Rechtsprechung
   KG, 27.04.2004 - 1 W 180/02   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führungszusatz des Zusatzes "Partnerschaft" oder "und Partner" in der Firma einer nicht dem PartGG unterfallenden Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbot der Bezeichnung "Partner" auch ohne Verknüpfung mit "und" für andere Gesellschaften als Partnergesellschaften

Kurzfassungen/Presse

  • klsal.de (Leitsatz)

    Verbot der Führung des Zusatzes "Partner" für andere Gesellschaften als Partnerschaften

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der Bezeichnung "Partner" auch ohne Verknüpfung mit "und" für andere Gesellschaften als Partnergesellschaften

Verfahrensgang

  • LG Berlin, 20.08.2001 - 98 T 33/01
  • KG, 27.04.2004 - 1 W 180/02

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2004, 976
  • ZIP 2004, 1645
  • FGPrax 2004, 248
  • DB 2004, 1308
  • Rpfleger 2004, 633



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Frankfurt, 11.11.2004 - 20 W 321/04  

    Handelsregistereintragung: Verwendung des Zusatzes "& Partners" in der Firma

    Dieser Auffassung ist in der Folgezeit die obergerichtliche Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Literatur gefolgt (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 70; OLG Frankfurt MDR 1999, 620; OLG Stuttgart FGPrax 2000, 154; BayObLG GmbHR 2003, 475; KG Rpfleger 2004, 633; MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., PartGG § 11 Rn. 5; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 4 Rn. 9; Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 51; Ebenroth/Seibert, HGB § 11 PartGG Rn. 1; Eggesiecker, Die Partnersgesellschaft für freie Berufe D 2.320 ff; Feddersen/ Meyer-Landrut, PartGG, § 2 Rn. 2; Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rn. 4; Seibert, Die Partnerschaft, S. 49; Bösert/Braun/Jochem, Leitfaden zur Partnerschaftsgesellschaft, S. 119; Wertenbruch ZiP 1996, 1776; Hülsmann NJW 1998, 35; Weber/Jacob ZGR 1998, 142).

    Des weiteren hat das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. April 2004 (Rpfleger 2004, 633) entschieden, dass das Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG auch die Verwendung des Substantivs "Partners" in der englischen Pluralform in der Firma einer GmbH umfasst, auch wenn diese zusätzlich den für sie zutreffenden Rechtsformzusatz "GmbH" führt.

    Im übrigen findet dies auch auf europäischer Ebene in den Regelungen über die Gesellschaftsform der "Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung" ihre Entsprechung, da dort ebenfalls die obligatorische Führung eines Rechtsformzusatzes vorgeschrieben ist, die übrigen Firmenbestandteile jedoch durch innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden können (vgl. KG Rpfleger 2004, 633 und EuGH NJW 1998, 972).

  • OLG München, 07.03.2007 - 31 Wx 92/06  

    Firma der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft -

    Nach überwiegender Meinung ist für die Zulässigkeit der Firma einer Zweigniederlassung das Recht am Ort der Niederlassung maßgeblich (vgl. KG NJW-RR 2004, 976/977; Klose/Mokroß DStR 2005, 971/973; Ebenroth/Zimmer HGB § 17 Anh. Rn. 28; a.A. MünchKomm HGB/Heidinger 2. Aufl. vor § 17 Rn. 97; unklar MünchKommHGB/Krafka 2. Aufl. § 13 d Rn. 18; offen gelassen OLG Frankfurt GmbHR 2006, 259/260).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2009 - 3 Wx 182/09  

    Eintragungsfähigkeit einer Firma mit dem Begriff "Partner"

    Im Zusammenhang dieser Abgrenzung ist bisher die Verwendung der englischen Pluralform "partners" für geeignet gehalten worden, als Bezeichnung der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft aufgefasst zu werden, wohingegen die Verwendung des Begriffes "Partner" lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes infolge der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit eigenständiger Bedeutung als eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz der Partnerschaftsgesellschaft ausschließend erachtet wurde (OLG München NJW-RR 2007, S. 761 f; OLG Frankfurt GmbHR 2005, S. 96 ff; KG NJW-RR 2004, S. 976 ff; Meilicke u.a. - Wolff, PartGG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rdnr. 5 - 10; jeweils m. umfangr. Nachw.).
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  • KG, 08.09.2009 - 1 W 403/08  

    Handelsrecht - Baufirma: Zulässigkeit des Firmenbestandteils "Bau"

    Es bedarf keiner Erörterung, ob sich die Zulässigkeit der Firma einer Gesellschaft englischen Rechts (EEEEEEEEEEEE ) - soweit sie wie hier auch für die nach §§ 13d, 13e und 13g HGB anzumeldende Zweigniederlassung verwandt werden soll - nach deutschem Recht richtet (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2004, 976, 977 f.; OLG München, NJW-RR 2007, 1677, 1678).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2009 - 3 Wx 183/09  

    Eintragungsfähigkeit einer Firma mit dem Begriff "Partner"

    Im Zusammenhang dieser Abgrenzung ist bisher die Verwendung der englischen Pluralform "partners" für geeignet gehalten worden, als Bezeichnung der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft aufgefasst zu werden, wohingegen die Verwendung des Begriffes "Partner" lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes infolge der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit eigenständiger Bedeutung als eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz der Partnerschaftsgesellschaft ausschließend erachtet wurde (OLG München NJW-RR 2007, S. 761 f; OLG Frankfurt GmbHR 2005, S. 96 ff; KG NJW-RR 2004, S. 976 ff; Meilicke u.a. - Wolff, PartGG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rdnr. 5 - 10; jeweils m. umfangr. Nachw.).
  • OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 88/10  

    Handelsregister: Eintragungsfähigkeit einer deutschen Zweigniederlassung einer

    Die Bestimmungen des § 18 HGB, die die Unterscheidbarkeit einzelner Firmen (§ 18 Abs. 1 HGB) und den Schutz des Rechtsverkehrs vor Irreführung (§ 18 Abs. 2 HGB) gewährleisten sollen, sind deshalb auch auf die Firma der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft anwendbar (vgl. OLG München GmbHR 2007, 979/980 m.w.N; KG FGPrax 2008, 35; KG FGPrax 2004, 248; Staub/Koch HGB 5. Aufl. § 13 d Rn. 72).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2011 - 2 AGH 9/11  
    Für eine nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes erfolgte Neugründung oder Umbenennung besteht keine geschützte Rechtsposition (KG Berlin 1 W 180/02, Beschluss vom 27.04.2004, Rn. 8, zitiert nach JURIS).
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