute Beschwerdegrund nach dieser Vorschrift entfällt nur dann, wenn der übergangene Beteiligte die Verfahrensführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (BayObLG FamRZ 1996, 685/686).

  • BGH, 14.03.1956 - IV ZR 288/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Scheidet aber eine Inanspruchnahme des Betreuers im konkreten Fall zum Beispiel aus tatsächlichen Gründen aus, kommt durchaus eine Haftung des Gegenbetreuers gem. § 1833, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wenn dieser nachweislich seinen Überwachungsaufgaben in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist (vgl. auch BGH NJW 1956, 789) .
  • BayObLG, 21.04.2004 - 3Z BR 51/04

    Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Seine weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21.4.2004 - 3Z BR 51/04 zurückgewiesen.
  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 36/02

    Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 145, 104; BayObLGZ 1999, 375, BayObLG BtPrax 2002, 164) ist auch bei der Festsetzung gegen das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich nach den Regeln des § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) vorzugehen, die dort in Abs. 1 Satz 2 festgelegten Sätze sind als Orientierungswerte heranzuziehen.
  • BGH, 28.06.1983 - KVR 7/82

    Bundeskartellamt - Beschwerdeverfahren - Beteiligung - Rechtsbeschwerdegrund

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Daher führt es grundsätzlich zur Aufhebung der angegriffenen Beschwerdeentscheidung ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit, wenn ein Beteiligter, dessen Hinzuziehung zum Beschwerdeverfahren geboten ist, über dieses Beschwerdeverfahren nicht zumindest unterrichtet wird (vgl. BayObLGZ 1988, 356 = FamRZ 1989, 201 und BayObLG FamRZ 1996, 685/686 sowie FamRZ 1997, 218; BGH NJW 1984, 494/495).
  • BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 1a Z 69/88
    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Daher führt es grundsätzlich zur Aufhebung der angegriffenen Beschwerdeentscheidung ohne Rücksicht auf ihre sachliche Richtigkeit, wenn ein Beteiligter, dessen Hinzuziehung zum Beschwerdeverfahren geboten ist, über dieses Beschwerdeverfahren nicht zumindest unterrichtet wird (vgl. BayObLGZ 1988, 356 = FamRZ 1989, 201 und BayObLG FamRZ 1996, 685/686 sowie FamRZ 1997, 218; BGH NJW 1984, 494/495).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    ff) Im vorliegenden Fall kann es daher keinen grundlegenden Bedenken begegnen, wenn das Landgericht im Rahmen seines Ermessens (vgl. BGHZ 145, 104/112; BayObLGZ 1998, 65/69) auch bei der gebotenen Prüfung des Einzelfalles keine Gründe dafür sehen sollte, den Vergütungssatz der Gegenbetreuerin niedriger zu bemessen als den des Betreuers.
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 10.05.2004 - 3Z BR 11/04
    Sie begründet für sich genommen keine besondere Schwierigkeit (vgl. auch BayObLGZ 2000, 316/318).
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