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   OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01 - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04, 2 BJs 85/01, 2 StE 4/02 - 5, IV - 1/04   

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https://dejure.org/2004,10776
OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01 - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04, 2 BJs 85/01, 2 StE 4/02 - 5, IV - 1/04 (https://dejure.org/2004,10776)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 2 BJs 85/01 - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04, 2 BJs 85/01, 2 StE 4/02 - 5, IV - 1/04 (https://dejure.org/2004,10776)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 2 BJs 85/01 - 2 StE 4/02 - 5 - IV - 1/04, 2 BJs 85/01, 2 StE 4/02 - 5, IV - 1/04 (https://dejure.org/2004,10776)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 187
    Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Nebenklägers auf Beiordnung eines Dolmetschers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2005, 108
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 11.11.2003 - BT-Drs 15/1976
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01
    Nach der Begründung zum Entwurf des Opferrechtsreformgesetzes sollen damit nämlich unter anderem die Verfahrensrechte der Opfer von Straftaten gestärkt werden (Einleitende Ausführungen zum Entwurf des Opferrechtsreformgesetzes in BT-Drucks. 15/1976, S. 1); deshalb soll zur effektiven Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte künftig auch den nebenklageberechtigten Verletzten ein Dolmetscher oder Übersetzer beigeordnet und ihnen dadurch die Ausübung ihrer Rechte erleichtert werden (Begründung zum Entwurf des OpferRG in BT-Drucks. 15/1976, S. 7).

    ... Die Regelung des § 187 Abs. 1 GVG trägt den Vorgaben der MRK Rechnung und sieht die unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers vor." (BT-Drucks. 15/1976, S. 19).

    Bereits im allgemeinen Teil der Begründung heißt es hierzu, dass "künftig auch den nebenklageberechtigten Verletzten ein Dolmetscher oder Übersetzer beigeordnet werden" solle (BT-Drucks. 15/1976, S. 7).

    In der besonderen Begründung zu § 187 Abs. 2 GVG wird ebenfalls von einer Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers gesprochen ("Aus opferschützenden Gesichtspunkten soll das Opfer nicht schlechter gestellt werden als der Beschuldigte. Aus diesem Grund sollen auch die nebenklageberechtigten Verletzten unentgeltlich einen Dolmetscher oder Übersetzer beigeordnet bekommen, die der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- oder sprachbehindert sind."; BT-Drucks. 15/1976, S. 20).

    Die Bestellung beziehungsweise Beiordnung eines Dolmetscher durch das Gericht entspricht auch der bisherigen Regelungspraxis zu der sich für Beschuldigte bisher allein aus Art. 6 Abs. 3 Ziff. e MRK ergebenden Rechtslage (vgl. LG Oldenburg in NStZ-RR 1999, S. 149; Paeffgen a.a.O.; Wickern a.a.O.), an welche der Gesetzgeber bei Schaffung des neuen § 187 GVG angeknüpft hat (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 19).

  • LG Oldenburg, 05.10.1998 - 1 Qs 96/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01
    Bisher hatte es außerhalb des allein die Hauptverhandlung betreffenden § 185 Satz 1 GVG für Nebenkläger keine gesetzliche Regelung gegeben und für Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte war ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetschertätigkeit bei zur Verfahrensvorbereitung erforderlichen Verteidigergesprächen aus Art. 6 Abs. 3 Ziff. e MRK hergeleitet worden (vgl. für viele BVerfG NJW 2004, 50; BGHSt 46, 178, 183; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158; LG Oldenburg NStZ-RR 1999, 149; Wickern in Löwe-Rosenberg, GVG, 25. Auflage 2003, Rdz. 10 zu § 185 GVG).

    Die Bestellung beziehungsweise Beiordnung eines Dolmetscher durch das Gericht entspricht auch der bisherigen Regelungspraxis zu der sich für Beschuldigte bisher allein aus Art. 6 Abs. 3 Ziff. e MRK ergebenden Rechtslage (vgl. LG Oldenburg in NStZ-RR 1999, S. 149; Paeffgen a.a.O.; Wickern a.a.O.), an welche der Gesetzgeber bei Schaffung des neuen § 187 GVG angeknüpft hat (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 19).

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01
    Bisher hatte es außerhalb des allein die Hauptverhandlung betreffenden § 185 Satz 1 GVG für Nebenkläger keine gesetzliche Regelung gegeben und für Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte war ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetschertätigkeit bei zur Verfahrensvorbereitung erforderlichen Verteidigergesprächen aus Art. 6 Abs. 3 Ziff. e MRK hergeleitet worden (vgl. für viele BVerfG NJW 2004, 50; BGHSt 46, 178, 183; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158; LG Oldenburg NStZ-RR 1999, 149; Wickern in Löwe-Rosenberg, GVG, 25. Auflage 2003, Rdz. 10 zu § 185 GVG).

    Dies folgt aus der mit dem OpferRG bezweckten Angleichung der Rechtsstellung nebenklageberechtigter Verletzter an diejenige von Beschuldigten, für die auch nach bisherigen Rechtslage ein Anspruch auf Kostenerstattung anerkannt war, sofern einem entsprechenden Antrag auf Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht nicht oder nicht rechtzeitig vor dem vorzubereitenden Termin stattgegeben worden war (vgl. BVerfG in NJW 2004, S. 50 f; Wickern a.a.O.).

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 298/02

    Kein Anspruch des Nebenklägers auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01
    a) Der Nebenkläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage der Erstattung von für die Einschaltung eines Dolmetschers zur Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung entstehenden Kosten, auch wenn er vor Inkrafttreten des OpferRG auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Rechtslage, wonach einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zustand (vgl. BGH NStZ 2003, 218), am 17. August 2004 erklärt hat, derartige Kosten selbst zu tragen.

    Für Nebenkläger ist auf dieser Grundlage bisher nach einhelliger Auffassung ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscherleistung außerhalb der Hauptverhandlung verneint worden (vgl. BGH NStZ 2003, 218).

  • OLG Hamm, 16.02.1999 - 2 Ws 595/98

    Auslagen des Pflichtverteidigers eines ausländischen, der deutschen Sprache nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01
    Bisher hatte es außerhalb des allein die Hauptverhandlung betreffenden § 185 Satz 1 GVG für Nebenkläger keine gesetzliche Regelung gegeben und für Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte war ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetschertätigkeit bei zur Verfahrensvorbereitung erforderlichen Verteidigergesprächen aus Art. 6 Abs. 3 Ziff. e MRK hergeleitet worden (vgl. für viele BVerfG NJW 2004, 50; BGHSt 46, 178, 183; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158; LG Oldenburg NStZ-RR 1999, 149; Wickern in Löwe-Rosenberg, GVG, 25. Auflage 2003, Rdz. 10 zu § 185 GVG).

    Nach diesem Maßstab wird den nebenklageberechtigten Personen eine Übersetzung von Aktenbestandteilen nur in Ausnahmefällen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sein, denn selbst für mit erheblichen Freiheitsstrafen bedrohte Angeklagte sind in der Rechtsprechung Ansprüche auf Übersetzung wesentlicher Aktenbestandteile regelmäßig verneint und die Angeklagten auf - insoweit allerdings zu übersetzende - zusammenfassende Berichte ihrer jeweiligen Verteidiger verwiesen worden (vgl. OLG Hamm in NStZ-RR 1999, 158 f).

  • BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01
    Bisher hatte es außerhalb des allein die Hauptverhandlung betreffenden § 185 Satz 1 GVG für Nebenkläger keine gesetzliche Regelung gegeben und für Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte war ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetschertätigkeit bei zur Verfahrensvorbereitung erforderlichen Verteidigergesprächen aus Art. 6 Abs. 3 Ziff. e MRK hergeleitet worden (vgl. für viele BVerfG NJW 2004, 50; BGHSt 46, 178, 183; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 158; LG Oldenburg NStZ-RR 1999, 149; Wickern in Löwe-Rosenberg, GVG, 25. Auflage 2003, Rdz. 10 zu § 185 GVG).
  • OLG Celle, 09.03.2011 - 1 Ws 102/11

    Der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter hat Anspruch auf Beiordnung

    Mit dieser Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht an die prozessuale Situation der stattfindenden Hauptverhandlung angeknüpft wird, sondern unabhängig davon vielmehr an eine Erforderlichkeit für die Wahrnehmung prozessualer Rechte, deren Vorbereitung und Ausübung naturgemäß sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung als auch außerhalb derselben stattfinden kann (vgl. Hans. OLG Hamburg Rpfleger 2005, 108 mit Anm. Grau; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 187 Rn. 1; LR-Wickern, GVG 26. Aufl. § 187 Rn. 2); denn mit der Einführung des § 187 GVG durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz (BGBl 2004 Teil I, Seite 1354 ff) hat der Gesetzgeber über den daneben unverändert bestehen gebliebenen § 185 Satz 1 GVG hinausgehend die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers für der deutschen Sprache nicht mächtige Beschuldigte gesetzlich geregelt.
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